WMC Steuerberatung

WMC Steuerberatung Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von WMC Steuerberatung, Steuerberatung, Bahnhofstraße 22, Goerlitz.

WMC Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr kompetenter Partner
für Steuern & Finanzen
✓ 30+ Jahre Erfahrung
✓ Digitale Lösungen
✓ Individuelle Beratung für Unternehmen
Görlitz & Dresden
www.wmc-stb.de

🚲 Job-Bike: Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und ArbeitgeberDas Job-Bike ist nicht nur umweltfreundlich, sondern au...
19/04/2026

🚲 Job-Bike: Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Job-Bike ist nicht nur umweltfreundlich, sondern auch steuerlich hochinteressant - sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen. Ob klassisches Fahrrad oder E‑Bike: Als Dienstfahrrad kann es privat mitgenutzt werden und bietet dabei attraktive Sparmöglichkeiten über die Gehaltsabrechnung.

📜 Gesetzliche Grundlagen - kurz erklärt

UStG § 1: Regelt die umsatzsteuerliche Behandlung bei Überlassung oder Leasing eines Dienstfahrrads.

EStG § 8: Hier geht es um den geldwerten Vorteil – also darum, wie die private Nutzung steuerlich bewertet wird (z.B. 0,25‑%‑Regel).

SGB IV § 14: Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung, z.B. ob Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.

Je nach Modell (Gehaltsumwandlung oder zusätzliches Gehaltsextra) können Diensträder teilweise steuerfrei oder mit stark reduziertem geldwertem Vorteil genutzt werden.

🔑 5 spannende Gründe, warum das Job-Bike so attraktiv ist:
- Steuerliche Entlastung
Über eine Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts in ein Dienstrad „umgewandelt“ – der geldwerte Vorteil wird z.B. nur mit 0,25% des Listenpreises versteuert. So sind Einsparungen von bis zu rund 40% im Vergleich zum Privatkauf möglich, je nach Zuschuss des Arbeitgebers.
- Umweltbewusstsein im Alltag
Mit dem Job-Bike setzt du ein klares Zeichen für nachhaltige Mobilität. Jeder Kilometer, den du mit dem Rad statt mit dem Auto zurücklegst, reduziert CO₂‑Emissionen und schont Ressourcen.
- Mehr Flexibilität und Unabhängigkeit
Ob Arbeitsweg, Stadtbesorgung oder Feierabendrunde: Du bist unabhängig von Fahrplänen und Staus und kannst deine Umgebung spontan erkunden. Unternehmen profitieren gleichzeitig von weniger Parkplatzbedarf.
- Gesundheit & Wohlbefinden
Regelmäßiges Radfahren stärkt Herz-Kreislauf-System und Muskulatur und hilft, Stress abzubauen. Wer aktiv zur Arbeit fährt, startet oft wacher in den Tag und steigert auf Dauer Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden.
- Attraktiver Benefit im Wettbewerb um Talente
Für Arbeitgeber ist das Job-Bike eine moderne Zusatzleistung, mit der sie sich von anderen Unternehmen abheben können. Es erhöht die Mitarbeiterzufriedenheit, unterstützt Employer Branding und kann - insbesondere mit Zuschuss - ein echter Entscheidungsfaktor bei der Jobwahl sein.

🧮 Gehaltsumwandlung oder Gehaltsextra?
* Gehaltsumwandlung: Ein Teil des Bruttogehalts wird in das Dienstrad investiert; der geldwerte Vorteil wird z.B. nach der 0,25‑%‑Regel versteuert.
*Gehaltsextra: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten komplett zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, kann die Überlassung je nach Konstellation sogar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein.

Welche Variante besser passt, hängt von Unternehmenspolitik und persönlichen Zielen ab - daher lohnt sich immer ein kurzer Blick in Entgeltabrechnung, Betriebsvereinbarung oder Steuerberatung.

