21/03/2020
Liebe Mandanten_innen,
die Ereignisse überschlagen sich derzeit. Daher möchten wir Sie kurz über alles Wichtige zum Thema Soforthilfe in Bayern/Härtefall Corona sowie über die Möglichkeit der Steuerstundung bzw. Herabsetzung der Steuervorauszahlungen informieren.
Soforthilfe Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Unternehmen richtet, die von der Coronakrise besonders betroffen sind.
Anspruchsberechtigung
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbständige Angehörige der Freien Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern.
Voraussetzung
Voraussetzung für den Erhalt der Soforthilfe ist eine existenzbedrohende Wirtschaftslage. bzw. der Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise.
Das bedeutet, dass
• keine freien Mittel vorhanden sind
• keine freien Linien vorhanden sind
• keine privaten Gelder vorhanden sind
Weitere Informationen zur Förderung finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.
Höhe des Zuschusses
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Prozedere
Der zweiseitige Antrag kann online ausgefüllt werden, ist aber zwingend handschriftlich zu unterzeichnen. Der unterschriebene Antrag kann wiederum abfotografiert oder eingescannt und dann per E-Mail geschickt werden, der Postweg ist nicht erforderlich. Nach Einreichung sollen bereits am Freitag, 20.03.2020 die ersten Gelder ausgezahlt werden.
Steuerstundung bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Die Finanzämter und insbesondere die Stundungs- sowie Vollstreckungsstellen sind angehalten, ohne großartige Prüfung alle Steuervorauszahlungen herabzusetzen, auch rückwirkend die zum 10. März 2020 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen für das I. Quartal 2020 sofern Umsatzeinbrüche aufgrund der Coronakrise entstehen.
Für alle bereits fälligen Steuerzahlungen kann ein Antrag auf Stundung gestellt werden. Dies gilt auch für die Umsatzsteuervoranmeldung, ja nach vorhandener Dauerfristverlängerung für den Monat Februar bzw. März 2020.Die Stundung erfolgt zinslos bis Jahresende, vorausgesetzt, der Antrag ist begründet. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn der Umsatzeinbruch wegen Corona, Covid-19 Grund für den Antrag ist.
Hier ein Überblick der aktuellen Steuertermine:
10.4.2020 Umsatzsteuervorauszahlung Februar bzw. März 2020
Lohnsteuer März 2020
10.5.2020 Umsatzsteuervorauszahlung März bzw. April 2020
Lohnsteuer Mai 2020
15.05.2020 Gewerbesteuervorauszahlung
10.06.2020 Einkommensteuervorauszahlung
Wir beantragen für Sie gerne die Stundung der fälligen Steuerzahlungen bzw. die Herabsetzung der Vorauszahlungen für Gewerbe- und Einkommensteuer.
Bitte geben Sie uns hier kurz Bescheid, ob eine Stundung sowie eine Herabsetzung der bereits geleisteten Steuerzahlung zum 10.3.2020 beantragt werden soll.
Mit den allerbesten Grüßen und Wünschen
Ihr CPA-Gruppe
Die Website des Bayerischen Staatsministeriums bietet aktuelle Beiträge und Informationen aus den Bereichen Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie