Steuerberater Sascha Schumann

Steuerberater Sascha Schumann Wir haben die Steuern nicht erfunden, aber gelernt, Steuern zu steuern. Vorausschauend für ein opt Vorausschauend für ein
optimales Resultat.

Wir haben die Steuern nicht
erfunden, aber gelernt,

Steuern zu steuern.

18/10/2025

Am 11. Juli dieses Jahres hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2025 beschlossenen Gesetz für ein steuerliches Investi­tionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt, das schließlich am 19. Juli 2025 in Kraft trat. Ein wesentlicher Aspekt dieses Gesetzes ist die sogenannte Super-Abschreibung. Diese steuerliche Regelung erlaubt eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) mit einem Abschreibungssatz von bis zu 30 Prozent pro Jahr und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.

Was genau ist die degressive Abschreibung (AfA)?

Durch eine Abschreibung wird – vereinfacht ausgedrückt – grundsätzlich die Wertminderung eines Wirtschaftsguts erfasst und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts über mehrere Jahre – je nach Nutzungsdauer – verteilt. Der so ermittelte Abschreibungsbetrag kann dann steuerlich geltend gemacht werden. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abzuschreiben (lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung hingegen ist eine Methode, bei der die jährlichen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren nach der Anschaffung regelmäßig höher sind und in den folgenden Jahren abnehmen.

Vorzüge der Neuregelung

Die sogenannte Super-Abschreibung in Form einer degressiven Abschreibung ermöglicht im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten. Diese Beschleunigung der Abschreibung bietet Unternehmen einen steuerlichen Liquiditätsvorteil und entlastet sie bei Investitionen entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass für im Jahr 2025 vorgesehene Investitionen die Abschreibung für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter monatsgenau vorzunehmen ist. Das führt dazu, dass die in diesem Jahr maximal mögliche Abschreibungshöhe effektiv nur 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen wird.

Sinn und Zweck der Wiedereinführung

Die Wiedereinführung und Ausweitung der degressiven AfA soll unter anderem Anreize zu Investitionen bei allen Unternehmen schaffen und zu mehr Planungssicherheit für Standort- sowie Investitionsentscheidungen beitragen. So zielt die Regelung auf eine schnellere Refinanzierung von Investitionen ab und soll damit einen Wachstumsimpuls setzen. Auch zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit soll diese Regelung beitragen, indem gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die höhere Abschreibung entstehende Liquiditätsvorteile und dadurch planbare Steuerentlastungen gestärkt werden.

Betroffene Branchen

Die Abschreibungsmöglichkeit steht grundsätzlich allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland offen, unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Sie richtet sich sowohl an kleine und mittlere Unternehmen als auch an Großunternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler sowie an Startups, die in förderfähige Wirtschaftsgüter investieren. Besonders relevant dürfte die Regelung allerdings für kapitalintensive Startups, technologieorientierte Unternehmen und Betriebe sein, die in den Bereichen Digitalisierung, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder klimafreundliche Infrastruktur aktiv sind. Für diese Zielgruppen kann die degressive Abschreibung zu einem entscheidenden Liquiditätsvorteil führen – insbesondere in der Wachstumsphase oder bei knappen Eigenmitteln.

Voraussetzungen

Die „Super-Abschreibung“ gilt nur für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden. Es sind also nur bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Anschaffung muss ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zum Gegenstand haben. Steuerbefreite Körperschaften zum Beispiel werden von dieser Regelung nicht profitieren können und sind auch nicht Zielgruppe dieser Regelung.

Steuerrechtliche Hürden und Fallstricke

Aus den vorbeschriebenen Voraussetzungen folgt umgekehrt, dass jedenfalls Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (z.B. Softwarelizenzen und Markenrechte), Gebäude oder Gebäudeteile sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens von dieser Regelung nicht erfasst werden.

Insoweit ist im letzteren Fall auch ein gewisses Zeitelement zu beachten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme in dem Bereich der sogenannten Überschusseinkünfte mangels „Anlagevermögen“ ausscheidet.

Folgen und Auswirkungen für Unternehmen

Die degressive Abschreibung bietet zunächst den Vorteil, dass in den ersten Jahren nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts höhere Abschreibungsbeträge angesetzt werden können, was zu einer Liquiditätsentlastung und somit auch zu einer Stärkung der Eigenfinanzierung führt.

