Steuerbüro Pia Eder

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Tätigkeitsfeld:
u.a. Buchhaltung, Erstellung von Steuererklärungen Bilanzen und Gewinnermittlungen

Information aus der Kanzlei:Die Kanzlei ist am Freitag den 05.06.2026 wegen Brückentag nicht erreichbar bzw. besetzt'!Em...
02/06/2026

Information aus der Kanzlei:
Die Kanzlei ist am Freitag den 05.06.2026 wegen Brückentag nicht erreichbar bzw. besetzt'!

Emails werden daher erst ab Montag den 8.6.2026 wieder gelesen und beantwortet.

Wir wünschen ein schönes verlängertes Wochenende.
Ihr Team der Kanzlei Eder

21/04/2026

Steuerrecht aktuell
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Betriebsveranstaltungen ab 2026: Hierarchische Beschränkung schließt Lohnsteuerpauschalierung von 25 % wieder aus

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz zur Anwendung des 110-EUR-Freibetrags explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2024 aber entschieden, dass dieses Offenstehen lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist - und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte - somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des Offenstehens für alle Betriebsangehörigen ist nach Gerichtsmeinung nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.

Der Steuergesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun mit Wirkung ab 2026 eingeschränkt und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 explizit in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, dass auch eine Lohnsteuerpauschalierung nur möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

21/04/2026

Werbungskosten von Arbeitnehmern: Wann liegt absetzbare typische Berufskleidung vor?

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Absetzbar ist allerdings stets nur typische Berufskleidung - also Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Dies ist bspw. der Fall bei Polizeiuniformen, Warnwesten, Helmen, Sicherheitsschuhen oder beim weißen Arztkittel. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss oder ein betriebliches Logo aufweist, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung.

Damit Berufskleidung absetzbar ist, muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. Die Finanzgerichte haben zur Absetzbarkeit von Berufskleidung eine Reihe von Einzelfallentscheidungen getroffen: Businesskleidung wie Anzug und Krawatte werden demnach nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen.

Anerkannt wurden Werbungskosten für den schwarzen Anzug eines Kellners, eines Geistlichen oder eines Bestatters. Abgelehnt wurden sie für einen Trauerredner oder einen Croupier. Während ein Arztkittel oder ein Laborkittel als Berufskleidung akzeptiert werden, wurden weiße Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Berufskleidung für einen Arzt oder einen Masseur eingestuft. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen.

Hinweis: Kosten für typische Berufskleidung lassen sich nur absetzen, wenn diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt zudem grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Machen Arbeitnehmer ihre Berufskleidung steuerlich geltend, sollten sie in jedem Fall die entsprechenden Rechnungen aufbewahren, da das Finanzamt sie im Zuge der Erklärungsbearbeitung nachfordern kann.

21/04/2026

Steuerrecht aktuell
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Ehrenamt wird gestärkt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöhen sich ab 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.

Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.

Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen - bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.

Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.

19/04/2026

Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen
Neues zum Thema Steuern

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.

Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt also künftig nicht mehr anerkannt. Damit entfällt die bislang gängige Praxis, unterstützten Angehörigen bei Auslandsbesuchen entsprechende Bargeldbeträge zukommen zu lassen.

Hinweis: Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu vermeiden. Ausnahmen können die Finanzämter nur noch in besonderen Härtefällen machen, wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat) eine Banküberweisung unmöglich machen.

Unterhaltszahlungen lassen sich bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen (hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 EUR. Die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden muss, existiert beim Unterhalt nicht. Bezieht die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder staatliche Fördermittel (z.B. BAföG), mindern diese aber den Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 EUR pro Jahr hinausgehen.

Eine Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen entfällt zudem, wenn das Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person über 15.500 EUR liegt.

Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollten Unterhaltszahler ihre Geldflüsse schnellstmöglich auf Banküberweisungen umstellen; die Einrichtung eines Dauerauftrags kann sich hierbei anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass Unterhalt nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden.

Frohe Ostern wünscht Ihnen das Team der Kanzlei Eder
05/04/2026

Frohe Ostern wünscht Ihnen das Team der Kanzlei Eder

Information aus der Kanzlei. Am Gründonnerstag ist die Kanzlei ganztags geschlossen.Vielen Dank für Ihr VerständnisIhre ...
01/04/2026

Information aus der Kanzlei.
Am Gründonnerstag ist die Kanzlei ganztags geschlossen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Ihre kleine Kanzlei Eder

28/03/2026

E-Rezept: Strengere Nachweispflicht ab der Steuererklärung für 2025
16.03.2026
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Steuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist vorbei: Ab der Steuererklärung für 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.

E-Rezept: Strengere Nachweispflicht ab der Steuererklärung für 2025
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar.

Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirkt sich steuermindernd aus.

E-Rezept: Für Steuererklärung 2024 galt noch eine Ausnahme
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss einen Nachweis erbringen können. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung akzeptiert. Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist das aber nicht mehr möglich.

Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das galt somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sieht es nun anders aus.

Ab der Steuererklärung für 2025 zählt nur noch der vollständige Beleg
Ab der Steuererklärung für 2025 ist Schluss mit der Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg zwingend folgende Angaben enthalten:

Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
Art des Rezepts
Höhe der Zuzahlung
Name der steuerpflichtigen Person
„Die Übergangsregelung war eine pragmatische Lösung während der Umstellung auf das E-Rezept. Ab der Steuererklärung 2025 gelten jedoch die regulären Nachweisanforderungen. Steuerpflichtige sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt.

Tipp: Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.

