Karen Landwehr Steuerberatung

Karen Landwehr Steuerberatung 💼 Steuern & Finanzen für Privat & Business
📄 Steuererklärungen | 📚 Jahresabschlüsse
💰 Lohn & Gehalt | 🙋🏼‍♀️ Buchhaltung

04/09/2026

𝗙𝘂𝗻𝗙𝗿𝗲𝗶𝘁𝗮𝗴: 𝗪𝗲𝗻𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗞𝗼𝗹𝗹𝗲𝗴𝗲 𝗨𝗿𝗹𝗮𝘂𝗯 𝗵𝗮𝘁 ... 𝘂𝗻𝗱 𝗗𝘂 𝘀𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁 𝗺𝗶𝘁 𝗮𝗯𝗱𝗲𝗰𝗸𝗲𝗻 𝘀𝗼𝗹𝗹𝘀𝘁!

Urlaubsvertretung in der Kanzlei. Bei uns wird „Abdecken“ offenbar sehr wörtlich genommen. 😄

Statt Akten zu sortieren, Mails zu beantworten und Aufgaben zu übernehmen, wurde kurzerhand der komplette Arbeitsplatz des Urlaubers mit einem großen Tuch verhüllt. Problem gelöst? Na ja … zumindest ist jetzt alles abgedeckt! 🙈

Keine Sorge, es bleiben natürlich keine Aufgaben liegen. Wir vertreten uns gegenseitig, halten den Kanzleibetrieb am Laufen und gönnen unseren Kolleginnen und Kollegen trotzdem eine wohlverdiente Auszeit. 💪

Denn Urlaub ist Urlaub und Vertretung ist Teamarbeit. Auch wenn man dafür manchmal etwas kreativ werden muss. 😉

02/09/2026

Grundstück an die Familie verkaufen und zinslos in Raten zahlen lassen? Der BFH sorgt für Klarheit! 🏡

Grundstücksverkäufe innerhalb der Familie, zum Beispiel von Eltern an ihre Kinder, werden häufig mit individuellen Zahlungsbedingungen vereinbart. Eine beliebte Gestaltung: Der Kaufpreis wird in monatlichen Raten gezahlt, ganz ohne Zinsen.

📌 𝗪𝗮𝘀 𝗴𝗮𝗹𝘁 𝗯𝗶𝘀𝗵𝗲𝗿?
Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung teilten die Ratenzahlung wirtschaftlich auf: Ein Teil galt als Tilgung, ein weiterer als fiktiver Zins. Dieser Zinsanteil wurde beim Verkäufer als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt.

📌 𝗡𝗲𝘂𝗲 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗕𝘂𝗻𝗱𝗲𝘀𝗳𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗵𝗼𝗳𝘀:
Der BFH hat diese Rechtsprechung aufgegeben. Maßgeblich ist grundsätzlich das, was im Kaufvertrag tatsächlich vereinbart wurde.

Wird eine zinslose Ratenzahlung ausdrücklich vereinbart, liegt zwar eine Stundung des Kaufpreises vor. Ohne vereinbartes oder verdecktes Entgelt entstehen beim Verkäufer jedoch 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗞𝗮𝗽𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲𝗶𝗻𝗸ü𝗻𝗳𝘁𝗲.

Im entschiedenen Fall verkaufte ein Ehepaar ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an die gemeinsame Tochter. Der Kaufpreis wurde monatlich und zinslos gezahlt. Der BFH erkannte diese Vereinbarung an.

💡 Auch schenkungsteuerlich gab es Entwarnung: Die zinslose Stundung stellte in diesem Fall keine steuerpflichtige Schenkung dar.

⚠️ 𝗪𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴: Die Vereinbarung muss tatsächlich dem entsprechen, was gewollt ist. Bei Anhaltspunkten für eine verschleierte Zinsabrede oder eine rein steuerlich motivierte Gestaltung kann die Beurteilung anders ausfallen.

Unser Tipp: Bei Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie sollten Kaufvertrag, Zahlungsplan und steuerliche Folgen sorgfältig geprüft werden. Was auf dem Papier einfach aussieht, kann steuerlich einige Stolpersteine enthalten.

