22/01/2026
Die meisten Daten die für eine Einkommensteuerklärung relevant sind, sind elektronisch von den Institutionen (Arbeitgeber, Versicherungen, etc.) dem Finanzamt zu melden.
Die späteste Frist hierfür ist der 28./29. Februar des Folgejahres.
Die niedersächsische Finanzverwaltung schreibt auf Ihrer Internetpräsenz (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/haeufige_fragen_faq/haufige-fragen-faq-196953.html #:~:text=Die%20Finanz%C3%A4mter%20erhalten%20zahlreiche%20steuerlich,B.&text=von%20einer%20Vielzahl%20von%20Beh%C3%B6rden,f%C3%BCr%20die%20die%20%C3%9Cbermittlung%20erfolgt.), “da Ihr Finanzamt sicher sein muss, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen, kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden. Bei einer früheren Bearbeitung wären viele Rückfragen erforderlich. Eine schnellere Bearbeitungszeit kann damit nicht erreicht werden.”
Aus der Steuerverwaltung Thüringen heißt es weiter, dass auch erst dann, Mitte März, eine bundeseinheitliche Software im Einsatz sei, damit die Steuererklärungen bearbeitet werden können.
Außerdem liegen einem oftmals nicht alle relevanten Dokumente (Jahresabrechnungen, Kapitalbescheinigungen, Lohnsteuerbescheinigungen) zum Jahresanfang vor, so dass man auch hier selbst auf den Eingang der Unterlagen warten sollte.
Dies ist KEINE steuerliche Beratung! Es können sich rechtliche Änderungen nach Veröffentlichung dieses Beitrags ergeben, die nicht nachträglich berücksichtigt werden!