25/01/2026
Wurde vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann man sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung der Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung.
Entscheidet man sich bei Fälligkeit für die Auszahlung seines eingezahlten Kapitals und seiner Überschüsse auf einen Schlag, dann ist dies steuerfrei, vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wenn man sich allerdings bei einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für monatliche Rentenzahlungen entscheidet, besteuert das Finanzamt diese Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil.
Dahingehend sind nun erste Verfahren bei unterschiedlichen Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, 6 K 1408/24; FG Münster, 6 K 57/24 E). Es empfiehlt sich Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf beide Musterverfahren einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, bleibt nur der Weg der kostenpflichtigen Klage beim zuständigen Finanzgericht.