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Rückforderungen Corona-Hilfen: Wann kann der Staat verzichten?Corona-Wirtschaftshilfen: Verzicht auf Rückforderungen und...
20/08/2025

Rückforderungen Corona-Hilfen: Wann kann der Staat verzichten?
Corona-Wirtschaftshilfen: Verzicht auf Rückforderungen und Niederschlagung – Aktuelle Rahmenvorgaben

Am 02.07.2025 wurden neue Vollzugshinweise zu den Coronahilfen veröffentlicht:

Darin haben sich Bund und Länder auf bundeseinheitliche Regelungen zur Zwangsvollstreckung von Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen, Neustarthilfen) verständigt.

Diese Regelungen betreffen insbesondere Fälle, in denen eine Rückforderung wirtschaftlich nicht sinnvoll oder rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.

Zu den Vollzugshinweisen:

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie coronabedingte Auflagen und Schließungen haben in vielen Branchen zu Umsatzeinbußen geführt. Hier setzen die branchenübergreifenden Zuschussprogramme für Unternehmen und Soloselbständige an: die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfe. Die Vollzug...

31/03/2025

Neue Preise für Steuerberater - wieviel kostet der Steuerberater jetzt mehr?

Änderung der Steuerberatergebührenverordnung 2025: Mitte des Jahres 2025 steigen die gesetzlichen Gebühren für Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Dies hat der Bundesrat am 21.03.2025 beschlossen.

Zur Änderung der StBVV:

27/01/2025

Kassenmeldung in ELSTER möglich - jetzt elektronische Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt anmelden

Bereits seit 2020 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Einzelaufzeichnungssystemen nach § 146a AO. Ab dem 1. Januar 2025 ist diese Verpflichtung nun auch technisch umsetzbar, und alle betroffenen Unternehmen müssen die Meldung bis zum 31. Juli 2025 durchführen.

18/12/2024

Fristverlängerung für Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 im Bundesanzeiger bis 31.3.2025

Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitteilt, wird es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Zur Meldung: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html

18/11/2024

Letzte Nachfrist Schlussabrechnung Coronahilfen & Frist bis 2.12.2024 erhalten

In Einzelfällen wird es über den 02.12.2024 hinaus eine automatische Fristverlängerung von 6 Wochen für alle durch die Bewilligungsstelle zurückgegebenen Anträge geben.

Das heißt konkret, dass auch Anträge, die nach dem 02.12.2024 zurückgegeben werden, innerhalb von 6 Wochen erneut eingereicht werden können.

30/09/2024

Update 25.09. Inoffizielle Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen bis 15.10.2024

Der Service-Desk für prüfende Dritte des BMWK/BMF informiert derzeit, dass die Einreichung der Schlussabrechnungen aufgrund kurzfristiger technischer Probleme noch bis einschließlich 15.10.2024 möglich ist.

Offiziell bleibt es seitens der Bewilligungsstellen aber bei der Einreichungsfrist zum 30.09.2024. Die BStBK bestätigt diese Fristverlängerung in einem Rundschreiben an die Regionalkammern.

Update 25.09.: Die Einreichung der Schlussabrechnung wird über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein, u.a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.

Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“.

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

Adresse

Adolf-Wurmbach-Str. 4
Kreuztal
57223

Öffnungszeiten

Montag 07:30 - 16:00
Dienstag 07:30 - 16:00
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