Thilo Diesener, Steuerberater

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29/06/2024

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19/07/2022
30/01/2021

Heutiger Artikel in der Kreiszeitung Syke:

Samstag, 30. Januar 2021, Kreiszeitung Syke/Weyhe/Stuhr / VERLAGS-SONDERVERÖFFENTLICHUNG
Es dro­hen Nach­zah­lun­gen

Von Eike Nien­aber
Einst war die Kurz­ar­beit eine Art Schreck­ge­spenst, wel­ches die meis­ten Ar­beit­neh­mer nicht aus ei­ge­ner Er­fah­rung kann­ten. Die Co­ro­na-Pan­de­mie hat ihr je­doch zu einem zwei­fel­haf­ten Durch­bruch ver­hol­fen. Al­lein im April und Mai ver­gan­ge­nen Jah­res hat­ten mehr als 10 Mil­lio­nen Deut­sche ver­kürz­te Ar­beits­zei­ten und damit ein­her­ge­hend ent­spre­chen­de Ein­kom­mens­ver­lus­te. Zwar konn­te der mas­si­ve Ein­satz von Kurz­ar­beit den Ar­beits­markt wei­test­ge­hend sta­bi­li­sie­ren – für die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer selbst be­deu­te­te sie aber mit­un­ter auch dras­ti­sche Ein­schnit­te.
Hilfe in der Krise
Das Kurz­ar­bei­ter­geld konn­te vie­len Be­schäf­tig­ten in der Krise zwar hel­fen. Al­ler­dings be­deu­tet das auch, dass man in die­sem Falle um eine Steu­er­erklä­rung nicht herum kommt. Grund­sätz­lich gilt: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurz­ar­bei­ter­geld er­hal­ten hat, muss eine Steu­er­erklä­rung ab­ge­ben. „Die Frist für die Ab­ga­be endet zum 31. Juli für Steu­er­pflich­ti­ge, die nicht steu­er­lich ver­tre­ten wer­den. Wenn ein Steu­er­be­ra­ter die Er­klä­rung er­stellt, ver­län­gert sich die Frist bis zum 28. Fe­bru­ar 2022. Durch den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld än­dern sich diese Fris­ten
also nicht“, er­klärt der Syker Steu­er­be­ra­ter Thilo
Die­se­ner.
Das Kurz­ar­bei­ter­geld sei grund­sätz­lich steu­er­frei. Je­doch könne es trotz­dem dazu füh­ren, dass der be­zo­ge­ne Lohn stär­ker mit Steu­ern be­las­tet wird. „Das Kurz­ar­bei­ter­geld fällt in den Be­reich der Be­zü­ge, die als Lohn­er­satz­leis­tun­gen unter dem so­ge­nann­ten Pro­gres­si­ons­vor­be­halt zu ver­steu­ern sind. In der Steu­er­erklä­rung 2020 er­folgt dies wie bis­her im Man­tel­bo­gen“, führt
Die­se­ner aus.
Steu­er­klas­se steigt
Der Pro­gres­si­ons­vor­be­halt hängt mit dem Steu­er­satz zu­sam­men. „Pro­gres­si­on“ be­deu­tet schlicht­weg „Stei­ge­rung“ – in die­sem Fall also die Stei­ge­rung des Steu­er­sat­zes. Ei­gent­lich steu­er­freie Lohn­er­satz­leis­tun­gen wie unter an­de­rem auch das Kurz­ar­bei­ter­geld wer­den auf das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men an­ge­rech­net. Die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te wer­den dann mit dem Steu­er­satz be­steu­ert, der sich er­gä­be, wenn auch die steu­er­frei­en Leis­tun­gen be­steu­ert wür­den. Da­durch steigt der Steu­er­satz und die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te wer­den stär­ker be­las­tet.
Viele Ar­beit­ge­ber haben das Kurz­ar­bei­ter­geld für ihre Mit­ar­bei­ter mit einem frei­wil­li­gen Be­trag auf­ge­stockt. Ein sol­cher Zu­schuss ist zwar grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig, doch wäh­rend der Co­rona­kri­se pro­fi­tie­ren die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer von einer Steu­er­erleich­te­rung. Der Syker Steu­er­fach­mann gibt je­doch zu be­den­ken: „Die Auf­sto­ckung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des für 2020 war zwar steu­er- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei mög­lich. Soll­te dies durch den Ar­beit­ge­ber so er­folgt sein, sind diese Be­trä­ge je­doch in der Steu­er­erklä­rung wie das Kurz­ar­bei­ter­geld auch mit dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt zu ver­steu­ern. Hier ist also letzt­end­lich keine voll­stän­di­ge Steu­er­frei­stel­lung durch den Ge­setz­ge­ber er­folgt und es droht für die meis­ten Steu­er­pflich­ti­gen im Rah­men der Steu­er­erklä­rung eine Steu­er­nach­zah­lung.“
Nach­zah­lun­gen mil­dern
Doch gebe es auch Mit­tel und Wege, die Nach­zah­lun­gen etwas ab­zu­mil­dern. Dies sei durch Kos­ten wie bei­spiels­wei­se Dienst- und Hand­wer­ker­leis­tun­gen, Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen oder Spen­den mög­lich. Denn diese Aus­ga­ben sen­ken die Steu­er­last. Das gelte eben­falls für Wer­bungs­kos­ten, dazu ge­hö­ren zum Bei­spiel die Fahrt­kos­ten und an­de­re Aus­ga­ben rund um den Beruf.
Ob eine Nach­zah­lung not­wen­dig ist und wie hoch diese aus­fällt, hängt schluss­end­lich von vie­len Fak­to­ren wie der Höhe des Ge­halts, des Kurz­ar­bei­ter­gel­des an sich, dem Ar­beit­ge­ber­zu­schuss, der ei­ge­nen Steu­er­klas­se sowie sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen wie Wer­bungs­kos­ten ab.

27/12/2020

Steuerfachangestellte/r m/w/d in Voll- oder Teilzeit gesucht für Buchhaltung, Jahresabschlusserstellung oder Lohnabrechnung. Bewerbungen bitte an [email protected]

02/10/2020

‼️Finanzverwaltung streitet intern über den TSE-Umrüstungszeitpunkt‼️

Das BMF hat in einem erst jetzt veröffentlichten Schreiben vom 18. August 2020 die Auffassung vertreten, dass die Verlängerungen der Nichtbeanstandungsregelung durch 15 Bundesländer nicht von der Rechtslage gedeckt sei. Da jedoch das BMF-Schreiben keine aufsichtsrechtliche Weisung an die Landesfinanzverwaltungen enthält, bleiben die entsprechenden Länderverfügungen rechtskräftig.

👉 https://steuerberater-verband.de/2020/09/28/finanzverwaltung-streitet-intern-ueber-den-tse-umruestungszeitpunkt/

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