06/08/2026
BFH-Urteil: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig!
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) entschieden, dass Zinsen für eine Gewerbesteuererstattung nach § 233a AO als steuerpflichtige Betriebseinnahme gelten.
🔍 Was bedeutet das konkret?
✅ Erstattungszinsen (Zinsen, die die Stadt bzw. Gemeinde bei einer Gewerbesteuererstattung zahlt) → müssen grds. als Betriebseinnahme versteuert werden
❌ Nachzahlungszinsen (Zinsen bei Gewerbesteuer-Nachzahlungen) → bleiben nach § 4 Abs. 5b EStG weiterhin nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
Der BFH stellt klar, dass diese unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus und sind damit vergleichbar mit Zinsen aus einem Darlehen, die ebenfalls steuerpflichtig sind.
💡 Für Unternehmen heißt das, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer weiterhin in vollem Umfang als Betriebseinnahme erfasst werden müssen, unabhängig davon, dass Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind.
👉 Mehr Infos gibt es auf unserem Blog: https://www.amz-steuer.de/einblicke-details/erstattungszinsen-gewerbesteuer-bfh-bestaetigt-steuerpflicht.html