31/08/2026
🏛️💰 Wer ein Baudenkmal saniert und selbst bewohnt, kann die Kosten steuerlich über mehrere Jahre geltend machen. Verstirbt der Eigentümer während des Abzugszeitraums, stellt sich die Frage, ob die Erben die noch nicht genutzten Beträge übernehmen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in seinem Urteil vom 25. März 2026 (X R 23/24) grundsätzlich verneint.
❓Wie der Denkmalabzug bei Selbstnutzung funktioniert
Bei einem selbst bewohnten Baudenkmal können bestimmte Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen steuerlich begünstigt sein. Dafür muss es sich um ein eigenes Gebäude oder einen eigenen Gebäudeanteil handeln, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Außerdem müssen die Maßnahmen denkmalrechtlich erforderlich sein und von der Denkmalbehörde bescheinigt werden.
Der Steuervorteil wird über 10 Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Jahren können grundsätzlich jeweils bis zu 9 Prozent der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden. Insgesamt lassen sich damit bis zu 90 Prozent der begünstigten Kosten berücksichtigen. Der Abzug wirkt wie Sonderausgaben und mindert das zu versteuernde Einkommen.
❗Erben können den Abzug meist nicht fortführen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Sonderausgabenabzug bei einem selbst genutzten Baudenkmal grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Kind den Anteil des verstorbenen Elternteils erhält.
Werden hohe Sanierungskosten von den Eltern getragen, können grundsätzlich auch nur sie die Abzugsbeträge nutzen. Verstirbt ein Elternteil während des 10-jährigen Abzugszeitraums, kann ein Kind den offenen Anteil nicht fortführen. Der steuerliche Vorteil geht insoweit verloren.
Eine Ausnahme gilt nur für den gesetzlich besonders geregelten Fall zusammenveranlagter Ehegatten. Hier kann der Abzug in der bisherigen Höhe fortgeführt werden.
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