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Antrag auf Verlustbescheinigung bei KapitalanlagenDer Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlus...
12/08/2026

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus KapitalvermögenDer Bundesfinanzhof (BFH) h...
12/08/2026

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

05/08/2026

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:

Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozial...
24/07/2026

Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026

Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt oder einen im privaten Haushalt.

Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.

Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.

War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.

Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.

Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

21/07/2026

Ich freue mich euch mitteilen zu können, dass ich mein Zertifikat als Beraterin für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung ( IFU/ISM gGmbH )erhalten habe. Neben der erfolgreich bestandenen Prüfung musste ich noch 25 Praxisfälle nachweisen, in denen ich steuerlich optimiert im Bereich der Immobilien beraten habe. Einfache Steuererklärungen über Vermietungseinkünfte zählen nicht dazu. Wer also spezielle Beratung im Bereich Nachfolge, Kauf, Verkauf, Bewertung, Gründung von Immobiliengesellschaften oder ähnliches braucht, darf sich gerne bei mir melden.

Steuerberatung, digitale Kanzlei, Unternehmensberatung Existenzgründung

16/07/2026

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen
Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

auszugsweise:

KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.
Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken
Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert.
Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden.

und noch besser:

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form
Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

05/06/2026

Und es geht weiter: Irgendwie stimmt gar nichts, was ChatGPT auswirft. Die Fragen sind einfach und betreffen einfache Sachverhalte aus dem Steuerrecht. Deshalb, bitte nicht auf die Antworten verlassen.

Das schreibt ChatGPT zu meinen Nachfragen:

Fazit der Korrektionen:
Ich habe drei wesentliche Fehler gemacht:

❌ Homeoffice-Pauschale als GmbH-Zahlung: Das ist eine Sonderausgabe des GF, nicht eine Kostenerstattung durch die GmbH
❌ Fahrtkosten verdoppelt: Nicht Hin- und Rückweg, sondern nur einfache Fahrt
❌ Fahrtkosten und Homeoffice als GmbH-Betriebsausgaben: Sie sollten vom GF selbst in der ESt abgezogen werden
Die korrekte Strategie ist also:

GmbH zahlt: Gehalt, Versicherungen, Berufskleidung, Weiterbildung, Direktzusage-Rückstellung, Firmenwagen-Betrieb
GF zieht selbst ab: Fahrtkosten-Pauschale, Homeoffice-Pauschale, weitere Werbungskosten
Danke für die Korrektionen – das war essentiell für eine realistische Darstellung! 🙏

Im Übrigen ist es auch keine Sonderausgabe, sondern Werbungskosten. Nur mal so nebenbei

05/06/2026

Kleiner Hinweis zur Nutzung von ChatGPT: Ich habe eine Fallkonstellation eingegeben. Die Anworten hatten mich nicht überzeugt und stimmten nicht mit meinen Kenntnissen überein. Nach mehrfacher gezielter Nachfrage, kam dann untenstehendes Ergebnis.

Hier Zum Text von ChatGPT:

Vielen Dank für die kritischen Fragen – Sie haben tatsächlich eine echte Lücke in meiner Empfehlung gefunden!

Wir Steuerberater sind noch lange nicht überflüssig.

19/05/2026

Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.

Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

28/04/2026

BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.

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