10/08/2026
Urlaubsgeld unterliegt immer Lohnsteuer und Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen pauschal mit 25 % versteuert und bleiben beitragsfrei. Die Höchstgrenzen betragen 156 € für Arbeitnehmer, 104 € für Ehepartner und 52 € für Kinder. Die Zahlung ist unabhängig von der Art der Beschäftigung. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Urlaub und Auszahlung sichert die Pauschalbesteuerung, andernfalls ist eine schriftliche Zweckbindung erforderlich. Übersteigen die Beträge die Freigrenzen, erfolgt die Besteuerung wie beim regulären Arbeitslohn.
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