📝 Fazit:
Das Job-Bike ist eine echte Win‑Win‑Lösung: Beschäftigte profitieren von steuerlichen Vorteilen, mehr Bewegung und nachhaltiger Mobilität, während Arbeitgeber ihre Attraktivität steigern, Gesundheitsprävention fördern und oft selbst Abgaben sparen. Informiere dich bei deinem Arbeitgeber oder Anbieter, welches Modell angeboten wird und wie du konkret von einem Job-Bike profitieren kannst.









Still und trotzdem mächtig? So funktioniert die (a)typisch stille Beteiligung!Viele Unternehmer unterschätzen dieses Fin...
01/04/2026

Still und trotzdem mächtig? So funktioniert die (a)typisch stille Beteiligung!
Viele Unternehmer unterschätzen dieses Finanzierungsmodell - dabei kann es ein echter Gamechanger für Kapitalaufbau, Nachfolge oder strategische Kooperationen sein.

Die stille Beteiligung ist in §§ 230 ff. HGB geregelt:
Eine Person beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen – ohne nach außen aufzutreten. Das Kapital fließt also ins Unternehmen, die Beteiligung bleibt jedoch „still“. Klingt unscheinbar? Ist es aber nicht! 👀

👉 Typisch stille Beteiligung
Der stille Gesellschafter bleibt rein kapitalgebend im Hintergrund.

Merkmale:
- Beteiligung am Gewinn
- Keine Verlustbeteiligung über die Einlage hinaus
- Kein Mitspracherecht im Tagesgeschäft
- Buchmäßig wird sie als Fremdkapital behandelt

Steuerlich:
- Der stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).
- Das Unternehmen kann die gewinnabhängige Vergütung als Betriebsausgabe abziehen.

Vorteile:
- Einfache rechtliche Struktur
- Diskrete Kapitalbeteiligung
- Keine Einflussnahme auf die Geschäftsführung

Nachteile:
- Geringe Einflussmöglichkeiten
- Ertrag abhängig vom Unternehmenserfolg

👉 Atypisch stille Beteiligung
Hier wird’s spannender - und unternehmerischer: Der Beteiligte tritt wirtschaftlich als Mitunternehmer auf.

Merkmale:
- Beteiligung am Gewinn und Verlust
- Mitunternehmerstellung (steuerlich entscheidend!)
- Mitspracherechte möglich
- Buchmäßig als Eigenkapitalnähe zu werten

Steuerlich:
- Der atypisch stille Gesellschafter gilt als Mitunternehmer (§ 15 EStG).
- Gewinne und Verluste werden anteilig zugerechnet, inklusive stiller Reserven.
- Damit bietet sich größere Flexibilität in der steuerlichen Gestaltung - aber auch mehr Komplexität bei der Gewinnermittlung.

Vorteile:
- Mitspracherecht & unternehmerische Einflussnahme
- Beteiligung am Unternehmenswert (stille Reserven, Firmenwert)
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Nachteile:
- Höheres wirtschaftliches Risiko
- Aufwendigere steuerliche Behandlung und Dokumentation

Fazit
Ob typisch oder atypisch - die stille Beteiligung ist ein flexibles Finanzierungsinstrument für Wachstum, Nachfolge oder Partnerschaften.
Aber: Die steuerliche und rechtliche Ausgestaltung entscheidet, ob sie zum Chance-Booster oder zum Risikofaktor wird.

Wer langfristig profitieren will, sollte das Modell individuell planen und steuerlich begleiten lassen.

👉 Sie überlegen, welches Modell zu Ihnen passt?
Wir beraten Sie gerne zu Struktur, Verträgen und steuerlicher Optimierung.








𝐖𝐞𝐫 𝐞𝐢𝐧 𝐔𝐧𝐭𝐞𝐫𝐧𝐞𝐡𝐦𝐞𝐧, 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐏𝐫𝐚𝐱𝐢𝐬 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐆𝐦𝐛𝐇-𝐀𝐧𝐭𝐞𝐢𝐥𝐞 𝐮̈𝐛𝐞𝐫𝐭𝐫𝐚̈𝐠𝐭, 𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐭 𝐬𝐢𝐜𝐡 𝐬𝐜𝐡𝐧𝐞𝐥𝐥 𝐝𝐢𝐞 𝐅𝐫𝐚𝐠𝐞: 𝐖𝐢𝐞 𝐯𝐢𝐞𝐥 𝐄𝐫𝐛𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭- 𝐨𝐝𝐞𝐫 ...
19/03/2026