14/08/2026

Unser Team behält auch bei großer Hitze einen kühlen Kopf! 😎

Damit Du Dich jederzeit auf uns verlassen kannst, hat sich unser Team so richtig was einfallen lassen, um den aktuellen Temperaturen zu trotzen. Ob Kopf in den Kühlschrank, Füße auf Eiswürfel oder ein Fußbad im erfrischenden Wassereimer – bei uns wird Abkühlung ganz groß geschrieben! Und wenn das noch nicht reicht, drehen wir den Ventilator einfach auf Hochtouren und gönnen uns zur Belohnung ein leckeres Eis. 😉🍦

Daher ist es egal, wie hoch das Thermometer klettert. Deine steuerlichen Anliegen, Fristen und Zahlen bleiben bei uns immer glasklar auf dem Schirm. Kühler Kopf, kühle Zahlen, kühle Nerven: So sieht bei uns professionelle Steuerberatung auch im Hochsommer aus!

Bleib cool – wir sind an Deiner Seite! ❄️

12/08/2026

🏡 Erbe vom „Familienheim“: Warum Trödeln dich die Steuerfreiheit kostet!

Wer das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung der Eltern erbt, kann komplett steuerfrei davonkommen – selbst bei sehr hohen Immobilienwerten. Doch für dieses Steuerprivileg stellt das Finanzamt extrem strenge Bedingungen. Wer hier trödelt, zahlt am Ende kräftig Erbschaftsteuer!

📌 Die Grundregel für das Familienheim:
Der Erwerb durch Kinder bleibt nach § 13 ErbStG erbschaftsteuerfrei, wenn der verstorbene Elternteil die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt hat und das Kind nach dem Erbe 𝘂𝗻𝘃𝗲𝗿𝘇ü𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵 einzieht und dort für mindestens 𝟭𝟬 𝗝𝗮𝗵𝗿𝗲 seinen Lebensmittelpunkt behält.

📌 Was bedeutet „unverzüglich“?
Der Bundesfinanzhof (BFH) versteht darunter eine Frist von maximal 𝟲 𝗠𝗼𝗻𝗮𝘁𝗲𝗻 𝗻𝗮𝗰𝗵 𝗱𝗲𝗺 𝗘𝗿𝗯𝗳𝗮𝗹𝗹. Zieht das Kind erst später ein, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Dann muss das Kind lückenlos nachweisen, warum ein früherer Einzug unmöglich war und dass es diese Verzögerung nicht selbst zu verantworten hat.

⚠️ Teure Falle: Der aktuelle Praxis-Fall
Ein Sohn erbte eine Doppelhaushälfte von seinem Vater. Er zog allerdings erst 𝟮,𝟱 𝗝𝗮𝗵𝗿𝗲 nach dem Erbfall tatsächlich ein. Die Begründung: Das Haus musste entrümpelt und aufwendig renoviert werden. Zudem musste er das Geld für die Handwerker erst mühsam über Monate ansparen, weshalb er die Firmen erst nach über einem Jahr beauftragte.

Das Finanzgericht München zog die Reißleine und strich die Steuerbefreiung komplett! Die Richter entschieden:
→ Der Sohn hätte seinen Lebensmittelpunkt viel schneller ins Haus verlegen müssen.
→ Dass das Geld für die Renovierung fehlte und erst angespart werden musste, ist kein rechtlich anerkannter Verzögerungsgrund.

💡 Unser Praxis-Tipp:
Wenn du ein Familienheim erbst und steuerfrei übernehmen willst, musst du sofort handeln! Beginne direkt mit der Planung und Dokumentation und zieh im Zweifel erst einmal provisorisch ein, bevor die 6-Monats-Frist abläuft.

10/08/2026

💸 Vorsteuerabzug bei Anzahlungen: Wann das Finanzamt mitspielt!

