Steuerkanzlei Arnhold

Steuerkanzlei Arnhold betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung von Unternehmen

Novemberhilfen
13/11/2020

Novemberhilfen

Mit den Themen: Auszahlung der Novemberhilfen - Betriebe erhalten Abschläge; Nerztötung in Dänemark - Regierung räumt Fehler ein; Grüne Zerreisprobe in Hessen - Umweltaktivsten gegen Minister

Lasst Euch einfach beraten.
13/11/2020

Lasst Euch einfach beraten.

individuelle Steuerberatung zur Gründerwoche

Wie kann ich mein Unternehmen finanzieren bzw. Menschen finden, die sich am Unternehmen beteiligen? Seit 2017 werden Bet...
29/10/2017

Wie kann ich mein Unternehmen finanzieren bzw. Menschen finden, die sich am Unternehmen beteiligen? Seit 2017 werden Beteiligungen in start-ups steuerlich gefördert. Erwerbszuschuss: steuerfreier nicht rückzahlbarer Zuschuss mit 20% d. Beteiligungssumme mind. 10 TEUR bis max. 500 TEUR. Exitzuschuss pauschale Erstattung v. 25% der Steuern auf Gewinne bei Veräußerung der Anteile.



INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Bewirb Dich JETZT! Wir haben für Dich einen Platz an der Sonne. Bei uns findest Du die Balance zwischen Familie und Beru...
24/10/2017

Bewirb Dich JETZT! Wir haben für Dich einen Platz an der Sonne. Bei uns findest Du die Balance zwischen Familie und Beruf, ein tolles Team und geballte Kompetenz.

Ausbildungsplatz zur/ zum Steuerfachangestellten (m/w)Steuerkanzlei Arnhold - MagdeburgDie Steuerkanzlei Arnhold ist ein...
22/10/2017

Ausbildungsplatz zur/ zum Steuerfachangestellten (m/w)
Steuerkanzlei Arnhold - Magdeburg

Die Steuerkanzlei Arnhold ist eine inhabergeführte mittelständisch Steuerberatungskanzlei mit rund 10 Mitarbeitern. Wir betreuen Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen sowie Privatmandanten als Steuerberater und betriebswirtschaftliche Berater.

Zur Verstärkung unseres Teams in Magdeburg suchen wir eine/n Auszubildende/n zur/m Steuerfachangestellten (m/w)

Ihr Profil bzw. was Sie für einen erfolgreichen Start bei uns mitbringen sollten:

Sie haben einen Realschulabschluss bzw. ein Abitur mit guten bis sehr guten Leistungen – vor allem in Mathematik und Deutsch?
Sie haben ein Gefühl für Zahlen und das Lesen von Gesetzen stellt für Sie keine Schwierigkeit dar?
Sie können mit Informationen vertraulich umgehen?
Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Sorgfalt sind für Sie selbstverständlich?
Sie sind kommunikativ und haben Freude daran, knifflige Aufgaben zu lösen?
Sie finden PC und Büroarbeit spannend?

Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Wir bieten Ihnen:

Die Ausbildung als Steuerfachangestellte/r ist eine duale, das heißt der große Teil der Theorie wird in der Berufsschule vermittelt und in der Steuerkanzlei dann der praktische Teil, wie z. B. der Umgang mit den Mandanten. Darüber hinaus legen wir viel Wert auf die gemeinsame Arbeit im Team und Fortbildungen.

Schwerpunkt der Ausbildung ist die Bearbeitung der folgenden Gebiete:

Erstellung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung
Erstellung von Einkommensteuererklärungen
Erstellung von Abschlüssen und betriebliche Steuererklärungen
Führen von Einspruchsverfahren
Schriftverkehr mit Mandanten und dem Finanzamt

Neben einer abwechslungsreichen und anspruchsvollen Ausbildung erwarten Sie bei uns:

eLearning im 1. Ausbildungsjahr - ein Online-Seminar- Programm konkret auf die Inhalte des 1. Lehrjahres abgestimmt ist (Online-Seminare, virtuelle Klassenzimmer, interaktive Zusatzangebote)
Sehr gute Übernahmechancen
Zuschuss für Ihre Schulbücher
Work-Life-Balance durch flexible Arbeitszeiten
Optimale Vorbereitung auf Ihre Abschlussprüfung durch spezielle Kurse
Moderne Arbeitsplätze und professionelle IT-Lösungen
Stetige und spannende Weiterbildungen
ein angenehmes und kollegiales Umfeld in einem motivierten, professionellem Team
Parkplatz vor der Tür und sehr gute Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz

