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Die Justiz in NRW hat für die Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe ein Online Formular und die Möglichkeit der O...
16/04/2026

Die Justiz in NRW hat für die Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe ein Online Formular und die Möglichkeit der Online-Einreichung geschaffen. Das Formular muß zwar ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt werden. Über "Mein Justizpostfach" kann es hochgeladen werden, jedoch ist dies ein erheblicher Fortschritt im Online-Bereich. Das Formular kann aber auch ausgedruckt und per Post versendet werden.

Es wartet ein Fragenkatalog auf den Nutzer, woraus die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstellt wird. Diese kann noch manuell ergänzt werden.

Das Formular gilt bundesweit.

Hier ist der Link:

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe | NRW-Justiz

Die Justiz in NRW hat für die Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe ein Online Formular und die Möglichkeit der Online-Einreichung geschaffen. Das Form

09/03/2026

*Geblitzt? Sie haben ein Recht auf die Bedienungsanleitung des Blitzers! 📸⚖️*

Wer geblitzt wird, erhält oft nicht nur einen Bußgeldbescheid, sondern auch Punkte oder ein Fahrverbot. Doch nicht jede Messung ist fehlerfrei – und um Messfehler nachzuweisen, braucht die Verteidigung Zugang zur Gebrauchsanweisung des Messgeräts.

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14. Juli 2025 (AZ: 3 ORbs 4 SsBs 16/25) die Rechte von Betroffenen deutlich gestärkt.

Der Fall: Ein Autofahrer wurde wegen 30 km/h zu viel geblitzt und zu Geldbuße plus Fahrverbot verurteilt. Er beantragte mehrfach die aktuelle Gebrauchsanweisung des Lasermessgeräts – vergeblich. Das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung, diese sei „allgemein zugänglich".

Die Entscheidung des OLG: Das Gericht hob das Urteil auf und stellte klar:

✅ Die pauschale Begründung „allgemein zugänglich" reicht NICHT aus

✅ Gerichte müssen konkret darlegen, WO die Anleitung zugänglich ist

✅ Betroffene dürfen NICHT auf veraltete Auflagen oder den Hersteller verwiesen werden

✅ Die Behörde muss die aktuelle Gebrauchsanweisung beibringen

Warum ist das wichtig? Nur durch Einsicht in die Gebrauchsanweisung können Verteidiger und Sachverständige prüfen, ob:

- Das Gerät vorschriftsmäßig bedient wurde

- Messabstände eingehalten wurden

- Die Aufstellung korrekt war

Praxis-Tipp: Bei Zweifeln an einer Messung sollten Sie über Ihren Anwalt die gesamte Messakte sowie die aktuelle Gebrauchsanweisung anfordern. Die Verweigerung kann einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren darstellen!

👉 Den gesamten Artikel gibt es hier zum Nachlesen: https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/blitzer-recht-auf-faires-verfahren-gebrauch-von-messgeraet-pruefen/

08/03/2026

*Abrechnungsbetrug nach Unfall? Warum Geschädigte trotzdem nicht leer ausgehen 🚗⚖️*

Was passiert, wenn Reparaturrechnung und Gutachten stark voneinander abweichen? Muss die Versicherung bei Verdacht auf eine „Luftrechnung" gar nichts mehr zahlen?

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25. März 2025 (AZ: I-7 U 72/23) wichtige Klarstellungen getroffen – und die Rechte von Geschädigten gestärkt.

Der Fall: Ein Unfallgeschädigter machte Reparaturkosten von rund 7.000 Euro geltend. Die Versicherung vermutete kollusives Zusammenwirken zwischen Geschädigtem und Werkstatt: Ein gerichtliches Gutachten stellte fest, dass in Rechnung gestellte Arbeiten nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden.

Das Problem: Das Landgericht wies die Klage teilweise ab, ohne die beantragte Beweisaufnahme zum Betrugsvorwurf durchzuführen. Das OLG sah darin einen Verfahrensfehler und verwies zurück.

Die wichtigste Klarstellung: Selbst wenn der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs zutreffen sollte, führt dies nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung!

Der Geschädigte behält seinen Anspruch auf Schadensersatz und kann:

✅ Auf fiktive Abrechnung umstellen

✅ Nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen

✅ Den objektiv erforderlichen Reparaturbetrag verlangen

Fazit: Gerichte müssen Betrugsvorwürfe sorgfältig prüfen – aber Geschädigte verlieren nicht ihren gesamten Anspruch. Eine wichtige Entscheidung für mehr Rechtssicherheit im Unfallprozess.

