Steuerbüro Pia Eder

Steuerbüro Pia Eder Steuerbüro Pia Eder
Tätigkeitsfeld:
u.a. Buchhaltung, Erstellung von Steuererklärungen Bilanzen und Gewinnermittlungen

Bitte beachten Sie: E-Mails, die uns während dieser Zeit erreichen, werden nicht gelesen und nicht beantwortet.
12/08/2026

Bitte beachten Sie: E-Mails, die uns während dieser Zeit erreichen, werden nicht gelesen und nicht beantwortet.

08/08/2026

Betriebsurlaub von 17.8 bis 20.8 2026

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Team der Kanzlei Eder

29/06/2026

Hinweis:
Wegen massiver EDV Probleme ist Kanzlei heute nur beschränkt erreichbar.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Team der Kanzlei Eder

17/06/2026

Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und Digitalisierung halten Einzug
Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Der Staat greift diesen Personen durch steuerliche Erleichterungen unter die Arme, die an den Grad der Behinderung (GdB) anknüpfen. Seit 2026 gelten diesbezüglich einige Neuerungen:

Neuer Bewertungsmaßstab: Bereits seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich im Jahr 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher bei der Feststellung des GdB v.a. Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern v.a. die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschreiben sollten. Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfällt.
Digitaler Steuernachweis: Zum 01.01.2026 wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem der GdB digital an die Finanzämter übermittelt wird. Dies gilt aber grundsätzlich nur für Feststellungen, die nach dem 31.12.2025 getroffen wurden. Es wird somit künftig einfacher, den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag zu erhalten, da kein Papiernachweis über den GdB mehr nötig ist. Der Pauschbetrag liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 € pro Jahr. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 € betragen. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind.
Keine automatische Pauschbetragsgewährung: Obwohl die Finanzbehörden nun digital Kenntnis über vorhandene GdB erhalten, gewähren sie den Behinderten-Pauschbetrag leider nicht automatisch. Nach wie vor muss dieser in der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem ein Häkchen gesetzt wird. Der Grund liegt in einem Wahlrecht, nach dem Steuerzahler anstelle des Pauschbetrags auch ihre tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten absetzen dürfen.
Hinweis: Auch bei Krankheiten wie Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwerer Migräne kann sich die Feststellung eines GdB lohnen. Bereits ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 € pro Jahr. Ab einem GdB von 50 gilt man zudem als schwerbehindert und profitiert von weiteren Vorteilen wie einer Woche zusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen. Wer seine Rechte kennt und aktiv handelt, kann von den Vergünstigungen profitieren - sowohl im Alltag als auch im Steuerbescheid.

17/06/2026

Fiskus fördert freiwilliges Engagement: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind ab 2026 gestiegen
Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich - v.a. in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Wer sich auf diese Weise engagiert, kann seit 2026 eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen: Zu Beginn des Jahres wurde die Übungsleiterpauschale um 300 € auf 3.300 € pro Jahr angehoben. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 € auf 960 € im Jahr. Zuletzt waren die beiden Pauschalen im Jahr 2021 angepasst worden.

Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale:

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalten nicht nur klassische Trainer in Sportvereinen, sondern auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen.
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale können Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter und Kassenwarte für ihre Tätigkeit beanspruchen.
Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner oder Auszubildende - jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.

Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 €. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-€-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er im Verein als Kassenwart tätig und erhält dafür 960 €. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.

Die Pauschalen werden vom Finanzamt jedoch nur gewährt, wenn die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf max. ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören bspw. Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz. Wichtig ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Leistungen der Kanzlei:monatliche BuchhaltungLohnabrechnungenGewinnermittlungSteuererklärung für Privatpersonen und Unte...
15/06/2026

Leistungen der Kanzlei:
monatliche Buchhaltung
Lohnabrechnungen
Gewinnermittlung
Steuererklärung für Privatpersonen und Unternehmen
betriebliche Steuererklärungen
Beratungen
Bilanzen
Gründungsberatung
Schriftverkehr mit Finanzamt im Rahmen einer Firmengründung
usw.
Telefonisch sind wir erreichbar:
Mo/Die und Donnerstag von 09.00 bis 13 Uhr.
Nachmittags sowie Mittwochs und Freitags wegen interner Bearbeitungszeit geschlossen.
Für Termine bitten wir Sie einen Termin zu vereinbaren, damit Ihr Bearbeiter auch Vor Ort ist.
Wir kommen auch gerne zur Beratung vor Ort.
Erstkontakt ist kostenlos.
Tel. 08562/9637070
Unser Hauptstandort ist Marktplatz 5 in Triftern.
Ihr Team der kleinen Steuerkanzlei Steuerbüro Pia

12/06/2026

Hinweis:

Von Montag den 15.6 bis einschließlich Montag den 22.5 ist die Kanzlei nur stundenweise bzw. tageweise mit einer Notmannschaft besetzt.
Wir bitten Sie daher die Anfragen per Email an uns zu richten und wir werden versuchen es nacheinaneder abzuarbeiten.

Telefonate bitten wir Sie auf das Wichtigste zu beschränken.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Team der Kanzlei Eder

08/06/2026

Montag und Dienstag Telefonzentrale von 09 bis 13.00 Uhr mit einer kleinen Notmannschaft besetzt daher die Anrufe und Besuche auf das Wichtigste beschränken.

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Information aus der Kanzlei:Die Kanzlei ist am Freitag den 05.06.2026 wegen Brückentag nicht erreichbar bzw. besetzt'!Em...
02/06/2026

Information aus der Kanzlei:
Die Kanzlei ist am Freitag den 05.06.2026 wegen Brückentag nicht erreichbar bzw. besetzt'!

Emails werden daher erst ab Montag den 8.6.2026 wieder gelesen und beantwortet.

Wir wünschen ein schönes verlängertes Wochenende.
Ihr Team der Kanzlei Eder

21/04/2026

Steuerrecht aktuell
[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Betriebsveranstaltungen ab 2026: Hierarchische Beschränkung schließt Lohnsteuerpauschalierung von 25 % wieder aus

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz zur Anwendung des 110-EUR-Freibetrags explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2024 aber entschieden, dass dieses Offenstehen lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist - und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte - somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des Offenstehens für alle Betriebsangehörigen ist nach Gerichtsmeinung nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.

Der Steuergesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun mit Wirkung ab 2026 eingeschränkt und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 explizit in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, dass auch eine Lohnsteuerpauschalierung nur möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Adresse

Marktplatz 5 In Triftern Bzw. Hirschdobl 6 Tann
Tann

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 13:00
Dienstag 09:00 - 13:00
Donnerstag 09:00 - 13:00

Telefon

+4985629637070

Webseite

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Steuerbüro Pia Eder erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Steuerbüro Pia Eder senden:

Verknüpfungen

Teilen

Kategorie