04/02/2020
Erinnerung!
Abgabefrist der Steuererklärung 2018 durch den steuerlichen Berater endet am 3. März 2020!
Verspätungszuschläge werden gesetzlich erhoben bei Steuernachzahlung, wenn diese Frist versäumt wird!
Für beratene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 verlängerte Abgabefristen. Hintergrund ist das Steuermodernisierungsgesetz vom 18. Juli 2016. Die Steuererklärung 2018 kann bis Ende Februar 2020 abgegeben werden. Da der 29. Februar 2020 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist ausnahmsweise bis zum 2. März.
Im Gegenzug zur Fristverlängerung sieht das Steuermodernisierungsgesetz bei Fristüberschreitung die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies gilt nicht, wenn die Steuer auf 0 Euro oder ein negativer Betrag festgesetzt wird. Es bleibt dann die Möglichkeit, nach Ermessensausübung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Er beträgt 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags, mindestens aber 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.
Der Verspätungszuschlag berechnet sich für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.B. die Einkommensteuererklärung), nach der Differenz der festgesetzten Steuer zu den Vorauszahlungen und den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen.
Bitte daran denken, dass wir Steuerberater und Wirtschaftsprüfer etwas Zeit für die Bearbeitung benötigen!