Entscheidet sich der Unternehmer für die degressive Abschreibung, so besteht zudem die Möglichkeit, zu einer linearen Abschreibung zu wechseln. Der Wechsel ist jedenfalls in dem Jahr sinnvoll, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Um den richtigen Zeitpunkt für den Wechsel zu bestimmen, wird der jeweilige Buchwert des Wirtschaftsguts durch die verbleibende Restnutzungsdauer geteilt.

Auf diese Weise lässt sich der Abschreibungsbetrag der linearen Methode genau berechnen und mit dem Betrag der degressiven Abschreibung vergleichen.

Die Abschreibungsmethoden können aber auch mit Sonderabschreibungen kombiniert werden, um einen steuerlichen Vorteil zu maximieren. Dadurch kann die Steuerlast weiter gesenkt und die Liquidität eines Unternehmens verbessert werden, was wiederum die Eigenfinanzierungskraft stärkt und Investitionen effizienter macht.

Quelle: Datev

Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Regelungen für Sonderabschreibungen, die Unternehmen steuerliche Vorteile bieten sollen,...
28/08/2025

Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Regelungen für Sonderabschreibungen, die Unternehmen steuerliche Vorteile bieten sollen, darunter eine Sonderabschreibung von 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter.

Neue Regelungen für Sonderabschreibungen

Sonderabschreibung von 30 %: Unternehmen können im Jahr der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern, wie Maschinen, zusätzlich zur normalen Abschreibung 30 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 1. Januar 2028 getätigt werden.

Besondere Regelungen für Elektrofahrzeuge: Für Unternehmen, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, gibt es eine besonders hohe Abschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr. Die restlichen 25 % werden degressiv über die folgenden fünf Jahre verteilt.

Langfristige Steuerentlastungen: Ab 2028 plant die Bundesregierung, die Körperschaftsteuer schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % bis zum Jahr 2032 zu senken. Dies soll Unternehmen langfristig entlasten und die Investitionsbereitschaft fördern.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Wachstumsbooster/wachstumsbooster.html

3 Quellen

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Da mich so viele Fragen erreichen, hier nun ein paar wichtige Fakten und Daten zur E Rechnungspflicht:Ab wann gilt die V...
16/12/2024

Da mich so viele Fragen erreichen, hier nun ein paar wichtige Fakten und Daten zur E Rechnungspflicht:

Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?
Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG n. F. (gem. Vermittlungsergebnis v. 21.2.2024, zuvor Abs. 39) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Diese sind in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung nochmals etwas großzügiger als im Regierungsentwurf:

Bis Ende 2026…

dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n. F.).

Bis Ende 2027…

dürfen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig; wie in 2025 und 2026 (s. o.) ist hierfür die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich; zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG n. F.).

Unternehmer, deren Vorjahresumsatz (2026) diese Grenze überschreitet, haben aber noch die Möglichkeit, Rechnungen auszustellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 v. 28.12.1994, S. 98)) übermittelt werden. Dies gilt für Umsätze, die in 2026 bzw. 2027 ausgeführt wurden, auch dann, wenn keine Extraktion der erforderlichen Informationen in ein Format erfolgt, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser kompatibel ist.

Quelle:

Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) im B2B-Bereich sollen in Deutschland zukünftig verpflichtend sein. Ein Überblick über die geplanten Änderungen

https://www.haufe.de/ hat die geplanten und zum Teil schon beschlossenen Änderungen ab 2025 einmal "kurz" zusammengefass...
03/12/2024

https://www.haufe.de/ hat die geplanten und zum Teil schon beschlossenen Änderungen ab 2025 einmal "kurz" zusammengefasst:

Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich bisher mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V. Hier plant der Gesetzgeber Änderungen.

Das sogenannte Steuerfortentwicklungsgesetz sieht insbesondere Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer ab 2025/2026 vor. Von besonderer Bedeutung für den Lohnsteuerabzug ist aber auch die mittelfristig geplante Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahren bleibt sehr unsicher.

Die Bundesregierung hat Ende Juli den Entwurf für ein "Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)" beschlossen (Bundesrats-Drucksache 373/24).

Das Gesetz wurde bislang nicht vom Bundestag verabschiedet. Eine Verabschiedung dieses Verfahrens bleibt weiterhin sehr unsicher. Es ist zu empfehlen, die aktuelle politische Situation rund um die Gesetzgebung zu beobachten.

