09/08/2026
📚 Studieren kostet – aber du kannst dir was zurückholen!
Wer sich erstmalig ausbilden lässt oder ein Erststudium absolviert, kann die Kosten dafür als Sonderausgaben geltend machen – bis zu 6.000 € pro Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
💶 Das zählt zum Beispiel dazu:
▫️ Studien- und Schulgebühren
▫️ Semesterbeiträge
▫️ Fachliteratur (Bücher, Skripte, Fachzeitschriften)
▫️ Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, Schreibwaren)
▫️ Fahrtkosten zur Hochschule/Ausbildungsstätte
▫️ Kosten für Unterkunft bei auswärtiger Unterbringung
▫️ Prüfungsgebühren
▫️ Nachhilfe-/Repetitorienkosten mit Ausbildungsbezug
▫️ Kopier- und Druckkosten für Arbeiten/Abschlussarbeit
⏳ Abflussprinzip: Es zählt ausschließlich das Jahr, in dem tatsächlich gezahlt wurde. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist ausgeschlossen – auch wenn Studiengebühren im Voraus für mehrere Jahre gezahlt werden.
🎓 Zweitstudium: Ist bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, sind die Kosten eines weiteren Studiums bei klarem Bezug zu späteren Einkünften als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar – hier gilt die 6.000-€-Grenze nicht.
❌ Allgemeinbildung: Dient die Bildungsmaßnahme nur der Allgemeinbildung oder Persönlichkeitsentfaltung ohne Berufsbezug, ist weder ein Sonderausgaben- noch ein Werbungskostenabzug möglich.
👉 Hast du deine Ausbildungskosten schon in der Steuererklärung berücksichtigt?
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