13/05/2026
Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, selbst wenn sie nur ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau absichern sollen (Az. X R 10/20). Darin sieht der BFH keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber bewusst ein Teilleistungssystem in der Pflegeversicherung vorgesehen hat. Abziehbar sind seit 2010 nur Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe. Beiträge für darüber hinausgehende Absicherungen – einschließlich privater Pflegezusatzversicherungen – werden lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigt, der in der Regel bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft ist.