Wer für sein Unternehmen Maschinen, Dienstleistungen oder Waren bestellt, muss oft vorab eine Anzahlung leisten. Die gute Nachricht: Du musst nicht warten, bis die Ware geliefert wird, um dir die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Aber es gibt wichtige Spielregeln!

📌 Wann darfst du die Vorsteuer ziehen?
Für den Vorsteuerabzug bei einer Anzahlung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegen.
2. Die Zahlung an den Lieferanten ist tatsächlich geleistet worden.

📌 Neu: Was muss auf der Rechnung stehen?
Oft wird gestritten, ob auf dem Beleg zwingend Worte wie „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ stehen müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klar geurteilt: 𝗡𝗲𝗶𝗻, 𝗱𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗻ö𝘁𝗶𝗴! Entscheidend ist allein, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung ausgestellt wurde und die Zahlung vor der Lieferung erfolgt.

⚠️ Das Risiko im Betrugs- oder Insolvenzfall:
Was passiert, wenn du anzahlst, der Lieferant aber pleitegeht oder sich als Betrüger entpuppt und die Leistung niemals erbringt? Normalerweise muss die Vorsteuer dann korrigiert (also ans Finanzamt zurückgezahlt) werden, sobald klar ist, dass nichts mehr geliefert wird.

Der BFH hat hierzu aber eine wichtige Ausnahme klargestellt: Dein Recht auf den Vorsteuerabzug bleibt trotz ausbleibender Lieferung ausnahmsweise bestehen, wenn...
→ du zum Zeitpunkt deiner Zahlung fest davon ausgegangen bist, dass die Leistung erbracht wird.
→ du weder wusstest noch „vernünftigerweise hättest wissen müssen“, dass die Lieferung unsicher oder der Anbieter unzuverlässig war.

💡 Unser Praxis-Tipp:
Prüfe bei größeren Anzahlungen vorab die Seriosität deines Geschäftspartners. Sollte es hart auf hart kommen, schützt dich ein guter Glaube zum Zahlungszeitpunkt vor dem zusätzlichen Verlust deines Vorsteuerabzugs!

07/08/2026

🏢 Büro im eigenen Haus? Neue Bagatellgrenze bringt Erleichterung!

Wer einen Teil seines privaten Grundstücks oder Hauses für den eigenen Betrieb nutzt (z. B. als Arbeitszimmer oder L***r), muss diesen Teil ab einer bestimmten Grenze zwingend als Betriebsvermögen bilanzieren. Das kann beim späteren Verkauf des Hauses zu einer teuren Steuerfalle werden. Doch hier gibt es ab sofort deutlich einfachere Spielregeln!

📌 Was galt bisher?
Bisher durfte ein betrieblich genutzter Teil privat bleiben, wenn sein Wert nicht mehr als 1/5 des gesamten Grundstückswerts UND maximal 20.500 € betrug. Wegen der rasant gestiegenen Immobilienpreise war diese Grenze extrem schnell gerissen – und musste praktisch jährlich neu berechnet werden.

📌 Die neue, einfache Regelung:
Seit dem 30.12.2025 gilt eine völlig neue, zweistufige Bagatellgrenze:
1. 𝗚𝗿öß𝗲 𝗴𝗲𝗵𝘁 𝘃𝗼𝗿 𝗪𝗲𝗿𝘁: Ist der betrieblich genutzte 𝗥𝗮𝘂𝗺 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗴𝗿öß𝗲𝗿 𝗮𝗹𝘀 𝟯𝟬 𝗺², bleibt er steuerlich automatisch Privatvermögen! Eine komplizierte Wertberechnung entfällt komplett.
2. 𝗗𝗶𝗲 𝗪𝗲𝗿𝘁𝗴𝗿𝗲𝗻𝘇𝗲: Erst wenn der Raum größer als 30 m² ist, wird im zweiten Schritt geprüft, ob sein Wert über 𝟰𝟬.𝟬𝟬𝟬 € (vorher 20.500 €) liegt. Bleibt er darunter, ist ebenfalls alles gut.

Besonders genial: Diese Neuregelung gilt rückwirkend für alle Steuerfälle, die am 30.12.2025 noch offen waren!

