Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben? Der Bundesfinanz...
13/05/2026

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, selbst wenn sie nur ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau absichern sollen (Az. X R 10/20). Darin sieht der BFH keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber bewusst ein Teilleistungssystem in der Pflegeversicherung vorgesehen hat. Abziehbar sind seit 2010 nur Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe. Beiträge für darüber hinausgehende Absicherungen – einschließlich privater Pflegezusatzversicherungen – werden lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigt, der in der Regel bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

07/05/2026

15/04/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abfindung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafte...
25/03/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abfindung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgt. Dies gilt insbesondere bei einer wirtschaftlichen Krise der GmbH.

Voraussetzung ist eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Abfindung muss dabei dem Wegfall des Pensionsanspruchs dienen und der Sanierung der Gesellschaft dienen.

Der BFH bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. VIII R 17/23) und rückte von früherer Rechtsprechung ab. Zudem liegt kein Verstoß gegen den formellen Fremdvergleich vor, da sowohl ein ordentlicher Fremd-Geschäftsführer als auch ein fremder Pensionsberechtigter einer solchen Vereinbarung zugestimmt hätten.

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