13/05/2026
𝗗𝗶𝗲 𝗻𝗲𝘂𝗲 𝗪𝗶𝗿𝘁𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝘀-𝗜𝗱𝗲𝗻𝘁𝗶𝗳𝗶𝗸𝗮𝘁𝗶𝗼𝗻𝘀𝗻𝘂𝗺𝗺𝗲𝗿 (𝗪-𝗜𝗱𝗡𝗿.)
Seit Ende 2024 vergibt das BZSt schrittweise die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Sie dient dazu, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren und wird künftig eine zentrale Rolle in der Kommunikation mit Behörden spielen.
𝗪𝗮𝘀 𝗯𝗲𝗱𝗲𝘂𝘁𝗲𝘁 𝗱𝗮𝘀 𝗳ü𝗿 𝗜𝗵𝗿 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻?
✅ Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt automatisch – Sie müssen keinen Antrag stellen.
Wenn Ihnen zum Stichtag 30.11.2024 eine USt-IdNr. erteilt wurde und Sie unserer Kanzlei eine Empfangsvollmacht ausgestellt haben, wird uns die W-IdNr. elektronisch übermittelt. Wir leiten diese selbstverständlich an Sie weiter.
✅ Aufbau der W-IdNr.: In den meisten Fällen setzt sich die W-IdNr. aus der USt-IdNr. und einer zusätzlichen fünfstelligen Endung (z. B. -00001) zusammen. Hat Ihr Unternehmen weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten, erfolgt die Zuordnung weiterer Unterscheidungsmerkmale bzw. Endungen seit dem 01.03.2026 durch die Finanzbehörde.
✅ Angaben im Impressum: Wir empfehlen, aktuell sowohl die USt-IdNr. wie auch die W-IdNr. anzugeben. Das Digitale-Dienste-Gesetz spricht hier zwar wortwörtlich von einem „oder“, in Fachkreisen gilt jedoch die Nennung beider Nummern als sicherer.
Wenn Ihr Unternehmen keine USt-IdNr. hat, muss mindestens die W-IdNr. angegeben werden.
Bitte geben Sie zum Schutz Ihrer steuerlichen Identität nicht Ihre „normale“ Steuernummer im Impressum an!
𝗕𝗲𝗮𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻 𝗦𝗶𝗲 𝗱𝗮𝗯𝗲𝗶: Die Impressumspflicht besteht für Unternehmen nicht nur auf der Website, sondern auch auf anderen Plattformen, wie etwa Facebook, Instagram oder LinkedIn.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.