Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V.

Lohnsteuerhilfeverein Donauland e.V. Wir erstellen Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer, Auszubildende und Rentner im Rahmen einer Mitgliedschaft. Der Lohnsteuerhilfeverein Donauland e. V.

in Sünching bietet seit vielen Jahren kompetente Unterstützung in Lohnsteuerfragen an. Unsere erfahrenen Berater helfen Ihnen bei der Einkommensteuererklärung, dem Lohnsteuerjahresausgleich sowie bei Kindergeldanträgen. Wir legen großen Wert auf individuelle Betreuung und verständliche Beratung. Als anerkannte Lohnsteuerberatungsstelle sind wir Ihr vertrauensvoller Partner in Steuerfragen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung!

28/05/2026

Ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

11/05/2026

Rundfunkbeitrag steuerlich absetzbar

Nach bisherigem Recht wird der Rundfunkbeitrag nicht steuerlich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt allerdings bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Der Rundfunkbeitrag zählt hier zu den Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt aktuell ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, damit Rundfunkbeiträge auch unabhängig von der Frage der doppelten Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden können (Az. 1 K 67/26).

Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum sog. soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt.

Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag dagegen nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Der Gesetzgeber bestimmt zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums und ist an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden. Er muss den Grundfreibetrag also entsprechend festlegen.

Insofern stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bürgergeldempfänger bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.

Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern berufen.

29/04/2026

Abgabefrist Steuererklärung 2025

Die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Eine automatische Fristverlängerung gibt es nur bei Einreichung über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, diese endet dann am 01.03.2027, da der 28.02.2027 ein Sonntag ist.

Für selbst erstellte Erklärungen gilt die gesetzliche Frist. Wer zu spät abgibt, muss mit Verspätungszuschlägen, Steuerschätzung, Zwangsgeld und möglichen strafrechtlichen Folgen rechnen. Eine Fristverlängerung kann auf Antrag gewährt werden.

20/04/2026

Parteispenden ab 2026

Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien werden steuerlich künftig stärker gefördert.

Die Erhöhung gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 erstmals für das Steuerjahr 2026. Zuvor gab es den Höchstbetrag für den direkten Steuerabzug seit 2007 bis zu 1.650 Euro Spenden pro Jahr – also maximal 825 Euro Steuerermäßigung.

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zu 3.300 Euro zieht das Finanzamt künftig 50 Prozent direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab - maximal 1.650 Euro.

Bei Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner den doppelten Betrag geltend machen.

Über den Betrag von 3.300 Euro hinaus, können weitere 3.300 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird somit gemindert, abhängig vom individuellen Steuersatz. Im Jahr 2026 lassen sich dadurch insgesamt 6.600 Euro als Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 Euro.

08/04/2026

Aktivrente und Steuererklärung

Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn wird sofort monatlich besteuert. Eine Steuererklärung abzugeben, könnte aber sinnvoll sein, denn gezahlte Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente können in der Steuererklärung angesetzt werden. Eine Verpflichtung zur Abgabe kann sich aber ergeben, wenn Renten oder andere Einkünfte versteuert werden müssen.

Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hängt einerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob der Grundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird.

Der steuerfreie Sockelbetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro wirkt sich nicht auf die Steuerprogression aus. Stark darüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führen jedoch mitunter zu einer erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greift die Steuerprogression sehr wohl.

Wenn auf Einkünfte im Rentenalter Steuern gezahlt werden müssen, dann ist die Steuererklärung mit Aktivrente etwas komplizierter. Wenn die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei bleiben, so können die damit zusammenhängenden Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bildet der Arbeitnehmerpauschbetrag, der in der vollen Höhe von 1.230 Euro gewährt wird. Darüber hinaus gehende Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten oder Arbeitsmittel können nicht berücksichtigt werden.

Es sei denn, der Verdienst aus der Aktivrente liegt über dem Steuerfreibetrag. Hier können die über der Pauschale liegenden Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden. Maßgeblich ist hier das Verhältnis der lohnsteuerfreien zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Aktivrente.

31/03/2026

Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2024

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, aber kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten bzw. vertreten sind und ihre Erklärung selbst erstellen, mussten diese bis zum 31.07.2025 beim Wohnsitzfinanzamt einreichen.

Wenn die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein o. ä. erstellt wird, gilt eine verlängerte Frist zur Abgabe bis zum 30.04.2026.

Wird die Abgabefrist versäumt, drohen Verspätungszuschläge durch die Finanzämter.

24/03/2026

Einkommensteuerbescheide 2025

Die ersten Steuerbescheide von Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, werden frühestens Ende März/Anfang April versendet. Grund sei, dass die gesetzlichen Fristen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit ließen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stünden den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel nicht vor Mitte März zur Verfügung. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hingen vom jeweiligen Einzelfall ab.

16/02/2026

Winterdienst steuerlich absetzbar

Der Winter bringt nicht nur Freude durch Schnee und Eis, sondern auch Pflichten für Grundstückseigentümer mit sich: das Räumen und Streuen von Gehwegen, um die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten. Da das Schneeräumen oft mühsam und zeitaufwendig ist, beauftragen viele Menschen einen Dienstleister, wie z.B. Winterdienst, Hausmeisterservice oder auch Gärtner. Die damit verbundenen Kosten können sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG. Hierbei dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden. Materialkosten, wie Streusalz oder Splitt, sind nicht begünstigt.
Damit die Kosten für den Winterdienst vom Finanzamt anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Kosten für Arbeitsleistung müssen auf der Rechnung des Dienstleisters klar erkennbar sein, keine Barzahlung, ausschließlich die Zahlung per Banküberweisung ist abzugsfähig. Auch muss der Einsatz im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Räum- und Streupflichten stehen, etwa dem Freihalten von Gehwegen oder der Hauszufahrt.

Adresse

BahnhofStr. 25
Sünching
93104

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Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
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