LBU e.V. - Beratungsstelle Rathenow

LBU e.V. - Beratungsstelle Rathenow Lohnsteuerhilfeverein Die gesetzliche Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG.

Leistungen und Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins:

Der Lohnsteuerhilfeverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem
Finanzamt und der Familienkasse, bei Finanzgerichten, beim Gesetzgeber und in der
Öffentlichkeitsarbeit. Der Lohnsteuerhilfeverein leistet Hilfe:
- bei der Beratung und Steuer sparenden Planung in Steuersachen
- bei der Wahl der günstigen Steuerklass

e
- beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
- bei der Einkommensteuererklärung
- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- beim Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung
- bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder der Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern)
- beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG
- bei der Rentenbesteuerung
(Alterseinkünftegesetz)
- bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG
- bei der Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage)
- bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sowie den damit
zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben
- bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit
zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben
- bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und
Modernisierungsarbeiten)
- bei der Arbeitnehmersparzulage und
Beantragung der Wohnungsbauprämie. Der Lohnsteuerhilfeverein errechnet den voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage,
Wohnungsbauprämie, erstellt Anträge und Erklärungen, überprüft eingehende Bescheide
und führt den gesamten Schriftwechsel, legt erforderlichenfalls Rechtsbehelfe ein und
führt Finanzrechtsstreite. Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus
Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte
aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes erzielen
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen,
es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26 a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 €, nicht übersteigen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der
Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen
weiterhin beraten werden.

Adresse

Möthlowshof 2
Rathenow
14712

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Leistungen und Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins: Der Lohnsteuerhilfeverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Finanzamt und der Familienkasse, bei Finanzgerichten, beim Gesetzgeber und in der Öffentlichkeitsarbeit. Der Lohnsteuerhilfeverein leistet Hilfe: - bei der Beratung und Steuer sparenden Planung in Steuersachen - bei der Wahl der günstigen Steuerklasse - beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung - bei der Einkommensteuererklärung - beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung - beim Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung - bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder der Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern) - beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG - bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz) - bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG - bei der Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage) - bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben - bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben - bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten) - bei der Arbeitnehmersparzulage und Beantragung der Wohnungsbauprämie. Der Lohnsteuerhilfeverein errechnet den voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, erstellt Anträge und Erklärungen, überprüft eingehende Bescheide und führt den gesamten Schriftwechsel, legt erforderlichenfalls Rechtsbehelfe ein und führt Finanzrechtsstreite. Die gesetzliche Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG. Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen - keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26 a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei - Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 €, nicht übersteigen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.