Stier GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Keine Steuerverwaltung sondern Steuerberatung!

Finanzbuchhaltung, Bilanzen, Einnahmenüberschussrechnungen
Start up Beratung, Coaching

22/08/2022

Am Freitag ist unser erstes Pflichtspiel diese Saison gegen den !
Karten dafür könnt ihr schon online und telefonisch oder persönlich in der Geschäftsstelle erwerben!
Wir freuen uns auf Eure Unterstützung! 💙❤️💛

Wir weisen nochmal darauf hin, dass die Club 100 Karten für dieses Spiel nicht gültig sind. Natürlich ist unser VIP- Bereich trotzdem für den Club 100 geöffnet und Karten dafür können extra erworben werden!

18/08/2021

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Aufgrund des einheitlichen Regelungskonzepts des Gesetzgebers beschränkt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO nicht nur auf Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Hier das zweite Video der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit.Auch dieses Video ist noch nicht auf dem aktuellen Sta...
18/03/2020

Hier das zweite Video der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit.

Auch dieses Video ist noch nicht auf dem aktuellen Stand 18. März 2020 (siehe Infos im vorherigen Post).

Für Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Gerne unterstützen wir Sie bei Beantragung von Kurzarbeit.

!!! Auswirkungen des Coronavirus Stand 18.03.2020: Die Video-Hinweise umfassen die bisher geltenden Regeln zur Kurzarbeit. Der Gesetzgeber hat Sonderregelung...

Aus aktuellem Anlass zwei Videoempfehlungen von der Agentur für Arbeit zur Kurzarbeit.Allerdings sind die Videos noch ni...
18/03/2020

Aus aktuellem Anlass zwei Videoempfehlungen von der Agentur für Arbeit zur Kurzarbeit.

Allerdings sind die Videos noch nicht auf dem aktuellen Stand angepasst.

Geändert wurden mit Stand 18.03.2020 Erleichterungen rückwirkend zum 1. März 2020:

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

!!! Auswirkungen des Coronavirus Stand 18.03.2020: Die Video-Hinweise umfassen die bisher geltenden Regeln zur Kurzarbeit. Der Gesetzgeber hat Sonderregelung...

10/02/2020
04/02/2020

Erinnerung!

Abgabefrist der Steuererklärung 2018 durch den steuerlichen Berater endet am 3. März 2020!

Verspätungszuschläge werden gesetzlich erhoben bei Steuernachzahlung, wenn diese Frist versäumt wird!

Für beratene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 verlängerte Abgabefristen. Hintergrund ist das Steuermodernisierungsgesetz vom 18. Juli 2016. Die Steuererklärung 2018 kann bis Ende Februar 2020 abgegeben werden. Da der 29. Februar 2020 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist ausnahmsweise bis zum 2. März.

Im Gegenzug zur Fristverlängerung sieht das Steuermodernisierungsgesetz bei Fristüberschreitung die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies gilt nicht, wenn die Steuer auf 0 Euro oder ein negativer Betrag festgesetzt wird. Es bleibt dann die Möglichkeit, nach Ermessensausübung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Er beträgt 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags, mindestens aber 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Der Verspätungszuschlag berechnet sich für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.B. die Einkommensteuererklärung), nach der Differenz der festgesetzten Steuer zu den Vorauszahlungen und den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen.

Bitte daran denken, dass wir Steuerberater und Wirtschaftsprüfer etwas Zeit für die Bearbeitung benötigen!

26/01/2017
12/01/2017

Wir sind zum 1.1.2017 umgezogen in die Friedenstr. 38 in 26386 Wilhelmshaven und bilden eine Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwaltskanzlei Stefan Starzonek.

Adresse

VirchowStr. 21
Wilhelmshaven
26382

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 19:00
Dienstag 09:00 - 19:00
Mittwoch 09:00 - 13:00
Donnerstag 09:00 - 19:00
Freitag 09:00 - 19:00

Telefon

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