19/06/2026
📢 OVG Berlin-Brandenburg: Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtmäßig
Mit Urteil vom 03.06.2026 hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass Corona-Soforthilfen zurückgezahlt werden müssen, wenn der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.
💡 Entscheidend ist:
Die Soforthilfe sollte Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Coronakrise von einem existenzbedrohenden Liquiditätsengpass betroffen waren.
Das Gericht stellte klar:
✅ Der Zweck der Förderung war in den Bewilligungsbescheiden ausreichend beschrieben.
✅ Die Verwendung der Mittel durfte nachträglich überprüft werden.
✅ Öffentliche Aussagen, wonach die Hilfen „nicht zurückgezahlt werden müssen“, begründen keinen Anspruch auf Behaltendürfen der Förderung.
✅ Liegt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vor, kann die Förderung widerrufen und zurückgefordert werden.
📌 OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 03.06.2026 – OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26
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