Klein & Nielen Steuerberatung Kevelaer

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19/05/2026

Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.

Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

28/04/2026

BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

24/04/2026
13/04/2026

E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026

Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.

Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.

Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.

Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen

Altweiber im Büro. Wie nett, wenn Auch eine ehemalige Mitarbeiterin auch mit uns feiert.☺️
14/02/2026

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27/01/2026

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.

Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 36.000 €
Rente 216 €/Monat über 20 Jahre

Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat
Gesamteinzahlung 60.240 €
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 374.000 €
Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

21/01/2026

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:

Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.

Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.

Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.

Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.

Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.

Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.

Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

04/01/2026

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.

Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.

Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen

11/11/2025

Die Aktivrente

Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.

Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.

Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.

Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen

21/10/2025

Schädliche Nutzung von Altersvorsorgeverträgen bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung

Das in geförderten Altersvorsorgeverträgen gebildete und geförderte Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung, sog. Wohn-Riesterverträge, kann die zulageberechtigte Person bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwenden. Möglich ist auch, die Mittel zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zu verwenden.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall war der Sachverhalt allerdings so, dass das abzulösende Darlehen ursprünglich der Anschaffung einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung diente. Die Wohnung wurde verkauft und der erzielte Verkaufspreis aus der Wohnung einschließlich des mittlerweile auf die neue Wohnung umgewidmeten Darlehens wurde für deren Anschaffung verwendet. Die neue Wohnung wurde selbstgenutzt.

Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen vertrat die Auffassung, dass nach der Umwidmung des Darlehens auf die zweite Wohnung eine unschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung des
Altersvorsorgevermögens nicht mehr gegeben sei. Ebenso sah es das erstinstanzliche Finanzgericht (FG).

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Es sah auch dann eine unmittelbare Kapitalverwendung als gegeben an, wenn ein Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines förderungsfähigen Wohnobjekts in Anspruch genommen wurde und sodann die Umwidmung des Darlehens auf ein Folgeobjekt erfolge, wenn dieses ebenfalls selbstgenutzt werde. Zwar ergebe sich dies nicht direkt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, aber aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Zulageberechtigten solle durch die Senkung der Zins- und Tilgungskosten im Alter ermöglicht werden, selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Dem stehe auch eine Umwidmung von Darlehen für eine andere Wohnung nicht entgegen.

Da das erstinstanzliche FG jedoch nicht festgestellt hatte, ob eine wirksame Umschuldung und Umwidmung erfolgt sei, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Betroffene sollten sich jedoch vor Verkauf, Neuerwerb, Umschuldung und Umwidmung von Darlehen steuerlich beraten lassen.

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07/10/2025

Investitionssofortprogramm in Kraft getreten

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.

Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:

Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.

Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.

Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.

Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
aktuell – 2027 15 %
2028 14 %
2029 13 %
2030 12 %
2031 11 %
ab 2032 10 %

Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
aktuell – 2027 28,25 %
2028/2029 27 %
2030/2031 26 %
ab 2032
25 %
Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.

Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.

Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.

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