𝐖𝐞𝐫 𝐞𝐢𝐧 𝐔𝐧𝐭𝐞𝐫𝐧𝐞𝐡𝐦𝐞𝐧, 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐏𝐫𝐚𝐱𝐢𝐬 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐆𝐦𝐛𝐇-𝐀𝐧𝐭𝐞𝐢𝐥𝐞 𝐮̈𝐛𝐞𝐫𝐭𝐫𝐚̈𝐠𝐭, 𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐭 𝐬𝐢𝐜𝐡 𝐬𝐜𝐡𝐧𝐞𝐥𝐥 𝐝𝐢𝐞 𝐅𝐫𝐚𝐠𝐞: 𝐖𝐢𝐞 𝐯𝐢𝐞𝐥 𝐄𝐫𝐛𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭- 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐒𝐜𝐡𝐞𝐧𝐤𝐮𝐧𝐠𝐬𝐭𝐞𝐮𝐞𝐫 𝐟𝐚̈𝐥𝐥𝐭 𝐚𝐧?

Was viele übersehen: Für Betriebsvermögen gelten besondere Verschonungsregelungen, die in vielen Fällen zu einer Steuerbefreiung von bis zu 100 % führen können.

Das bedeutet konkret:
- Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei.
- Bei der Optionsverschonung kann sogar eine 100 % Befreiung erreicht werden - vorausgesetzt, das Unternehmen wird über mehrere Jahre fortgeführt und bestimmte Kennzahlen (z. B. Lohnsumme) werden eingehalten.

Entscheidend ist die Struktur des Vermögens: Nur echtes Betriebsvermögen profitiert von der Begünstigung. Enthält der Betrieb zu viel sogenanntes Verwaltungsvermögen (z. B. vermietete Immobilien oder Wertpapierdepots), kann die Steuerbefreiung ganz oder teilweise verloren gehen.

𝐏𝐫𝐚𝐱𝐢𝐬𝐭𝐢𝐩𝐩: Wer rechtzeitig umstrukturiert und die richtigen Voraussetzungen schafft, kann den Unternehmenswert praktisch steuerfrei übertragen.
Gerade im Mittelstand oder bei familiengeführten Betrieben ist das oft der entscheidende Faktor, damit die Nachfolge gelingt - ohne finanzielle Belastung für die nächste Generation.

Wenn Sie also Ihr Unternehmen oder eine Beteiligung übertragen möchten, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche und strukturelle Planung der Nachfolge, um optimale Lösungen zu erreichen und Risiken zu vermeiden.






Hinweis an Unternehmer und Geschäftsführer:Das BFH‑Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) hat weitreichende Folgen für die be...
09/03/2026

Hinweis an Unternehmer und Geschäftsführer:

Das BFH‑Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) hat weitreichende Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Ihrem Unternehmen. Es klärt: Wenn Mitarbeiter ein freies Kapitalwahlrecht ausüben und eine einmalige Kapitalauszahlung wählen, greift die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) grundsätzlich nicht. Die Leistung wird stattdessen voll mit dem persönlichen Steuersatz der Mitarbeiter besteuert.

Als Arbeitgeber sehen Sie: Die Wahl zwischen laufender Rente und Einmalzahlung ist für Ihre Belegschaft nicht nur Liquiditäts-, sondern hochgradig steuerrelevant. Bei höheren Beträgen droht durch die fehlende Begünstigung eine starke Progressionswirkung - mit potenziell unzufriedenen Mitarbeitern und Fragen an Ihre Personalabteilung.

Was sagt der BFH genau?
§ 34 EStG begünstigt nur „außerordentliche Einkünfte“ wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Eine bAV-Kapitalauszahlung auf Basis freier Wahl gilt jedoch nicht als „außerordentlich“, da sie eine bewusste Entscheidung des Mitarbeiters darstellt. Keine atypische Zusammenballung, sondern gewollte Disposition - daher volle Tarifbesteuerung.

