18/06/2026
Eine Anzahlung geleistet, aber die Leistung wurde später nie erbracht? Trotzdem kann dir der Vorsteuerabzug zustehen.
Der BFH stellt klar:
Wer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, bereits gezahlt hat und von der Leistung ausgehen durfte, kann die Vorsteuer grundsätzlich geltend machen.
Selbst bei späterem Ausfall oder Betrug bleibt der Vorsteuerabzug bestehen, solange du davon nichts wissen konntest.
⚠️ Wichtig: Der Vorsteuerabzug sollte in dem Zeitraum geltend gemacht werden, in dem Rechnung und Zahlung vorliegen.