25/06/2026
Steuerrecht Aktuell für Berufsträger“ vom 17.03.2026
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1. Ein Jahresabschluss nach §245 HGB ist unter Angabe des Datums schriftlich aufzustellen. Wird der Jahresabschluss in Papierform aufgestellt ist er eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen und im Original im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in Papierform zu archivieren. Nach einer beabsichtigten Gesetzesänderung kann der Jahresabschluss auch digital (§ 126a Abs. 1 BGB) aufgestellt werden. Für die digitale Aufbewahrung muss dieser aber zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift (QES) versehen werden! Sowohl die einfache als auch die fortgeschrittene elektronische Signatur sind nicht ausreichend! Wird der digital erstellte Jahresabschluss vom Mandanten ausgedruckt und handschriftlich unterzeichnet, ist dieser zwingend in Papierform aufzubewahren.
2. Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 10.10.2025, IX R4/24 eine geänderte Rechtsauffassung zu Vermögensumschichtungen: Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen vermietetem Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr.1 a EStG (nach bisheriger Rechtsauffassung handelte es sich um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung).
3. Wird bei einer Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuerfreistellung nicht berücksichtigt, muss/sollte eine Angabe in der Einkommensteuererklärung erfolgen, um so die Steuerfreiheit nachzuholen. Die Aktivrente wird auf das Wohngeld, welches viele Rentner beziehen können, angerechnet!