Dies betrifft vor allem Direktversicherungen, Pensionskassen und ähnliche Modelle mit Wahlrecht in der Leistungsphase. Spontane Kapitalwahlen ohne Steuerinfo können zu hohen Nachzahlungen führen. Als Unternehmen tragen Sie Verantwortung: Transparenz in der bAV-Kommunikation ist jetzt Pflicht, um Klagen oder Image-Schaden zu vermeiden.

Unsere Empfehlungen als Arbeitgeber für Arbeitgeber:
- Informieren Sie Mitarbeiter frühzeitig über steuerliche Risiken von Kapitalauszahlungen.
- Bieten Sie neutrale Beratung oder Weiterleitungen zu Steuerberatern an - schützen Sie sich und Ihre Teams.
- Prüfen Sie interne bAV-Verträge: Vermeiden Sie frei verfügbare Wahlrechte, wenn möglich, oder ergänzen Sie mit steuerlichen Hinweisen.
- Nutzen Sie die Chance: Positionieren Sie sich als attraktiver Arbeitgeber durch proaktive bAV-Optimierung.






Elektro-Dienstwagen 2026: Steuerfreie Ladestrom-Erstattung - jetzt zählt der kWh-Nachweis! ⚡🚗Seit dem 1. Januar 2026 gel...
06/03/2026

Elektro-Dienstwagen 2026: Steuerfreie Ladestrom-Erstattung - jetzt zählt der kWh-Nachweis! ⚡🚗

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue steuerliche Vorgaben für das Laden von Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen.
Das bedeutet: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden den privat gezahlten Ladestrom weiterhin steuerfrei erstatten - aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Die wichtigste Neuerung:
👉 Die geladene Strommenge muss jetzt exakt in Kilowattstunden (kWh) nachgewiesen werden.
Ob über Wallbox-Zähler, mobile Messgeräte oder Fahrzeugprotokolle - Hauptsache, die Werte sind nachvollziehbar und dokumentiert.

Außerdem kann die Erstattung entweder

nach dem individuellen Stromtarif des Mitarbeitenden (z. B. inklusive PV- oder Dynamiktarif) oder nach dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis erfolgen.

Nur wenn alle Nachweise vollständig und korrekt vorliegen, bleibt die Erstattung steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG.

🔍 Was bedeutet das für Arbeitgeber?
- Bestehende Abrechnungsprozesse müssen angepasst werden.
- Es braucht ein einheitliches Nachweissystem pro Fahrzeug oder Ladestelle.
- Klare, transparente Richtlinien sorgen für Rechtssicherheit -insbesondere bei größeren Fuhrparks.

Digitale Systeme sind hier ein echter Vorteil: Sie sparen Zeit, vereinfachen Abrechnungen und vermeiden spätere Diskussionen bei Prüfungen.

Elektromobilität bleibt ein zentraler Baustein moderner Arbeitgeberstrategien - und wer heute die richtigen digitalen Strukturen schafft, fährt auch in Zukunft steuerlich und operativ auf der sicheren Seite. ⚙️🌱

Haben Sie Ihre Prozesse für 2026 schon angepasst?








🔍 Achtung bei Mietverträgen mit Betriebsvorrichtungen - BMF plant neues Schreiben mit Wirkung ab 01.01.2026Das Bundesfin...
11/02/2026

🔍 Achtung bei Mietverträgen mit Betriebsvorrichtungen - BMF plant neues Schreiben mit Wirkung ab 01.01.2026

Das Bundesfinanzministerium arbeitet aktuell an einem neuen BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen - mit geplantem (teilweise) rückwirkendem Anwendungszeitpunkt ab dem 01.01.2026.

Hintergrund sind Urteile von EuGH und BFH, die die bisherige Sonderregelung gekippt haben: Bislang war die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (z. B. fest installierte Maschinen, Aufzüge, Kühlanlagen) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, auch wenn die Gebäudevermietung selbst steuerfrei war.

