29/05/2026
🏠 Vermieter und Unternehmen, die Immobilien modernisieren oder instand setzen, erleben oft steuerliche Überraschungen. Das Finanzamt kann die Kosten für Instandsetzungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten einstufen, die nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung absetzbar sind. Ein neues BMF-Schreiben vom 26.1.2026 klärt nun, wann Erhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten vorliegen. 📅🔍 Definition der Anschaffungskosten: Diese umfassen alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen. Entscheidend ist, dass die Kosten einzeln zurechenbar sind. 💰🏢 Betriebsbereiter Zustand: Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es funktionstüchtig ist. Bei Schäden, die die Nutzung verhindern, gelten die Reparaturkosten als Anschaffungskosten. 🔧🎯 Zweckbestimmung: Eine Immobilie ist subjektiv funktionstüchtig, wenn sie für den Erwerber nutzbar ist. Änderungen, die zur Erreichung der Zweckbestimmung führen, sind als Anschaffungskosten zu qualifizieren. 🏗️📈 Standardhebung: Maßnahmen, die den Standard eines Wohngebäudes heben, führen zu Anschaffungskosten. Entscheidend sind die Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster. 🪟Weitere Informationen: https://www.wiadok.de/steuern-online?article=113984159