22/08/2026
Die Finanzämter können die Anerkennung von Ausgaben jeglicher Art, ob als Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, verweigern, wenn der Leistungsempfänger nicht benannt wird. Rechtsgrundlage hierfür ist § 160 Abgabenordnung. Die Vorschrift untersagt den Abzug von Schulden und anderen Lasten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Leistungen genau zu benennen. Als Anwendungsbeispiele für das Ausgabenabzugsverbot nach § 160 AO sind u. a. Geschäfte ohne Rechnungen bzw. Barzahlgeschäfte, ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten oder bei Verdacht auf Schwarzarbeit.