30/07/2026
Urteilsanalyse und Klausur/ Hausarbeit:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610138/
1. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
Gesetzestext: "32/4/2 Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht."
3. Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine "Berufsausbildung als Erstausbildung" bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Gesetzestext: "9/6/2 Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird."
Gesetzestext: 9/6/1 "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat"
Eine Legaldefinition ist eine verbindliche Begriffsbestimmung, die der Gesetzgeber direkt in einem Gesetzestext vornimmt [steht in Gesetzen in Klammern].
Aufgaben:
Wer findet in § 32 EStG die mindestens einjährige Ausbildungsdauer?
Wer findet in § 9 EStG die Legaldefinition von Beraufsausbildung?
Zusatz: Stellungnahme zur Aussage "Legaldefinion" Tz. 3 des Urteils in Anbetracht der o.g. Aufgaben.
Zeit: 2 Stunden. Punkte: 10 von 20.000
Urteil vom 22. April 2026, III R 7/24 Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum RettungssanitäterECLI:DE:BFH:2026:U.220426.IIIR7.24.0BFH III. Senat EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 6 S 2, EStG VZ 2023 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 30. Januar 2024, Az: 8 K 134/23Leits....