LM Audit & Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Wir informieren, sind offen für Fragen, beraten und leisten individuelle Unterstützung.

𝗩𝗼𝗿𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗮𝗯𝘇𝘂𝗴 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗮𝗴𝘁:𝗔𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝘅𝗽𝗮𝗹𝗲𝘁𝘁𝗲𝗻 𝗺ü𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘀𝗽𝗲𝘇𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, ...
03/06/2026

𝗩𝗼𝗿𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗮𝗯𝘇𝘂𝗴 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗮𝗴𝘁:
𝗔𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝘅𝗽𝗮𝗹𝗲𝘁𝘁𝗲𝗻 𝗺ü𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘀𝗽𝗲𝘇𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den enthaltenen Waren aufweisen.

Im Streitfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte wiederholt Mixpaletten mit Retourenware. Die Rechnungen enthielten lediglich allgemeine Bezeichnungen wie „Mixpalette Haushaltsware“ oder „Mixpalette Elektrowaren“ sowie den jeweiligen Rechnungsbetrag und die ausgewiesene Umsatzsteuer. Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel fehlten jedoch.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug, da die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt seien. Das FG bestätigte diese Auffassung. Nach Ansicht des Gerichts reichen pauschale Angaben wie „Mixpalette“ oder „Elektrowaren“ nicht aus, um die gelieferten Waren eindeutig nachzuvollziehen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügen den Anforderungen nicht.

📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/vorsteuerabzug-versagt-auch-mixpaletten-muessen-genau-spezifiziert-werden/

Wir wachsen weiter – wachse mit uns! 🚀Du möchtest Mandanten nicht nur betreuen, sondern wirklich begleiten und langfrist...
28/05/2026

Wir wachsen weiter – wachse mit uns! 🚀

Du möchtest Mandanten nicht nur betreuen, sondern wirklich begleiten und langfristig beraten? Du schätzt ein modernes, wertschätzendes Arbeitsumfeld und suchst nach einer Aufgabe mit Verantwortung und Perspektive? Dann freuen wir uns auf Dich!

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir einen
𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿 (m/w/d) für die Betreuung und Beratung nationaler & internationaler Mandanten.

Bei uns erwartet Dich:
- ein vielseitiges und verantwortungsvolles Aufgabengebiet
- ein offenes, familiäres und modernes Arbeitsumfeld
- spannende Mandate im nationalen und internationalen Umfeld
- Raum für persönliche Entwicklung und langfristiges Mitgestalten

Wenn Du fachliche Kompetenz mit Teamgeist verbindest und gemeinsam mit uns wachsen möchtest, dann sollten wir uns kennenlernen! 🤝

📍 Standort: München

➡️ Mehr Infos zur Stelle gibt es hier: www.lmat.de/karriere

𝗙𝗿𝗮𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗵𝗲𝗶𝘁:𝗪𝗮𝗻𝗻 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝗶𝗻 𝗚𝗲𝗹𝗱𝗴𝗲𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝗶𝗺 ü𝗯𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗥𝗮𝗵𝗺𝗲𝗻?Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich ...
27/05/2026

𝗙𝗿𝗮𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗵𝗲𝗶𝘁:
𝗪𝗮𝗻𝗻 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝗶𝗻 𝗚𝗲𝗹𝗱𝗴𝗲𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝗶𝗺 ü𝗯𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗥𝗮𝗵𝗺𝗲𝗻?

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 € noch üblich ist.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 €. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 € und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 €. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 €. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. € und 3,7 Mio. € jährlich.

📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/fragliche-steuerfreiheit-wann-ist-ein-geldgeschenk-noch-im-ueblichen-rahmen/

Unsere Mandanten vertrauen uns in den entscheidenden Momenten. Dieses Vertrauen verpflichtet – und inspiriert.Genau desh...
22/05/2026

Unsere Mandanten vertrauen uns in den entscheidenden Momenten. Dieses Vertrauen verpflichtet – und inspiriert.

Genau deshalb hat sich die Geschäftsführung der LM Audit & Tax GmbH zum erneut zu einem Strategiemeeting zusammengefunden. Mit Leidenschaft, Ehrlichkeit und einer klaren Frage im Raum: Wie können wir noch besser werden – für die Menschen, die auf uns zählen?