⚠️ Wichtig für die Steuererklärung:
Es gibt eine Kehrseite der Medaille. Wenn du den Raum dank der Neuregelung privat lässt, darfst du ab dem Wirtschaftsjahr 2026 keine raumbezogenen Kosten (wie z. B. die anteilige Gebäude-Abschreibung/AfA oder Renovierungskosten) mehr als Betriebsausgaben absetzen.
Aber Entwarnung: Reine betriebsbezogene Kosten wie Strom, Heizung oder Internet darfst du natürlich weiterhin voll als Betriebsausgabe geltend machen!

💡 Unser Fazit: Die 30-m²-Regel bringt endlich spürbare bürokratische Erleichterung und schützt viele Selbstständige vor der ungewollten Betriebsvermögens-Falle.

04/08/2026

👈 Kaffee oder Tee? 👉 Sommer oder Winter?

Chefin Karen Landwehr hat das Team vor die Wahl gestellt! Bei unserer neuen Challenge „𝗧𝗵𝗶𝘀 𝗼𝗿 𝗧𝗵𝗮𝘁“ gab es keine langen Diskussionen, sondern schnelle Entscheidungen: Ein Schritt nach links oder ein Schritt nach rechts – und die Entscheidung stand fest! 🏃‍♀️💨

Wir wollten es genau wissen und haben unser Team mit spontanen Fragen gelöchert. Und siehe da: Bei einigen Themen waren wir uns absolut einig, bei anderen gab es eine regelrechte Spaltung in der Kanzlei! 😂

📌 Was glaubst du, wie die Mehrheit entschieden hat?
→ Startet das Team lieber mit 𝗞𝗮𝗳𝗳𝗲𝗲 oder 𝗧𝗲𝗲 in den Arbeitstag? ☕ vs. 🍵
→ Sind wir eher Team 𝗦𝗼𝗺𝗺𝗲𝗿 oder Team 𝗪𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿? ☀️ vs. ❄️
→ Bevorzugen wir 𝗮𝗻𝗮𝗹𝗼𝗴𝗲𝘀 𝗣𝗮𝗽𝗶𝗲𝗿 oder die 𝗱𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘-𝗔𝗸𝘁𝗲? 📄 vs. 💻

Die Antworten und vor allem die lustigen Gesichter beim schnellen Seitenwechsel siehst du ab sofort in unserem neuen Video! Klick dich rein und lerne unser Team noch ein bisschen besser kennen. Spoiler: Ohne Koffein läuft hier fast gar nichts! 😉

💡 Jetzt bist du dran: Kaffee oder Tee? Sommer oder Winter? Schreib uns deine Favoriten direkt in die Kommentare! 👇

30/07/2026

💰 Gehaltsnachzahlung oder Abfindung? Steuer-Vorteil gibt's nicht mehr automatisch!

Wer eine Abfindung, eine Entschädigung oder eine Gehaltsnachzahlung für mehrere Jahre erhält, profitiert eigentlich von einer kräftigen Steuerermäßigung – der sogenannten 𝗙ü𝗻𝗳𝘁𝗲𝗹-𝗥𝗲𝗴𝗲𝗹𝘂𝗻g (§ 34 EStG). Doch durch eine wichtige Gesetzesänderung musst du jetzt selbst aktiv werden, um dieses Geld nicht zu verschenken!

📌 Was hat sich geändert?
Bisher war die Welt für Arbeitnehmer bequem: Der Arbeitgeber musste die günstige Fünftel-Regelung bereits direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug berechnen. Der Steuervorteil landete also sofort mit der Auszahlung auf deinem Bankkonto.

𝗗𝗮𝗺𝗶𝘁 𝗶𝘀𝘁 𝗷𝗲𝘁𝘇𝘁 𝗦𝗰𝗵𝗹𝘂𝘀𝘀! Durch den Wegfall der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Einkommensteuergesetz (§ 39b EStG) darf der Arbeitgeber die Steuerermäßigung beim Lohnsteuerabzug unterjährig nicht mehr berücksichtigen.