Künftig soll gelten:
👉 Wird die Betriebsvorrichtung als Nebenleistung zur Vermietung des Grundstücks/Gebäudes eingestuft, folgt sie der umsatzsteuerlichen Behandlung der Hauptleistung. Das kann bedeuten, dass die Mitvermietung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein kann.

💡 Was heißt das für Vermieter und Unternehmen?

- Bestehende Mietverträge mit mitvermieteten Betriebsvorrichtungen prüfen
- Umsatzsteuerliche Einordnung (Haupt-/Nebenleistung) neu bewerten
- Künftige Verträge so gestalten, dass die neue Rechtsauffassung berücksichtigt wird
- Frühzeitig mit Steuerberatung klären, ob und wie sich die geplanten Änderungen auf Miete, Nebenkosten und Rechnungsstellung auswirken

Da das BMF die Anwendung ab 01.01.2026 vorsieht und die neuen Grundsätze in allen offenen Fällen gelten sollen, besteht jetzt akuter Handlungsbedarf für Vermieter, Immobiliengesellschaften und deren Berater.

✉️ Tipp: Wer viele gewerbliche Mietverträge mit technischen Anlagen oder Spezialausstattung hat, sollte sich zeitnah eine strukturierte Vertrags- und Umsatzsteuer-Review aufsetzen




Firmenwagen geplant? Was Sie über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) wissen solltenViele Unternehmerinnen und Unte...
02/02/2026

Firmenwagen geplant? Was Sie über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) wissen sollten

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer denken derzeit über die Anschaffung eines neuen Firmenwagens nach - etwa für Kundentermine, Außendienst oder Lieferfahrten. In diesem Zusammenhang ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG besonders interessant.

Der IAB ermöglicht es Ihnen, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines künftig angeschafften, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts – wie eines betrieblichen PKW - bereits vor der Investition gewinnmindernd anzusetzen. Das reduziert die Steuerlast und verbessert gleichzeitig die Liquidität Ihres Unternehmens.

Damit der Investitionsabzugsbetrag steuerlich anerkannt wird, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Entscheidend ist vor allem, dass das Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird - also zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke. Wird der PKW auch privat vom Geschäftsinhaber oder Mitarbeitenden genutzt, besteht ein erhöhtes Betriebsprüfungsrisiko, da die Finanzverwaltung in solchen Fällen regelmäßig davon ausgeht, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr im erforderlichen Umfang vorliegt.

Das bedeutet: Für Fahrzeuge mit privater Nutzung ist der IAB in der Regel nicht möglich. Auch bei sorgfältiger Dokumentation oder eingeschränkter Privatnutzung wird häufig argumentiert, dass die 90%-Grenze nicht eingehalten wird.

Wer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen möchte, sollte daher im Vorfeld genau prüfen lassen, ob die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche Alternativen gegebenenfalls zur Verfügung stehen.

💼 Unsere Steuerberater unterstützen Sie dabei,
- zu prüfen, ob der IAB in Ihrem Fall möglich ist,
- die optimale Höhe des Abzugs zu bestimmen und
- eine sichere Investitions- und Steuerplanung zu gestalten.

Schreiben Sie uns oder rufen Sie an - wir zeigen Ihnen, wie Sie den Investitionsabzugsbetrag für Ihren Betrieb optimal nutzen können.
🚗💡📈



Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, fühlen sich fit und möchten weiterarbeiten - aber es soll sich auch wirklich l...
25/01/2026

Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, fühlen sich fit und möchten weiterarbeiten - aber es soll sich auch wirklich lohnen?
Mit der Aktivrente können Sie zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente weiterarbeiten und einen begünstigten Zusatzverdienst erzielen.
So bleiben Sie beruflich aktiv, nutzen Ihre Erfahrung und sichern sich gleichzeitig mehr finanziellen Spielraum im Alltag.

Was bedeutet Aktivrente für Sie?
Statt „voller Ruhestand oder gar nichts“ bietet Ihnen die Aktivrente mehr Flexibilität für den Übergang vom Arbeitsleben in die Rente.
Sie können in Teilzeit weiterarbeiten, projektweise unterstützen oder nur an ein bis drei Tagen pro Woche im Betrieb bleiben - so, wie es zu Ihrem Leben und Ihrer Gesundheit passt.