14/03/2026

1. Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern
13.03.2026 | Pressemitteilungen
Versand der Zahlungserinnerungen für Steuer-Vorauszahlungen wird eingestellt — Moderne, kostensparende und papierarme Abwicklung
Ab sofort stellt die Bayerische Steuerverwaltung den Versand von Zahlungserinnerungen für gleichbleibende Vorauszahlungen (beispielsweise zur Einkommen und Körperschaftsteuer sowie für die zugehörigen Folgesteuern) ein.

Diese Schreiben erinnerten bisher per Brief an anstehende regelmäßige Zahlungstermine.

SEPA-Lastschriftverfahren oder die Einrichtung von Daueraufträgen bieten Bürgerinnen und Bürgern jedoch komfortable Möglichkeiten,
ihren regelmäßigen Zahlungen einfach, bequem und termingerecht nachkommen zu können.
Das hierfür erforderliche Formular kann unter SEPA-Lastschriftmandat abgerufen werden.
Selbstverständlich werden die Höhe der Vorauszahlungen sowie deren Zahlungszeitpunkt auch weiterhin aus dem entsprechenden Steuerbescheid ersichtlich sein.

Warum diese Veränderung?
Digital und automatisch statt Papier und Brief: Moderne Bezahlmöglichkeiten wie das SEPA Lastschriftverfahren oder die Einrichtung eines Dauerauftrags ermöglichen eine bequeme, sichere und pünktliche Abwicklung Ihrer Vorauszahlungen.
Ressourcen- und Kosteneffizienz: Der Anteil der Papierüberweisungen ist stark rückläufig; Papier, Druck und Versand verursachen hohe Kosten. Durch die umstellung sparen wir Papier und schonen die öffentlichen Mittel.
Zeitgemäß und zuverlässig: Das Lastschriftverfahren sorgt dafür, dass Zahlungen automatisch und termingerecht erfolgen — ohne erneute Erinnerung per Post.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung.

Ihr Team der Kanzlei Eder

11/03/2026

Functions on Demand beim Firmenwagen: Steuerliche Behandlung
09.03.2026, 06:38 Uhr -
Unter »Functions on demand« versteht man serienmäßig verbaute Sonderausstattung im Auto, die über ein Update bei Bedarf aktiviert wird (z.B. Sitzheizung, Assistenzsysteme oder Navigationssystem). Wie werden diese Funktionen bei der Besteuerung nach der pauschalen 1%-Methode berücksichtigt?

Zusammenfassung

Functions on Demand bieten Autobesitzern eine flexible Möglichkeit, Zusatzausstattungen individuell und nach Bedarf zu nutzen. Steuerlich relevant sind ausschließlich die Funktionen, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung aktiviert waren. Nachträglich freigeschaltete Funktionen beeinflussen die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung nach der 1%-Regelung nicht. Eine bewusste Entscheidung bei der Aktivierung kann somit helfen, die Steuerlast zu optimieren.

Inhalt

Was sind »Functions on Demand«?

1%-Regelung bei Functions on Demand

Functions on Demand richtig versteuern

Functions on Demand & Steuern: Strategische Überlegungen

Was sind »Functions on Demand«?
Der Begriff »Functions on Demand« beschreibt eine Entwicklung in der Automobilbranche, bei der spezielle Ausstattungen im Fahrzeug zwar serienmäßig verbaut sind, jedoch erst bei Bedarf durch ein Software-Update aktiviert werden können.

Typische Beispiele hierfür sind Sitzheizungen, Fahrassistenzsysteme oder Navigationslösungen.

Diese Flexibilität eröffnet neue Möglichkeiten, wirft jedoch auch steuerliche Fragen auf, insbesondere bei der Versteuerung von Firmenwagen.

1%-Regelung bei Functions on Demand
Wird die private Nutzung eines Firmenwagens nach der sogenannten 1%-Methode versteuert, ist die Grundlage für die Berechnung der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs inklusive der im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhandenen Sonderausstattung.

Die Formel lautet: 1% des Bruttolistenpreises (inklusive Sonderausstattung) × Anzahl der Monate der Privatnutzung

Der so ermittelte Betrag ist steuerpflichtig und muss entsprechend bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.

Functions on Demand richtig versteuern
Für die steuerliche Berechnung ist entscheidend, welche Sonderausstattungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs tatsächlich aktiviert waren. Nur diese fließen in die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung ein. Die Werte werden anhand der offiziellen Preisliste des Herstellers angesetzt.

Wird eine Funktion, die technisch bereits im Fahrzeug verbaut ist, also erst nach der Erstzulassung freigeschaltet – zum Beispiel eine Sitzheizung oder ein Navigationssystem – bleibt diese nachträgliche Aktivierung für den Bruttolistenpreis und damit für die steuerliche Bemessung irrelevant.

Das bedeutet: Die spätere Freischaltung führt nicht zu einer Erhöhung des zu versteuernden Privatanteils.

Functions on Demand & Steuern: Strategische Überlegungen
Für Selbstständige und Arbeitnehmer mit Firmenwagen empfiehlt es sich aus steuerlicher Sicht, On-Demand-Funktionen nicht direkt bei der Fahrzeuganschaffung aktivieren zu lassen, sondern gezielt erst nachträglich freizuschalten. Dies kann zu einer niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage führen und somit die Steuerlast reduzieren.

Allerdings sollte diese Strategie natürlich immer unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen erfolgen. Zudem sollten die jeweiligen Kosten für die nachträgliche Freischaltung im Vergleich zu den potenziellen Steuervorteilen gründlich abgewogen werden.

Adresse

Marktplatz 5 In Triftern Bzw. Hirschdobl 6 Tann
Tann

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Dienstag 09:00 - 13:00
Donnerstag 09:00 - 13:00

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