10/08/2026
💸 Vorsteuerabzug bei Anzahlungen: Wann das Finanzamt mitspielt!
Wer für sein Unternehmen Maschinen, Dienstleistungen oder Waren bestellt, muss oft vorab eine Anzahlung leisten. Die gute Nachricht: Du musst nicht warten, bis die Ware geliefert wird, um dir die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Aber es gibt wichtige Spielregeln!
📌 Wann darfst du die Vorsteuer ziehen?
Für den Vorsteuerabzug bei einer Anzahlung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegen.
2. Die Zahlung an den Lieferanten ist tatsächlich geleistet worden.
📌 Neu: Was muss auf der Rechnung stehen?
Oft wird gestritten, ob auf dem Beleg zwingend Worte wie „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ stehen müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klar geurteilt: 𝗡𝗲𝗶𝗻, 𝗱𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗻ö𝘁𝗶𝗴! Entscheidend ist allein, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung ausgestellt wurde und die Zahlung vor der Lieferung erfolgt.
⚠️ Das Risiko im Betrugs- oder Insolvenzfall:
Was passiert, wenn du anzahlst, der Lieferant aber pleitegeht oder sich als Betrüger entpuppt und die Leistung niemals erbringt? Normalerweise muss die Vorsteuer dann korrigiert (also ans Finanzamt zurückgezahlt) werden, sobald klar ist, dass nichts mehr geliefert wird.
Der BFH hat hierzu aber eine wichtige Ausnahme klargestellt: Dein Recht auf den Vorsteuerabzug bleibt trotz ausbleibender Lieferung ausnahmsweise bestehen, wenn...
→ du zum Zeitpunkt deiner Zahlung fest davon ausgegangen bist, dass die Leistung erbracht wird.
→ du weder wusstest noch „vernünftigerweise hättest wissen müssen“, dass die Lieferung unsicher oder der Anbieter unzuverlässig war.
💡 Unser Praxis-Tipp:
Prüfe bei größeren Anzahlungen vorab die Seriosität deines Geschäftspartners. Sollte es hart auf hart kommen, schützt dich ein guter Glaube zum Zahlungszeitpunkt vor dem zusätzlichen Verlust deines Vorsteuerabzugs!