Viele Arbeitgeber freuen sich über erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Wissen weitergeben, neue Kolleginnen und Kollegen einarbeiten oder in Spitzenzeiten aushelfen.
Durch die Aktivrente profitieren Sie doppelt: Sie werden weiterhin gebraucht - und Ihr Konto profitiert ebenfalls von dem zusätzlichen Einkommen.

Ihre Vorteile auf einen Blick
- Mehr Netto im Ruhestand durch zusätzlichen Verdienst neben der Rente.
- Sie bleiben sozial eingebunden und in Kontakt mit Kolleginnen, Kollegen und Kundschaft.
- Sie geben Ihr Fachwissen weiter und lassen Ihr Berufsleben „sanft ausklingen“, statt abrupt aufzuhören.
- Ein aktiver Alltag wirkt sich oft positiv auf Gesundheit, geistige Fitness und Selbstwertgefühl aus.

Für wen ist die Aktivrente interessant?
Die Aktivrente ist besonders spannend für Sie, wenn:
- Sie Ihre Rente aufbessern möchten, ohne wieder vollständig in Vollzeit einzusteigen.
- Ihnen Ihre Arbeit Freude macht und Sie sich nicht vorstellen können, von heute auf morgen komplett aufzuhören.
- Sie in einem Beruf tätig sind, in dem Erfahrung, Gelassenheit und Menschenkenntnis viel wert sind - z. B. im Handel, Handwerk, in Beratung, Gesundheit oder Verwaltung.

Sprechen Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber, welche Form der Weiterbeschäftigung für Sie beide sinnvoll ist (Teilzeit, Minijob, projektbezogen).
Zusätzlich kann eine Steuerberatung oder ein Lohnbüro helfen, das für Sie optimale Modell zu gestalten.

Wenn Sie sagen: „Rente ja - aber bitte aktiv!“, dann könnte die Aktivrente genau das passende Modell für Ihre nächsten Jahre sein.

Informieren Sie sich rechtzeitig und planen Sie Ihren Übergang in den Ruhestand so, dass er zu Ihren Wünschen, Zielen und Ihrer Gesundheit passt.







Umsatzsteuer in der Gastronomie: Das gilt seit dem 1. Januar 2026Seit dem 1. Januar 2026 gilt für gastronomische Betrieb...
08/01/2026

Umsatzsteuer in der Gastronomie: Das gilt seit dem 1. Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für gastronomische Betriebe ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen - unabhängig davon, ob die Speisen im Restaurant verzehrt, mitgenommen oder geliefert werden.

Getränke bleiben weiterhin mit 19 % besteuert.

Für Restaurants, Cafés, Imbisse, Hotels und Caterer bringt diese Regelung mehr Planungssicherheit, bedeutet aber auch Anpassungsaufwand im Alltag.

Betriebe sollten jetzt sicherstellen, dass

- Kassensysteme und Warenwirtschaft korrekt auf 7 % für Speisen und 19 % für Getränke eingestellt sind,

- Speisekarten, Online-Menüs, QR-Codes und Lieferplattformen die richtigen Preise und Steuersätze ausweisen,

- Mitarbeitende in Service, Kasse und Buchhaltung über die neuen Regeln informiert sind.

Besonders wichtig ist eine saubere Trennung von Speisen und Getränken, damit Buchführung, Auswertungen und Betriebsprüfungen reibungslos funktionieren.

WMC unterstützt Gastronomieunternehmen dabei, die steuerlichen Vorgaben korrekt umzusetzen, Finanzierung und Kalkulation zu überprüfen und Chancen der Steuerentlastung gezielt für Investitionen und Stabilisierung zu nutzen.

📞 Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung rund um Umsatzsteuer, Kassenumstellung und betriebswirtschaftliche Planung.








