08/05/2026
Ab 2026 wurde dafür extra das Gesetz geändert und § 58 AO hat eine neue Nummer 1 erhalten. Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung für PV-Anlagen ist nach wie vor kein steuerbegünstigter Zweck, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Vereine sollen damit die Möglichkeit erhalten nachhaltige Energien einzusetzen. ☀️
Durch die Gesetzesänderung darf eine gemeinnützige Körperschaft Mittel nicht nur für steuerbegünstigte Zwecke, sondern auch für den Betrieb von PV-Anlagen ausgeben.
Voraussetzung ist
Erwerb von PV-Anlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Betrieb der Anlagen darf nicht der Hauptzweck eines gemeinnützigen Vereins oder einer gGmbH sein
Tipp: Prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, da dann der Kauf einer PV-Anlage ohne Umsatzsteuer erfolgen kann.