01/07/2026
📢 Minijobber sind normalerweise rentenversicherungspflichtig und zahlen einen kleinen Teil ihres Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Im gewerblichen Bereich beträgt dieser Eigenanteil derzeit 3,6 % des Lohns. Wer Beiträge zahlt, erhält die vollen Leistungen der Rentenversicherung, zum Beispiel höhere Rentenansprüche und die Anrechnung der Beschäftigungszeit.
Bisher konnten sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Entscheidung war dauerhaft und konnte nicht rückgängig gemacht werden.
💡 Neu ab 1. Juli 2026: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann einmalig wieder zur Rentenversicherung zurückkehren und eigene Beiträge zahlen. Der Antrag kann schon jetzt gestellt werden und wird beim Arbeitgeber eingereicht. Arbeitgeber/innen müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten.
Die Rückkehr gilt für alle zum Zeitpunkt der Aufhebung ausgeübten Minijobs und für Minijobs, die zusätzlich danach aufgenommen werden. Eine spätere Rücknahme der Entscheidung ist nicht möglich. Die Aufhebung endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.
🌟 Vorteil: Minijobber erhalten wieder die vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und können mögliche Lücken in ihrem Rentenkonto schließen.