24/09/2017
Vorsteuervergütungsverfahren
1 Ihr Vorteil als Unternehmer
Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Ihnen als Unternehmer/Geschäftsführer die Möglichkeit, sich die jeweils im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen.
2 Anforderungen
Der Antrag ist für die Rechnungen aus dem Vorjahr bis spätestens 30. September (bis 01.01.2010: 30. Juni) zu stellen.
Der Ablauf und die Voraussetzungen des Verfahrens unterscheiden sich nach dem Sitz des Unternehmens: Dieser kann in Deutschland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet (innerhalb der Europäischen Union) oder in einem Drittland (außerhalb der Europäischen Union) sein.
Die Vorlage von Originalrechnungen ist entfallen. Ab einem Betrag von 1.000 € (Nettorechnungsbetrag) ist jedoch eine elektronische Rechnungskopie als Beleg nötig. (Ausnahme: Belege für Kraftstoffe müssen ab einem Betrag von 250 € beigefügt werden.)
3 Unsere Leistungen
Vergütungsanträge sind innerhalb der EU nicht mehr in Papierform, sondern ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
Sie als inländischer Unternehmer müssen ihre Anträge in Bezug auf Rechnungen aus anderen EU-Staaten beim Onlineportal des BZSt stellen. Zur Nutzung des Portals ist keine besondere Software, aber eine Registrierung des Antragstellers im Elster-Onlineportal oder im Onlineportal des BZSt erforderlich.
Wir übernehmen die Registrierung für Sie!
Unternehmern, die in Deutschland ansässig sind und für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittland eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheini-gung aus.
Wir fordern diese Bescheinigung beim Finanzamt für Sie an!
Wurde einem im Inland ansässigen Unternehmer in einem anderen Staat der Europäischen Union von einem dortigen Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann dieser über das BZSt bei der zuständigen Behörde dieses Staates einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.
Wir stellen den Vorsteuervergütungsantrag für Sie!
Der Antrag auf Vorsteuervergütung in einem anderen EU-Staat ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechend der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem BZSt zu übermitteln.
Wir übernehmen die Übermittlung für Sie!
Ferner müssen im Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung bzw. jedes Einfuhrdokument vom Unternehmer wichtige Angaben gemacht werden.
Sofern dies vom jeweils erstattenden EU-Staat vorgesehen ist, sind Rechnungen, deren Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 € beträgt, als elektronische Kopie dem Antrag beizufügen. Bei Kraftstoffrechnungen gilt dies schon in Höhe von 250 €.
Sitz im Ausland: Die inländische Vorsteuer kann sich nur ein Unternehmer vergüten lassen, der im Ausland ansässig ist. Hierunter fallen alle Unternehmer, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Betriebsstätte haben.
Kommt das Vorsteuervergütungsverfahren nicht zur Anwendung, kann der ausländische Unternehmer die in Deutsch-land angefallene Vorsteuer nur im normalen Besteuerungsverfahren erlangen.
Wir prüfen für Sie!
Ein in einem anderen EU-Staat ansässiger Unternehmer, dem in Deutschland von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über die zuständige Stelle in seinem EU-Staat beim BZSt für Steuern einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen.
Wir unterstützen Sie hierbei!
Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde im Inland einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Zuständig ist dabei das BZSt.
Die Vorsteuerbeträge, für die die Vergütung beantragt wird, müssen im Antrag einzeln aufgeführt werden. Dabei gestattet die Finanzverwaltung verschiedene Verfahren.
Wir übernehmen die Prüfung für Sie!
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.