Was steckt hinter wirklich verlässlicher Beratung? Wie verbindet man Präzision mit Zugewandtheit, Tiefgang mit Leichtigkeit? Keine einfachen Antworten – aber die richtigen Fragen.

Wir arbeiten daran. Jeden Tag. 🤝

𝗡𝗲𝘂𝗲 𝗔𝗸𝘁𝗶𝘃𝗿𝗲𝗻𝘁𝗲:𝗪𝗮𝘀 𝗥𝘂𝗵𝗲𝘀𝘁ä𝗻𝗱𝗹𝗲𝗿 ü𝗯𝗲𝗿 𝗱𝗲𝗻 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗲𝗻 𝗛𝗶𝗻𝘇𝘂𝘃𝗲𝗿𝗱𝗶𝗲𝗻𝘀𝘁 𝘄𝗶𝘀𝘀𝗲𝗻 𝘀𝗼𝗹𝗹𝘁𝗲𝗻Die Aktivrente ist da: Sozialversich...
18/05/2026

𝗡𝗲𝘂𝗲 𝗔𝗸𝘁𝗶𝘃𝗿𝗲𝗻𝘁𝗲:
𝗪𝗮𝘀 𝗥𝘂𝗵𝗲𝘀𝘁ä𝗻𝗱𝗹𝗲𝗿 ü𝗯𝗲𝗿 𝗱𝗲𝗻 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗲𝗻 𝗛𝗶𝗻𝘇𝘂𝘃𝗲𝗿𝗱𝗶𝗲𝗻𝘀𝘁 𝘄𝗶𝘀𝘀𝗲𝗻 𝘀𝗼𝗹𝗹𝘁𝗲𝗻

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

➡️ Die Steuerbefreiung kann sogar genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.

➡️ Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.

➡️ Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.

➡️ Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden.
Der Arbeitnehmer kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber ist
unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

➡️ Mehr Infos dazu: https://lmat.de/neue-aktivrente-was-ruhestaendler-ueber-den-steuerfreien-hinzuverdienst-wissen-sollten/

𝗙𝗶𝗿𝗺𝗲𝗻𝗞𝗼𝗻𝘁𝗮𝗸𝘁𝗚𝗲𝘀𝗽𝗿ä𝗰𝗵 𝗠𝗲𝘀𝘀𝗲 𝟮𝟬𝟮𝟲 𝗮𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗟𝗠𝗨 🎓Letzte Woche durften wir Teil der FirmenKontaktGespräch Messe 2026 an der L...
11/05/2026

𝗙𝗶𝗿𝗺𝗲𝗻𝗞𝗼𝗻𝘁𝗮𝗸𝘁𝗚𝗲𝘀𝗽𝗿ä𝗰𝗵 𝗠𝗲𝘀𝘀𝗲 𝟮𝟬𝟮𝟲 𝗮𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗟𝗠𝗨 🎓

Letzte Woche durften wir Teil der FirmenKontaktGespräch Messe 2026 an der LMU sein. Eine tolle Veranstaltung, die Studierenden die Möglichkeit bietet, Unternehmen kennenzulernen und erste wertvolle Kontakte für ihre berufliche Zukunft zu knüpfen. 🤝

Wir haben uns sehr über die vielen interessanten Gespräche, den großen Andrang an unserem Stand und das starke Interesse gefreut. Vielen Dank an alle Studierenden für den offenen Austausch und an das Organisationsteam für die gelungene Veranstaltung! 😊

𝟭-%-𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹 𝗮𝘂𝘀 𝗗𝗶𝗲𝗻𝘀𝘁𝘄𝗮𝗴𝗲𝗻𝗻𝘂𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴:𝗩𝗼𝗺 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿 𝗴𝗲𝘁𝗿𝗮𝗴𝗲𝗻𝗲 𝗦𝘁𝗲𝗹𝗹𝗽𝗹𝗮𝘁𝘇𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗮𝗻𝘇𝘂𝗿𝗲𝗰𝗵𝗻𝗲𝗻➡️ Dürfen Arbeitneh...
30/04/2026

