27/09/2020
Rückwirkender Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften:
Achtung, Fristende!
Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis Ende des letzten Jahres in eine Ehe umgewandelt haben, haben Anspruch auf den Splittingtarif für die gesamte Dauer ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft und können diesen auch jetzt noch rückwirkend beantragen.
Doch Achtung! Die Frist dazu läuft Ende des Jahres ab!
Eingetragene Lebenspartnerschaften konnten seit August 2001 eingegangen werden und seit Oktober 2017 gilt die Ehe für alle.
Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen. Die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist seit Oktober 2017 nicht mehr möglich, bereits eingegangene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden.
Einkommensteuerlich wurden eingetragene Lebenspartnerschaften erst 2013 den (verschiedengeschlechtlichen) Eheleuten durch die Gewährung des Splittingtarifs gleichgestellt. Bei Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2001 war bewusst auf die einkommensteuerliche Gleichstellung zu verschieden-geschlechtlichen Ehen verzichtet worden, denn für die dafür notwendige Änderung des Einkommensteuergesetzes verfügte die rot-grüne Koalition nicht über die notwendige Mehrheit im CDU-dominierten Bundesrat.
So blieb es bei der Änderung des bürgerlichen Rechts, die die Koalition auch gegen den Willen der CDU durchsetzen konnte.
Die steuerliche Ungleichbehandlung wurde erst 2013 aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung beendet. Dies berechtigte allerdings nicht zu einer Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzungen, so dass den meisten eingetragenen Lebenspartnerschaften für die Zeit zwischen 2001 und 2013 der Splittingtarif verwehrt blieb.
Durch die Einführung der Ehe für alle durch das Eheöffnungsgesetz und der 2018 in Kraft getretenen Änderung der Abgabenordnung wurde die Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften nachträglich teilweise aufgehoben.
Nach einer Änderung der Abgabenordnung wird gleichgeschlecht-lichen Eheleuten für die gesamte Dauer der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Splittingtarif zugestanden, wenn die Lebenspartnerschaft spätestens Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt wurde und der Antrag dazu bis Ende 2020 gestellt wird. Und zwar auch dann, wenn die Einkommensteuer der Betroffenen, was der Regelfall sein dürfte, bereits bestandskräftig festgesetzt wurde.
Der Splittingtarif führt natürlich nur dann zu einer Verringerung der Einkommensteuer, wenn die Beteiligten über unterschiedliche Einkommen verfügen. Dies ist bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht ganz so häufig der Fall wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren.
Lagen aber die Einkommen der beiden an der Partnerschaft beteiligten Partner*innen auseinander, kann es sich finanziell lohnen, den Antrag auf rückwirkende Gewährung des Splittingtarifs zu stellen. Sind mehrere Jahre betroffen, etwa, weil die Partnerschaft bereits 2001 oder 2002 eingegangen wurde, können im Einzelfall in der Summe vier- bis fünfstellige Steuererstattungen winken.
Es lohnt sich also, die alten Unterlagen zu prüfen und nachzurechnen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Splittingtarif die Steuerbelastung des Paares insgesamt verringert.
Dabei ist es unschädlich, wenn die Einkommensteuer bereits bestandskräftig festgesetzt wurde, denn der Antrag auf rückwirkende Bewilligung des Splittingtarifs wird in diesem Fall einem rückwirkenden Ereignis gleichgestellt.
Nachzuweisen ist die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Umwandlung in eine Ehe bis Ende 2019.
Der Splittingtarif kann auch für Jahre beantragt werden, in denen eingetragenen Lebenspartnerschaften der Splittingtarif bereits offenstand. Wird also jetzt festgestellt, dass beispielsweise 2015 der Splittingtarif einkommensteuerlich günstiger war als die tatsächlich durchgeführte Einzelveranlagung, kann auch dies bis Ende 2020 korrigiert werden (wenn die Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 eine Ehe umgewandelt worden ist).
Der Antrag auf rückwirkende Gewährung ist bis zum 31.12.2020 zu stellen.