👉 Den ganzen Artikel gibt es hier zum Nachlesen: https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/abrechnungsbetrug-im-unfallprozess-folgen-von-gutachten-und-rechnungsabweichungen/

08/03/2026

*Lkw überladen? „Ich wusste es nicht" schützt vor Strafe nicht! 🚛⚖️*

Was passiert, wenn ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug überladen hat, ohne es zu wissen? Reicht Unwissenheit als Entschuldigung aus?
Das OLG Oldenburg sagt: Nein! Mit Urteil vom 08. Oktober 2024 (AZ: 2 ORbs 143/24) hat das Gericht klargestellt, dass Fahrer eine aktive Kontrollpflicht haben.

Der Fall:
Ein Fahrer transportierte Kartoffeln mit einem landwirtschaftlichen Anhänger. Bei der Kontrolle: 30,24 Tonnen statt erlaubter 24 Tonnen – eine Überladung von über 25 %!
Seine Verteidigung: „Ich bin kein Landwirt und konnte das Gewicht nicht einschätzen. Die Kartoffeln wurden mir nur übergeben."

Die Entscheidung:
Das Gericht verhängte 285 Euro Bußgeld und stellte klar:
❌ „Ich habe es nicht gewusst" reicht NICHT
✅ Entscheidend ist die Vermeidbarkeit, nicht die Erkennbarkeit
✅ Fahrer müssen sich aktiv vor Fahrtantritt erkundigen:

- Nachfrage beim Auftraggeber
- Grobe Volumenabschätzung
- Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Waagen)

Wichtig zu wissen:
🚨 Bei über 20 % Überladung drohen Bußgeld + Punkt in Flensburg
🚨 Überladung = erhebliches Sicherheitsrisiko (längere Bremswege, geringere Fahrstabilität, Reifenschäden)
🚨 Auch Halter/Unternehmen sind in der Pflicht, organisatorisch sichere Prozesse zu gewährleisten
Praxis-Tipps:
✔️ Gewicht vor Fahrtantritt prüfen (notfalls Nachfragen!)
✔️ Technische Hilfsmittel nutzen (Betriebswaage, bordeigene Wiegesysteme)
✔️ Im Zweifel: Lieber unterladen als überladen
👉 Den ganzen Artikel gibt es hier zum Nachlesen: https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/wenn-die-ladung-zu-schwer-wird-wer-haftet-bei-lkw-ueberladung/