BFH-Urteil zur Grundsteuer: Wichtige Klarheit für Sie als Eigentümer oder MieterDer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2...
11/12/2025

BFH-Urteil zur Grundsteuer: Wichtige Klarheit für Sie als Eigentümer oder Mieter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 ein wegweisendes Urteil gefällt: Das Bundesmodell der neuen Grundsteuer ist verfassungsgemäß - alle Verfassungszweifel wurden zurückgewiesen.
Das bedeutet für Sie: Die bereits festgestellten Grundsteuerwerte bleiben in Kraft. Hoffnungen auf Nachzahlungen oder Rückerstattungen allein aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken sind damit vorerst passé.

Trotzdem bleibt die Belastung real: In vielen Bundesländern und Städten führt die Reform zu höheren Sätzen, was die Wohnkosten spürbar erhöht - Eigentümer direkt, Mieter oft über steigende Nebenkosten.
Weitere Klagen sind nun nur noch über Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht möglich, was jedoch Jahre dauern und unsichere Erfolge bringen kann.

Was WMC Ihnen rät:

Prüfen Sie Ihren Grundsteuerbescheid detailliert: Flächenangaben, Bodenrichtwerte und Nutzungsarten müssen korrekt sein.

Berechnen Sie Ihre individuelle Belastung und integrieren Sie sie früh in Ihre Finanzplanung.

Bei Abweichungen, Fehlern oder unklaren Punkten holen Sie sich unverzüglich fachlichen Rat ein - Fristen laufen schnell ab!

WMC steht Ihnen zur Seite für eine präzise Beratung. Kontaktieren Sie uns!






Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG ist eine attraktive Option für Unternehmer, die Gewinne im Betrieb lassen, um ...
03/12/2025

Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG ist eine attraktive Option für Unternehmer, die Gewinne im Betrieb lassen, um Eigenkapital aufzubauen und Investitionen zu finanzieren. Gerade für gut laufende Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann das ein echter Hebel für Wachstum sein.

Was steckt hinter § 34a EStG?
Nicht entnommene (thesaurierte) Gewinne können auf Antrag mit einem begünstigten Steuersatz von rund 28,25% besteuert werden, statt mit dem oft deutlich höheren persönlichen Einkommensteuersatz.

Ziel ist es, die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne von Personenunternehmen an das Niveau von Kapitalgesellschaften anzugleichen.

Für wen kann sich das lohnen?
Für Unternehmer, die ihre Gewinne nicht privat verbrauchen, sondern bewusst im Unternehmen lassen, um Liquidität und Eigenkapital zu stärken.

Besonders spannend ist die Option bei hohen Gewinnen und hohem persönlichen Steuersatz, weil sich hier der Entlastungseffekt am deutlichsten zeigt.

Aber: Nachversteuerung im Blick behalten
Werden die begünstigt besteuerten Gewinne später entnommen, fällt eine Nachversteuerung von 25% an, die den Vorteil teilweise wieder aufzehren kann.

Ohne saubere Liquiditätsplanung kann die spätere Steuerzahlung zur Belastung werden - strategische Entnahme- und Investitionsplanung ist daher Pflicht.

Aktuelle Entwicklungen und Chancen
Durch gesetzliche Änderungen (u. a. Wachstumschancengesetz) wurde die Thesaurierungsbegünstigung technisch angepasst und das mögliche Thesaurierungsvolumen erhöht, etwa durch die Berücksichtigung gezahlter Steuern bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns.

Dadurch wird die Option für viele Unternehmer attraktiver, erfordert aber eine noch genauere Prüfung, ob und wie § 34a EStG in die individuelle Steuer- und Investitionsstrategie passt.

Fazit
Thesaurierung nach § 34a EStG ist kein „One size fits all“, sondern ein Gestaltungsinstrument, das sich vor allem bei wachstumsorientierten Unternehmen lohnt.

Wer seine Gewinne bewusst im Unternehmen arbeiten lassen möchte, sollte die Option gemeinsam mit einem spezialisierten Berater durchrechnen - von der Erstentscheidung bis zur geplanten Entnahme.







Adresse

Bahnhofstraße 22
Goerlitz
02826

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

Telefon

+4935813298710

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von WMC Steuerberatung erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an WMC Steuerberatung senden:

Teilen

Kategorie