29/09/2026
Nutzt ein Steuerpflichtiger seinen Privat-Pkw für betriebliche Fahrten, damit für seine Familienangehörigen in dieser Zeit der Firmen-Pkw zur Verfügung steht, ist Vorsicht geboten. Denn bei solchen „Über-Kreuz-Nutzungen“ können die Fahrtkosten für den Privat-Pkw im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urt. v. 21.1.2026, Az. VI R 30/24). Solche Fahrtkosten berühren regelmäßig die private Lebensführung. Und weil ein gewissenhafter Steuerpflichtiger hohe Kosten mit dem Privat-Pkw für Dienstreisen nicht auf sich genommen hätte, wenn ihm bei Nutzung des Firmen-Pkw keine Kosten entstanden wären, gelten diese als unangemessen.