Steuerberater Dirk Lauer

Steuerberater Dirk Lauer Steuer- Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen, Privatpersonen
Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen.

Seit 1999 habe ich das Büro Steuerberater Dirk Lauer zunächst in Witten zu einem leistungsstarken Partner für Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen mit einem Team aus Betriebswirten, Steuerfachwirten
und Steuerberatern qualifiziert und kontinuierlich ausgebaut. Das Büro Steuerberater Dirk Lauer jetzt in meiner Heimatstadt Remscheid genießt einen guten Ruf bei Kammern, Verbänden, Banken und

Behörden. Für die Durchsetzung Ihrer Ziele kann das entscheidend sein. Gewachsene Kontakte, Einfühlungsvermögen und Erfahrung sind hier die sichere Grundlage für die erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen auf allen Ebenen. Einer meiner Schwerpunkte ist die professionelle Betreuung von Apotheken und in Heilberufen tätigen Freiberuflern. Das Büro Steuerberater Dirk Lauer in Remscheid hat Lösungsangebote bei allen anfallenden Fragen: von der Geschäfts- bzw. Praxisgründung über die aktive Geschäftstätigkeit bis hin zum Verkauf. Ich bin nicht Zahlenverwalter oder nur Lieferant der Besteuerungsgrundlagen für die Finanzverwaltung, sondern ich sehe meine Aufgabe darin, den wirtschaftlichen Erfolg meiner Mandanten zu stärken und zu vergrößern. So individuell und bedarfsorientiert meine Beratungsleistungen einerseits auf die Anforderungen, die an mich gestellt werden, zugeschnitten sind, so rationell gestalte ich andererseits alle sich wiederholenden Betreuungsleistungen, um Kapazitäten für das Wesentliche zu schaffen. Das Büro Steuerberater Dirk Lauer in Remscheid ist Ihr Schlüssel zum Erfolg!

26/03/2025

Eilmeldung:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag –

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 30/2025

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar.

Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist.

Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen.

Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.

Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden.

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

06/11/2024

Das Land NRW hat ein eigenes Gesetz zur Grundsteuer beschlossen (Gesetz vom 05.07.2024 (GV.NRW 2024, Nr. 23, 485). Der Bundesgesetzgeber wird mit dem JStG 2024 nachziehen.

Damit wird auch bei der Grundsteuer der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts möglich. Hierzu ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten erforderlich. Ein Kaufpreis ist ebenfalls grundsätzlich als Nachweis geeignet. Außerdem führt NRW die Option zu differenzierten Hebesätzen ein. Damit können von Kommune zu Kommune unterschiedliche Belastungsverschiebungen einhergehen.

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Remscheid
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