05/05/2026
Eine Anzahlungsrechnung muss nicht ausdrücklich als „Anzahlung“ gekennzeichnet sein, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen – entscheidend ist der erkennbare Bezug zu einer zukünftigen Leistung. Im Fall einer nicht gelieferten Photovoltaikanlage wurde der Vorsteuerabzug teilweise anerkannt. Wichtig bleibt: Der Unternehmer muss gutgläubig von der Leistung ausgehen.
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