06/11/2025
Haas - wir steuern. Seminare für Steuerprofis. Seminar, Finanzbuchhaltung aktuell aus September 2025
Punkt 1:
Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem „Gesetz für ein steuerliches Innovationssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Unter anderem wurde die degressive Abschreibung für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden auf die dreifache lineare Abschreibung, maximal 30 % angehoben. Die degressive Abschreibung wird jährlich von dem jeweiligen Buchwert ( Restwert) vorgenommen, der dabei anzuwendende Prozentsatz bleibt konstant.
Punkt 2:
Arbeitnehmergeschenke: Wird ein Geschenk an einen Arbeitnehmer überreicht und handelt es sich nicht um ein persönliches Ereignis, ist die Freigrenze 50,00 € maßgebend. Übersteigt die monatliche Summe aller Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat die Freigrenze von 50 € nicht, unterbleibt der Lohnsteuerabzug für den geldwerten Vorteil. Handelt es sich um Geschenke die keine Gutscheine sind, sind 96 % des Endpreises anzusetzen. Durch Zuzahlung des Arbeitnehmers und Anwendung der LSTR 8.1 Abs.2 S.6 können Geschenke im Wert gemindert werden, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten.
Bespiel: Ein Arbeitnehmer bekommt Kopfhörer im Wert von 58,00 € geschenkt. Aus Vereinfachungsgründen gem. R 8. Abs.2 S.6 LStR wird das Geschenk mit 96 % vom Endpreis angesetzt = 55,68 €. Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung in Höhe von 6,00 €, damit verbleibt ein Sachbezug in Höhe von 49,68 € der lohnsteuerfrei ist.
Punkt 3:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass bleiben nach R 19.6 Abs.1 LStR bis zu einem Wert von 60,00 € pro Anlass lohnsteuerfrei. Die 60 € Freigrenze gilt ereignisbezogen und kann auch mehrfach im Jahr und auch im Monat gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers oder eines Angehörigen der im selben Haushalt lebt, vorliegt.