27/02/2026

Mitteilung der Pressestelle
Nr. 038/2026 vom 27.02.2026
Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau
Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an.
Sachverhalt:
Die Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit bestand allerdings über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten es die Wohnungseigentümer ab zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.
Bisheriger Prozessverlauf:
Mit ihren Klagen begehren die Kläger die gerichtliche Ersetzung dieser beantragten Beschlüsse. Damit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den auf die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Heizkörpern und Zuleitungen gerichteten Beschluss ersetzt. Im Übrigen (Dachflächenfenster) hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Was den Umfang der Erstherstellungspflicht angeht, können die Kläger im Ausgangspunkt die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses verlangen, mit dem die künftige Verwaltungspraxis insoweit verbindlich festgelegt wird. Denn für die Frage, ob und inwieweit die von den Klägern begehrten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, kommt es auf umstrittene und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen an. In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, welche Auffassung sie für maßgeblich hält; lehnt sie einen entsprechenden Beschluss ab und will ein Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss – wie hier – erzwingen, wird mit der Entscheidung über die Beschlussersetzungsklage verbindlich geklärt, ob die verlangte Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig ist.
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keinerlei Regelungen über die Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft bei einem typischerweise nach Insolvenz des Bauträgers steckengebliebenen Bau. Geklärt war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, dass eine solche Verpflichtung und ein korrespondierender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung jedenfalls hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen. Der Erstherstellungsanspruch ist allerdings, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht darauf beschränkt. Für seinen Umfang kommt es im Einzelnen nicht auf die dingliche Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum an.
Eine strikte Ausrichtung des Erstherstellungsanspruchs an der sachenrechtlichen Abgrenzung würde, was die hier erstrebte Beschlussfassung über die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung angeht, nicht zu praktikablen Ergebnissen führen. Denn die Gemeinschaft muss, da sie auf jeden Fall das Gemeinschaftseigentum herstellen muss, die das Sondereigentum umschließenden Wände, Böden und Decken sowie die unzweifelhaft im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Innenwände nebst den Leitungen zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz errichten und hierfür ohnehin Aufträge vergeben. Dann ist es schon aus baupraktischen Gesichtspunkten geboten, den Erstherstellungsanspruch auf die Errichtung nichttragender Innenwände sowie die Herstellung der unter Putz verlegten Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern zu erstrecken. Auf diese Weise können die Wände allesamt etwa bei späteren Estricharbeiten berücksichtigt werden, und im Zuge der Errichtung aller Wände können zugleich die unter Putz verlegten Leitungen hergestellt werden.
Einer abschließenden dinglichen Zuordnung der einzelnen Bauteile kann es allerdings mit Blick auf die Kosten bedürfen, sollte es insoweit – anders als hier – zu einem Rechtsstreit kommen. Denn die erstmalige Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus ist zwar, soweit es dabei um Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum geht, in finanzieller Hinsicht grundsätzlich von allen zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Übernimmt aber die Gemeinschaft entsprechend dem Begehren einzelner Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung (auch) von Teilen des Sondereigentums, trifft die Kostenlast insoweit die die Errichtung in diesem Umfang begehrenden Wohnungseigentümer.
Abgesehen von den genannten Bauteilen bleibt es dabei, dass der Sondereigentümer sein Sondereigentum selbst herstellen muss. Das betrifft insbesondere den – hier auch nicht verlangten – Innenausbau von Bad, Küche etc. Außerdem kommt eine auf Erstherstellung gerichtete Inanspruchnahme der Gemeinschaft mit Rücksicht auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht in Betracht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Ergebnis gleichgerichtete vertragliche Ansprüche etwa gegen einen Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgversprechend geltend machen kann.
Nicht abschließend entscheiden konnte der Bundesgerichtshof dagegen über die Ersetzung eines auf die Gestattung von sechs Dachflächenfenstern gerichteten Beschlusses. Hierbei geht es nicht um die plangerechte Erstherstellung, sondern um eine von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung, die sich nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen beurteilt, und zwar auch dann, wenn das Dach, in das die Fenster eingebaut werden sollen, ohnehin (neu) hergestellt werden muss. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen nämlich beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Ob allerdings ein Anspruch auf die Gestattung einer solchen baulichen Veränderung besteht, kann der Bundesgerichtshof nicht selbst entscheiden, weshalb die Sache insoweit zurückverwiesen worden ist. Da die anderen Wohnungseigentümer nicht zugestimmt haben, kommt es darauf an, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt daraufhin erneut würdigen müssen. Anders als es zuvor gemeint hat, führt die bloße Wahrnehmbarkeit einer baulichen Veränderung nicht zwingend zu einer relevanten Beeinträchtigung; vielmehr muss die Veränderung des einzelnen Bauteils das gesamte Gebäude optisch erheblich verändern. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit, was das Landgericht bislang nicht richtig gesehen hat, das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Mettmann - Urteil vom 8. Januar 2024 - 26 C 26/22
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 25. November 2024 - 25 S 9/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 18 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums [sowie
2. …]
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
§ 20 Abs. 1 bis 3 WEG:
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […]
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Karlsruhe, den 27. Februar 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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10/01/2026

Wird ein Betrag i.H.v. 2 Monatsmieten für eine Mietwohnung nicht bezahlt, so hat der Gesetzgeber berechtigt dem Vermieter das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus § 543 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber hat dem Mieter jedoch auch das Recht eingeräumt, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und seine Mietwohnung zu behalten, da die Kündigung insoweit unwirksam wird. Dies hat der Gesetzgeber in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt. Diese Vorschrift gilt aber nur für den Fall der fristlosen Kündigung der Mietwohnung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 3 BGB.

Wie ist es aber nun, wenn hier keine außerordentliche fristlose Kündigung sondern eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird?

Der Bundesgerichtshof musste dies schon mehrfach entscheiden.

Wird ein Betrag i.H.v. 2 Monatsmieten für eine Mietwohnung nicht bezahlt, so hat der Gesetzgeber berechtigt dem Vermieter das Recht eingeräumt, das Mietverhä

Das Bundesfinanzministerium hat einen persönlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner online zur Verfügung gestellt. Diese...
10/01/2026

Das Bundesfinanzministerium hat einen persönlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner online zur Verfügung gestellt. Diesen finden Sie hier:

Bundesfinanzministerium - Lohn- und Einkommensteuerrechner

Beachten Sie: Verbindliche Auskünfte und Beratung zu Ihrer persönlichen Lohn- und Einkommensteuer erhalten Sie nur von den anerkannten Beratern im Steuerwesen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Lohnsteuerhilfevereine).

Das Bundesfinanzministerium hat einen persönlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner online zur Verfügung gestellt. Diesen finden Sie hier: Bundesfinanzmini

Mit diesem Formular können Ehegatten Ihre Steuerklasse wechseln.
10/01/2026

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Kann ich als Anwalt leider im Wesentlichen bestätigen
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Kann ich als Anwalt leider im Wesentlichen bestätigen

04/11/2025

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