Sind Sie neugierig auf uns geworden?
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen, gern per E-Mail an [email protected]
Gerne informieren Sie sich vorab auf unserer Homepage über uns unter http://www.arnhold-steuerberatung.de/

Geforderte Anlagen zur Bewerbung: Lebenslauf, Zeugnisse, Lichtbild

Vorsteuervergütungsverfahren1 Ihr Vorteil als UnternehmerDas Vorsteuervergütungsverfahren gibt Ihnen als Unternehmer/Ges...
24/09/2017

Vorsteuervergütungsverfahren

1 Ihr Vorteil als Unternehmer
Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Ihnen als Unternehmer/Geschäftsführer die Möglichkeit, sich die jeweils im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen.

2 Anforderungen
Der Antrag ist für die Rechnungen aus dem Vorjahr bis spätestens 30. September (bis 01.01.2010: 30. Juni) zu stellen.
Der Ablauf und die Voraussetzungen des Verfahrens unterscheiden sich nach dem Sitz des Unternehmens: Dieser kann in Deutschland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet (innerhalb der Europäischen Union) oder in einem Drittland (außerhalb der Europäischen Union) sein.
Die Vorlage von Originalrechnungen ist entfallen. Ab einem Betrag von 1.000 € (Nettorechnungsbetrag) ist jedoch eine elektronische Rechnungskopie als Beleg nötig. (Ausnahme: Belege für Kraftstoffe müssen ab einem Betrag von 250 € beigefügt werden.)

3 Unsere Leistungen
Vergütungsanträge sind innerhalb der EU nicht mehr in Papierform, sondern ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
Sie als inländischer Unternehmer müssen ihre Anträge in Bezug auf Rechnungen aus anderen EU-Staaten beim Onlineportal des BZSt stellen. Zur Nutzung des Portals ist keine besondere Software, aber eine Registrierung des Antragstellers im Elster-Onlineportal oder im Onlineportal des BZSt erforderlich.
 Wir übernehmen die Registrierung für Sie!

Unternehmern, die in Deutschland ansässig sind und für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittland eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheini-gung aus.
 Wir fordern diese Bescheinigung beim Finanzamt für Sie an!

Wurde einem im Inland ansässigen Unternehmer in einem anderen Staat der Europäischen Union von einem dortigen Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann dieser über das BZSt bei der zuständigen Behörde dieses Staates einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.
 Wir stellen den Vorsteuervergütungsantrag für Sie!

Der Antrag auf Vorsteuervergütung in einem anderen EU-Staat ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechend der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem BZSt zu übermitteln.
 Wir übernehmen die Übermittlung für Sie!

Ferner müssen im Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung bzw. jedes Einfuhrdokument vom Unternehmer wichtige Angaben gemacht werden.

Sofern dies vom jeweils erstattenden EU-Staat vorgesehen ist, sind Rechnungen, deren Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 € beträgt, als elektronische Kopie dem Antrag beizufügen. Bei Kraftstoffrechnungen gilt dies schon in Höhe von 250 €.
Sitz im Ausland: Die inländische Vorsteuer kann sich nur ein Unternehmer vergüten lassen, der im Ausland ansässig ist. Hierunter fallen alle Unternehmer, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Betriebsstätte haben.
Kommt das Vorsteuervergütungsverfahren nicht zur Anwendung, kann der ausländische Unternehmer die in Deutsch-land angefallene Vorsteuer nur im normalen Besteuerungsverfahren erlangen.
 Wir prüfen für Sie!

Ein in einem anderen EU-Staat ansässiger Unternehmer, dem in Deutschland von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über die zuständige Stelle in seinem EU-Staat beim BZSt für Steuern einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen.
 Wir unterstützen Sie hierbei!

Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde im Inland einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Zuständig ist dabei das BZSt.
Die Vorsteuerbeträge, für die die Vergütung beantragt wird, müssen im Antrag einzeln aufgeführt werden. Dabei gestattet die Finanzverwaltung verschiedene Verfahren.
 Wir übernehmen die Prüfung für Sie!