📌 Die teure Konsequenz:
Im Monat der Auszahlung zieht dir das Finanzamt erst einmal die volle, reguläre Lohnsteuer ab – ohne jede Ermäßigung. Das führt im ersten Schritt zu einem riesigen Steuerabzug und spürbar weniger Netto vom Brutto.

⚠️ Unser Praxis-Tipp:
Lass den Kopf nicht hängen – das Geld ist nicht weg, es parkt nur vorübergehend beim Staat! Um dir den Steuervorteil der Fünftel-Regelung zurückzuholen, ist eine 𝗘𝗶𝗻𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗲𝗿𝗸𝗹ä𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗷𝗲𝘁𝘇𝘁 𝗮𝗯𝘀𝗼𝗹𝘂𝘁𝗲 𝗣𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁. Erst im Rahmen deiner Steuererklärung wird die Steuerermäßigung nachträglich berechnet und du bekommst die zu viel gezahlte Steuer als Erstattung zurückgezahlt.

💡 Fazit: Erhältst du eine größere Nachzahlung oder Abfindung, plane die Steuerbelastung im Auszahlungsmonat klug ein. Gib danach unbedingt deine Steuererklärung ab – wir holen dein Geld vom Finanzamt zurück!

🚨 Achtung, Betrug! Warnung vor gefälschten Mails zur Betriebsprüfung!Aktuell warnt das niedersächsische Finanzministeriu...
24/07/2026

🚨 Achtung, Betrug! Warnung vor gefälschten Mails zur Betriebsprüfung!

Aktuell warnt das niedersächsische Finanzministerium vor einer fiesen Betrugsmasche: Es kursieren täuschend echte Phishing-Mails, die scheinbar von einer offiziellen E-Mail-Adresse des Ministeriums stammen. Thema der Mails: Eine angebliche „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO“ (Betriebsprüfung).

📌 Die Masche im Detail:
→ In der Mail wird behauptet, dass eine Betriebsprüfung ansteht.
→ Es wird auf einen PDF-Anhang verwiesen – tatsächlich handelt es sich aber um eine gefährliche 𝗛𝗧𝗠𝗟-𝗗𝗮𝘁𝗲𝗶.
→ Sobald du diese Datei öffnest, wirst du aufgefordert, vertrauliche Passwörter (z. B. ELSTER-Zugangsdaten) einzugeben.
→ Es fehlen jegliche Kontaktdaten eines tatsächlich zuständigen Finanzamtes.

📌 Das musst du jetzt tun:
1. 𝗡𝗶𝗰𝗵𝘁𝘀 ö𝗳𝗳𝗻𝗲𝗻: Klicke keine Links an und öffne auf keinen Fall den Anhang!
2. 𝗡𝗶𝗰𝗵𝘁𝘀 𝗲𝗶𝗻𝗴𝗲𝗯𝗲𝗻: Weder das Finanzministerium noch die Finanzämter fordern dich jemals per E-Mail zur Eingabe von Passwörtern oder zu Direktzahlungen auf.
3. 𝗥𝘂𝗵𝗲 𝗯𝗲𝘄𝗮𝗵𝗿𝗲𝗻: Für Betriebsprüfungen ist niemals das Ministerium direkt zuständig, sondern ausschließlich dein lokales Finanzamt. Und das meldet sich in aller Regel klassisch per Post oder direkt über uns.

💡 Tipp: Du hast eine verdächtige Mail erhalten und bist unsicher? Antworte nicht darauf! Leite sie am besten direkt an uns weiter oder halte kurz Rücksprache mit uns – wir prüfen das für dich!

Adresse

Steller Straße 41
Twistringen
27239

Öffnungszeiten

Montag 07:30 - 12:30
13:30 - 17:00
Dienstag 07:30 - 12:30
13:30 - 17:00
Mittwoch 07:30 - 12:30
13:30 - 17:00
Donnerstag 07:30 - 12:30
13:30 - 17:00
Freitag 07:30 - 12:30

Telefon

+49424393210

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