Steuerbüro Eder Pia

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12/07/2022

Wer als Immobilien- oder Grundstückseigentümer die verlangte Extra-Steuererklärung elektronisch abgeben will, wird ausgebremst. Die Plattform Elster hält dem Andrang nicht stand. Steuerberater erwarten erneute Störungen – und fordern eine Fristverlängerung.

12/07/2022

Wer als Immobilien- oder Grundstückseigentümer die verlangte Extra-Steuererklärung elektronisch abgeben will, wird ausgebremst. Die Plattform Elster hält dem Andrang nicht stand. Steuerberater erwarten erneute Störungen – und fordern eine Fristverlängerung.

23/12/2020

Betriebsurlaub vom Montag 21.12.2020 bis einschließlich 06.01.2021

nlineportal für Novemberhilfe freigeschaltetUnter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de...
25/11/2020

nlineportal für Novemberhilfe freigeschaltet
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können ab sofort alle im November vom zweiten Lockdown Betroffenen die staatliche Novemberhilfe beantragen.
Die Besonderheit: Die elektronische Antragstellung muss anders als bei den Überbrückungshilfen nicht in jedem Fall durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sind für Unternehmen Abschlagszahlungen vorgesehen.

Antragsberechtigt sind alle sog. direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem sind unter anderem Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im November. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Zu beachten ist, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet werden. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe. Um auch allen anderen Antragstellern eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen so bereits ab Ende November 2020 erfolgen.

Die Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.1.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.

Weitere detaillierte Informationen zur Novemberhilfe, insbesondere zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zur Novemberhilfe, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Eine zusätzliche DStV-Information zur Novemberhilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist auf der Webseite des DStV in der Rubrik Praxistipps abrufbar.

Zu den Online-Seminaren Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe des LSWB.

Auf dieser Website können Sie sich über die Überbrückungshilfe II und die Corona-Novemberhilfe informieren und Anträge einreichen. Informationen über weitere Corona-Unterstützung für Ihr Unternehmen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

20/11/2020

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Die Üb...

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November: Das sind die Details13.11.2020, 10:29 Uhr - Mit der »außerordentlichen Wirts...
18/11/2020

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November: Das sind die Details
13.11.2020, 10:29 Uhr -
Mit der »außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020« werden Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Das BMF hat Details und Bedingungen der Hilfen veröffentlicht.

Am 12.11.2020 teilte das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung zum Verfahren der Abschlagszahlung bei der Novemberhilfe mit:

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).

Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Wir hoch ist die Förderung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Insgesamt soll die außerordentliche Wirtschaftshilfe ein Finanzvolumen von ca. 10 Milliarden Euro haben.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Werden Umsätze von November 2020 angerechnet?

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel:
Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Wo kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden?

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

(Quelle: BMF: Fragen und Antworten - Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe)

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Corona: Überbrückungshilfe II für Selbstständige kann jetzt beantragt werden22.10.2020, 06:18 Uhr - Die Überbrückungshil...
08/11/2020

Corona: Überbrückungshilfe II für Selbstständige kann jetzt beantragt werden
22.10.2020, 06:18 Uhr -
Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

Seit dem 21. Oktober können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Diese sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I an (Juni-August 2020).

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Weiterhin gilt: Die Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020: Überblick

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Die jetzt beginnende sogenannte »2. Phase der Überbrückungshilfe« umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Juni bis August 2020) konnten bis zum 9. Oktober gestellt werden. Änderungsanträge zu diesen Anträgen können bis einschließlich 30. November gestellt werden.

Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet

90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),

60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und

40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.



Vorsicht! Immer wieder tauchen betrügerische Internetseiten auf, über die angeblich die Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden können.

Vergewissern Sie sich, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht.

Die Antragstellung ist ausschließlich über diese Webseiten möglich.

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Die Üb...

Adresse

Tann
84371

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 13:00
Dienstag 09:00 - 13:00
Donnerstag 09:00 - 13:00

Telefon

+4985729672353

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