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Wow für den Berufsabschluss zum Steuerfachangestellten mit der Note 2! (als einer von 3 Azubis in ganz Sachsen Anhalt) G...
08/09/2017

Wow für den Berufsabschluss zum Steuerfachangestellten mit der Note 2! (als einer von 3 Azubis in ganz Sachsen Anhalt) Gratulation!

Herr Hartl: "Im August 2014 habe ich meine Ausbildung zum Steuerfachangestellten in der Kanzlei von Maik Arnhold begonnen kürzlich erfolgreich beendet. Diese 3 Jahre sind wie im Fluge vergangen und ich konnte eine Menge über die Fachgebiete Steuern, Rechnungswesen und Wirtschaft lernen. Aber auch eine positive persönliche Entwicklung habe ich während dieser Zeit durchlaufen. Die Kanzlei hat mit insgesamt 10 Mitarbeitern eine überschaubare Größe. Herr Arnhold und die freundlichen Kollegen haben mich von Beginn an in alle Prozesse involviert und mich als vollwertiges Mitglied des Kanzleiteams behandelt. Der kollegiale Umgang miteinander hat mich sehr beeindruckt. Durch die hohe Qualifikation und die Hilfsbereitschaft der Kolleginnen und Kollegen konnte ich mein Fachwissen schnell enorm vergrößern. Zudem wurden mir auch verantwortungsvolle Aufgabenbereiche, die ich selbständig und eigenverantwortlich führen durfte übertragen, was mir die Gelegenheit gab, mein theoretisches Wissen in der Praxis anzuwenden. Durch die Erstellung der Buchführung für die Mandanten, bot sich mir ein detaillierter Einblick in Unternehmen verschiedener Branchen. Der Beruf des Steuerfachangestellten bietet ein enorm weitgefächertes Aufgabengebiet, sodass die Arbeit nicht langweilig wird. Er bietet Einblicke in vertrauliche Unterlagen und Abläufe von Unternehmen, die man in kaum einem anderen Beruf erhaschen kann. Ich bin froh, dass ich meine Ausbildung in der Kanzlei machen durfte und kann jedem, der gern mit Zahlen arbeitet und sich für unser Wirtschafts- und dem damit zusammenhängenden Steuersystem interessiert, diese anspruchsvolle Ausbildung empfehlen.
Vielen Dank an Herrn Arnhold und die Kollegen, die mich während meiner Ausbildung so tatkräftig unterstützt haben."

Zugriff auf Kasssendaten durch das Finanzamt zugelassenSie entscheiden grundsätzlich, wie Sie Ihre Warenverkäufe aufzeic...
25/11/2015

Zugriff auf Kasssendaten durch das Finanzamt zugelassen

Sie entscheiden grundsätzlich, wie Sie Ihre Warenverkäufe aufzeichnen. Verwenden Sie jedoch ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und diese auch speichert, können Sie sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen.
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle, einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze, einzeln aufzuzeichnen. Kommt es zur Außenprüfung, müssen diese Daten zur Verfügung gestellt werden.

Verwenden Sie als Einzelhändler eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese auch dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen im FGll der BP auch vorzulegen. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 16.12.2014 (Apotheker) klargestellt.

Im vorliegenden Fall verwendet die buchführungspflichtige Klägerin ein PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Dieses PC-System wurde speziell für Apotheken entwickelt. Die Tageseinnahmen sind über PC-Registrierkassen erfasst worden, durch Tagesendsummenbons ausgewertet und insgesamt in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen worden. Im Rahmen einer Außenprüfung verweigerte die Klägerin dem Finanzamt den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe. Als Begründung führt sie an, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Es soll für Dritte möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen. Insofern ist es erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Das betrifft auch Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind.

Grundsätzlich können Sie frei entscheiden, wie Sie Ihre Warenverkäufe aufzeichnen. Verwenden Sie jedoch ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und diese auch speichert, können Sie sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Das Finanzamt hat dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten zur Prüfung anzufordern.

Fundstelle
BFH-Urteil vom 16.12.2014 X R 42/13, veröffentlicht am 15.04.2015

Sollten sich Fragen ergeben, wir sind für Sie da!
20/11/2015

Sollten sich Fragen ergeben, wir sind für Sie da!

Adresse

Hansapark 5
Magdeburg
39116

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 15:00

Telefon

+4939172798888

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