𝟭-%-𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹 𝗮𝘂𝘀 𝗗𝗶𝗲𝗻𝘀𝘁𝘄𝗮𝗴𝗲𝗻𝗻𝘂𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴:
𝗩𝗼𝗺 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿 𝗴𝗲𝘁𝗿𝗮𝗴𝗲𝗻𝗲 𝗦𝘁𝗲𝗹𝗹𝗽𝗹𝗮𝘁𝘇𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗮𝗻𝘇𝘂𝗿𝗲𝗰𝗵𝗻𝗲𝗻

➡️ Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden. Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/1-vorteil-aus-dienstwagennutzung-vom-arbeitnehmer-getragene-stellplatzkosten-sind-nicht-anzurechnen/

𝗧𝗲𝗮𝗺𝘀𝘁𝗶𝗺𝗺𝗲 𝗯𝗲𝗶 𝗟𝗠 𝗔𝘂𝗱𝗶𝘁 💬Ein gelungener Start macht den Unterschied: Bei LM Audit erhält jeder neue Mitarbeiter eine umf...
27/04/2026

𝗧𝗲𝗮𝗺𝘀𝘁𝗶𝗺𝗺𝗲 𝗯𝗲𝗶 𝗟𝗠 𝗔𝘂𝗱𝗶𝘁 💬

Ein gelungener Start macht den Unterschied: Bei LM Audit erhält jeder neue Mitarbeiter eine umfassende Einarbeitung durch erfahrene Kollegen. So gelingt nicht nur der fachliche Einstieg, sondern auch das menschliche Ankommen im Team.

Diese persönliche Begleitung schafft Sicherheit, Vertrauen und echtes Miteinander und genau das schätzen wir besonders. 😊

𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝘀𝘁ü𝗰𝗸𝘀𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻 𝘃𝗲𝗿𝗺𝗶𝗲𝘁𝗲𝘁 𝗞𝗮𝘂𝗳𝗵𝗮𝘂𝘀:𝗠𝗶𝘁𝘃𝗲𝗿𝗺𝗶𝗲𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗟𝗮𝘀𝘁𝗲𝗻𝗮𝘂𝗳𝘇𝘂𝗴𝘀 𝗯𝗿𝗶𝗻𝗴𝘁 𝗲𝗿𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝘁𝗲 𝗞ü𝗿𝘇𝘂𝗻𝗴 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘇𝘂 𝗙𝗮𝗹𝗹➡️ We...
08/04/2026

𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝘀𝘁ü𝗰𝗸𝘀𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻 𝘃𝗲𝗿𝗺𝗶𝗲𝘁𝗲𝘁 𝗞𝗮𝘂𝗳𝗵𝗮𝘂𝘀:
𝗠𝗶𝘁𝘃𝗲𝗿𝗺𝗶𝗲𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗟𝗮𝘀𝘁𝗲𝗻𝗮𝘂𝗳𝘇𝘂𝗴𝘀 𝗯𝗿𝗶𝗻𝗴𝘁 𝗲𝗿𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝘁𝗲 𝗞ü𝗿𝘇𝘂𝗻𝗴 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘇𝘂 𝗙𝗮𝗹𝗹

➡️ Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: www.lmat.de/news

Kunstausstellung 2026: endlich gestartet 🎨Seit Kurzem sind drei Werke von Linda Müller Hardová aus der Isar-Gezeiten-Ser...
01/04/2026

Kunstausstellung 2026: endlich gestartet 🎨

Seit Kurzem sind drei Werke von Linda Müller Hardová aus der Isar-Gezeiten-Serie im Rahmen einer temporären Präsentation bei der LM Audit & Tax GmbH in München-Pasing als Leihgabe für die nächsten sechs Monate zu sehen!
Mehr dazu hier: https://www.muellerhardova.com/lmaudittaxgmbh

„Ein Ort verändert sich – mit dem Licht, mit der Zeit, mit unserem Blick.“
Die drei ausgestellten Werke zeigen genau diese Vielfalt:
Dramatische Wolken und kühles Licht, warmes Abendleuchten in Gold- und Orangetönen sowie winterliche Klarheit und stille Weite.

Wir freuen uns, an diesem Projekt mitbeteiligt zu sein. 😊

Adresse

Paul-Gerhardt-Allee 50
Munich
81245

Telefon

+49898960440

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