Mit dem Gesetz soll einerseits die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2025 und 2026 sichergestellt werden. Das hat Auswirkungen auf den Lohnsteuertarif für die beiden Jahre. Zudem werden weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Dazu gehört auch eine mittelfristige Einschränkung der Lohnsteuerklassenwahl.

Änderung der Lohnsteuertarife und Einkommensteuertarife 2025 und 2026:

Die Lohn- und Einkommensteuertarife sollen wie folgt angepasst werden, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen:

Anhebung des integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro, Anpassung der übrigen Tarif-Eckwerte (mit Ausnahme der sogenannten Reichensteuer).

Zudem erfolgt eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro.

Die Folge der Änderungen sind für beide Jahre geänderte Lohnsteuertabellen und Programme. Mit einer rechtzeitigen Bekanntgabe vor der Anwendung ab Januar 2025/2026 ist nach derzeitigem Stand zu rechnen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich allerdings im Herbst nach Vorlage des Progressionsberichts noch (leicht) ändern.

Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich lohnsteuerlich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus.

Hinweis: Für 2024 plant der Gesetzgeber eine nochmalige Tarifentlastung, die in einem gesonderten Gesetz umgesetzt und im Dezember 2024 wirksam werden soll. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen 2024.

Änderungen beim Kindergeld:

Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2025 von aktuell 250 Euro um 5 Euro auf einheitlich 255 Euro pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll ergänzend geregelt werden, dass die Anhebung von Kinderfreibeträgen eine entsprechende Anhebung des Kindergelds auslöst. Dementsprechend soll das Kindergeld 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Ergänzungen zur Förderung der Elektromobilität

Die Bundesregierung hat angekündigt, den Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch um zwei Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ergänzen zu wollen. Vorgesehen ist:

Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu soll eine neue Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent eingeführt werden.

Zudem soll der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden:

Beschäftigte, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt. Bei der 1-Prozent-Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Voraussetzung dafür ist derzeit, dass das Fahrzeug höchstens 70.000 Euro kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG, vorher 60.000 Euro).
Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll rückwirkend bereits für Firmenwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden. Sicherheit bringt aber erst der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Hinweis: Die Ergänzungen sind bisher noch in keiner Drucksache enthalten.

Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V

Mit dem Gesetzentwurf soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verteilen (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG des Entwurfs). Vorgesehen ist die Überführung allerdings erst für 2030. Aktueller Handlungsbedarf besteht also noch nicht.

Die Steuerklasse IV soll – wie bisher – der Grundfall für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten / Lebenspartnerinnen und -partnern bleiben, die nicht dauernd getrennt leben. Die (dann einzige) Wahlmöglichkeit für den Lohnsteuerabzug ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor). Sie existiert bereits heute, wird in der Praxis aber kaum genutzt. Neu vorgesehen ist, dass auch alleinverdienende Ehegatten/ Lebenspartnerinnen und -partner das Faktorverfahren nutzen können und die Parameter der bisherigen Steuerklasse III im Faktorverfahren abgebildet werden.

Mehrheit der Ehepaare betroffen

Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich bisher mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitgeteilt hat, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 Prozent) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 Prozent) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 Prozent) waren in Steuerklasse IV eingetragen.

Neues Faktorverfahren: Berechnung und Anwendung des Faktors
Auf Basis der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer in der Steuerklasse IV getrennt für jeden Ehe-/Lebenspartner. Bei jedem Ehe-/Lebenspartner werden die ihm persönlich zustehenden Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag).

Der Faktor ist ein Multiplikator Y : X. Die Summe der Lohnsteuer, die sich für beide Ehepartner nach Steuerklasse IV ergibt, ist die Ausgangsgröße X im Nenner des Faktors. Der Zähler Y ist die voraussichtliche Jahreslohnsteuer, die sich für den voraussichtlichen Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehe-/Lebenspartner nach dem Splittingtarif ergibt.

Beispiel: Für den Lebenspartner A ergibt sich in Steuerklasse IV bei einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR eine (fiktive) Jahreslohnsteuer von 4.800 Euro und für Lebenspartner B bei einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro eine Jahreslohnsteuer von 0 EUR. Die Summe der Jahreslohnsteuer bei der Steuerklassenkombination IV/IV beträgt 4.800 Euro. Das Finanzamt berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren mit 4.000 Euro.

Ergebnis: Der Faktor berechnet sich mit 4.000 : 4.800 = 0,833.

Für Lebenspartner A mit einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 Euro beträgt die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 4.800 Euro x Faktor 0,833 = 3.998,40 Euro.

