Hagemeyer & Lindemann Steuerberater Rechtsanwalt PartmbB

Hagemeyer & Lindemann Steuerberater Rechtsanwalt PartmbB Wir sind als Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Ostbevern Ihr Ansprechpartner in allen Mangels Verpflichtung nehmen wir am OS-Verfahren nicht teil.

Hagemeyer & Lindemann
Steuerberater Rechtsanwalt Part mbB
Hauptstraße 4
48346 Ostbevern
Tel: 02532/9617 0
E-Mail: [email protected]

Sitz Ostbevern
AG Essen Partnerschaftsregister PR 3617

Zuständige Aufsichtsbehörden:

Steuerberaterkammer Westfalen Lippe (Münster)
Erphostraße 43
48145 Münster

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm

Die gesetzliche Berufsbezeichnung
- Steuer

berater (StB) der Partner Hubert Hagemeyer, Tobias Hagemeyer und Cord Lindemann und
- Rechtsanwalt (RA) von Tobias Hagemeyer
wurde in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Der Berufsstand der StB und des RAs unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnungen zum StBerG (DVStB)
Berufsordnung (BOStB)
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Standesregelung Rechtsawälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaft:
ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, D-40477 Düsseldorf

Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und in den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Hamm (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) gem. Art. 14 Abs. 1 der EU Verordnung Nr. 524/2013 bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

21/05/2024

Da verläuft man sich einmal und hat den spannendsten Tag seines Lebens…

23/12/2023

Wegen Wartungsarbeiten sind wir derzeit nicht per E-Mail zu erreichen. Sie erhalten eine Nachricht über die fehlgeschlagene Versendung.

Bitte nicht drauf reinfallen!
28/09/2023

Bitte nicht drauf reinfallen!

🎉
16/02/2023

🎉

08/09/2022

Wegen einer internen Veranstaltung bleibt unser Büro am 9.9.2022 geschlossen.

In der verlinkten Seite erhalten Grundstückseigentümer Infos zur anstehenden Erklärungsverpflichtung aufgrund der Grunds...
10/03/2022

In der verlinkten Seite erhalten Grundstückseigentümer Infos zur anstehenden Erklärungsverpflichtung aufgrund der Grundsteuerreform. Unsere Kanzlei wird etwa Anfang Mai mit der Bearbeitung der Erklärungen beginnen.

Grundsteuerreform 2022 Grundsteuerreform betrifft alle Grundstückseigentümer In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsge...

Entscheidung nur über BetriebsvermögenAusgangspunkt war Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsDas Bundesverfassungsg...
30/12/2021

Entscheidung nur über Betriebsvermögen
Ausgangspunkt war Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht, BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl. 2015 II S. 50), hatte im Jahr 2014 die damaligen Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung des Betriebsvermögens als verfassungswidrig angesehen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, das Erbschaftsteuerrecht insoweit bis zum 30.06.2016 zu ändern; bis dahin hielt das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung für zulässig. Eine entsprechende Änderung des Erbschaftsteuergesetzes wurde jedoch erst am 09.11.2016 verkündet, wobei die darin enthaltenen Vorschriften rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft gesetzt wurden.

Bundesfinanzhof hat entschieden
Daraufhin wurden Zweifel geäußert, ob diese Rückwirkung zulässig war und damit insgesamt an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts in der Zeit von Juli 2016 bis zur Verkündung der Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes. Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof, BFH-Urteil vom 06.05.2021 II R 1/19, jetzt entschieden. Da das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des bisherigen Rechts zunächst weiter für zulässig hielt, seien darauf beruhende Festsetzungen von Erbschaftsteuer rechtmäßig. Das gelte zumindest für Erbfälle in der Zeit zwischen dem 01.07.2016 und dem 09.11.2016 und die Festsetzung von Erbschaftsteuer für Privatvermögen, weil sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich auf die Regelungen zum Betriebsvermögen bezog. Ob eine "Erbschaftsteuerpause" bei Betriebsvermögen denkbar ist, konnte das Gericht offenlassen, weil es nicht über einen solchen Sachverhalt entscheiden musste.

Fazit und Einordnung
Auch dieser Fall zeigt, dass Entscheidungen der Bundesgerichte in Steuersachen zu keinen unerwarteten Überraschungen führen. Die Entscheidungen der letzten Jahre zeigen, dass Steuergesetzte immer wieder mal gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen. Diese sind aber regelmäßig nicht so gravierend, dass die betroffenen Gesetze für unanwendbar erklärt werden. Beispiele neben der Erbschaftsteuer aus neuerer Zeit sind die Entscheidungen zur Neuordnung der Grundsteuer und die Besteuerung von Renteneinkünften. Einzig die Vermögenssteuer litt 1996 unter so großen gesetzgeberischen Mängeln, die die Nichterhebung der Steuer zur Folge hatten.

Für Unternehmen Gab es 2016 eine erbschaftsteuerfreie Zeit? 30. Dezember 2021 Entscheidung nur über Betriebsvermögen Ausgangspunkt war Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht, BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50), hatte im Jahr 2014 die da...

ArbeitsrechtArbeitgeber von Altersvollrentnern müssen wieder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlenFür Arbeitnehmende,...
21/12/2021

Arbeitsrecht

Arbeitgeber von Altersvollrentnern müssen wieder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen

Für Arbeitnehmende, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Der dennoch zu zahlende Arbeitgeberanteil war für 5 Jahre ausgesetzt. Zum 1.1.2022 kehrt dieser Arbeitgeberanteil zurück.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt stufenweise auf 10,45 EUR

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1.1.2022, eine weitere Erhöhung folgt am 1.7.2022. Der gesetzliche Mindestlohn wird von derzeit 9,60 EUR auf 9,82 EUR angehoben. Zum 1.7.2022 folgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 EUR.

Entgeltumwandlung in der bAV:

Arbeitgeberzuschuss ab 2022 verpflichtend
Ab 2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Bisher war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten.

Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1.1.2019 betraf, wird damit auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen - unabhängig vom Datum des Abschlusses - erweitert.

Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Nähere Informationen auf unserer Website.

Für Unternehmen Jahreswechsel 2021 für Unternehmer 21. Dezember 2021 Arbeitsrecht Arbeitgeber von Altersvollrentnern müssen wieder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen Für Arbeitnehmende, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, besteht Versicherungsfr...

Die Finanzverwaltung eröffnet mit einem aktuellen BMF-Schreiben eine ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zur Beurte...
16/12/2021

Die Finanzverwaltung eröffnet mit einem aktuellen BMF-Schreiben eine ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Das Ziel dieses BMF-Schreibens ist, dass bei kleinen PV-Anlagen und BHKW unterstellt wird, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, sondern grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.

10 kW installierte Leistung ist Entscheidungskriterium

Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Schriftlicher Antrag ist erforderlich

Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Erwähnenswert ist dabei, dass diese Vereinfachung keine Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung auslöst- man muss also nicht zwingend auch zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wechseln.

Ob die Vereinfachung für Sie vorteilhaft ist, prüfen wir individuell im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Für Privatpersonen Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PV-Anlagen 16. Dezember 2021 Die Finanzverwaltung eröffnet mit einem aktuellen BMF-Schreiben eine ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Das Ziel diese...

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