Für den Lebenspartner B mit einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro beträgt die Lohnsteuer auch nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren (0 EUR x 0,833 =) 0 Euro.

Für das bereits jetzt mögliche Faktorverfahren ist ein gemeinsamer Antrag beider Ehe-/Lebenspartner erforderlich. Zur Ermittlung des Faktors wird insbesondere die Höhe der jeweiligen voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhne im Kalenderjahr benötigt. Der Faktor gilt für zwei Jahre. Zur Beantragung verwenden Sie am besten den Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern".

Steuerklassenkombination III/V: Umstellung und neues Verfahren ab 2030

Durch eine weitgehende Digitalisierung und Automatisierung soll das aktuell nur wenig genutzte Verfahren in der Zukunft vereinfacht werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll in allen Fällen, in denen zum 30. September 2029 bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug angewendet wird, automatisiert zum 1. Oktober 2029 einen Faktor bilden, der sich anhand der Daten ergibt, die spätestens zum 28. Februar 2029 vom jeweiligen Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das erste Dienstverhältnis an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind.

Der ab dem Umstellungsstichtag 1. Januar 2030 geltende Faktor wird den Ehegatten/Lebenspartnerinnen und -partnern einmalig elektronisch mitgeteilt. Im laufenden Betrieb wird dann der neue automatisierte Faktor jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres anhand der Daten gebildet, die dem BZSt von den Landesfinanzbehörden aus den für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b Absatz 1 EStG) mitgeteilt werden.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/steuerfortentwicklungsgesetz-mit-lohnsteuerlichen-aenderungen_78_629100.html

Fazit: Viel Lärm um Wenig! Die notwendige echte Entlastung wird durch erhöhte CO2 Abgaben wohl mehr als aufgefressen!

Beispiel Spritpreise

So erhöht der CO₂-Preis die Spritkosten

Die Einführung der nationalen CO₂-Steuer mit 25 Euro je Tonne Kohlendioxid im Januar 2021 hat zu einer Preiserhöhung bei Super E10 im Schnitt um 7 Cent und bei Diesel um 8 Cent je Liter geführt. Im Jahr darauf ist die CO₂-Bepreisung auf 30 Euro pro Tonne angehoben worden. Die Folge: Eine erneute Verteuerung um 1,4 Cent bei Benzin und 1,5 Cent bei Diesel. Weil die Regierung die für 2023 vorgesehene Erhöhung um weitere fünf Euro wegen der Energiekrise um ein Jahr verschoben hatte, blieb der CO₂-Preis unverändert und ohne weiteren Einfluss auf die Spritkosten.

Nach der zwischenzeitlichen Energiekostenentlastung hebt der Staat die CO₂-Abgabe seit 2024 wieder jährlich an. Aktuell liegt sie bei 45 Euro je Tonne, 2025 steigt sie auf 55 Euro je Tonne. Ein Jahr später soll sich der Preis durch die Versteigerung von begrenzt verfügbaren CO₂-Zertifikaten bilden – in einem Korridor zwischen 55 bis 65 Euro je Tonne. 2026 würde Benzin damit etwa 17 Cent und Diesel rund 19 Cent mehr pro Liter kosten, als das ohne die Abgabe der Fall wäre. Wie weit der CO₂-Preis danach noch ansteigt, soll sich aus Angebot und Nachfrage ergeben.

Jahr Preis CO₂/Tonne Preisanstieg/Liter Benzin Preisanstieg/Liter Diesel

2021 25 Euro ca. 7 Cent ca. 8 Cent

2022 30 Euro ca. 8,4 Cent ca. 9,5 Cent

2023 30 Euro ca. 8,4 Cent ca. 9,5 Cent

2024 45 Euro ca. 12,7 Cent ca. 14,2 Cent

2025 55 Euro ca. 15,7 Cent ca. 17,3 Cent

2026 55 bis 65 Euro ca. 16,9 Cent ca. 18,9 Cent

Eigene Berechnungen. Der Anstieg durch den CO₂-Preis bezieht sich immer auf das Basisjahr 2020. Es handelt sich bei den Angaben um die Brutto-Spritpreise.

Quelle: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/kfz-steuer/co2-steuer/

Der Ausstoß von Kohlendioxid im Verkehr hat seit 2021 einen Preis. 2024 lässt die CO₂-Abgabe die Spritkosten stärker als erwartet steigen.

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