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05/04/2026
🐣 Frohe Ostern wünscht das Team der diwika!Wir hoffen, Sie genießen die Feiertage, tanken neue Energie und verbringen sc...
04/04/2026

🐣 Frohe Ostern wünscht das Team der diwika!

Wir hoffen, Sie genießen die Feiertage, tanken neue Energie und verbringen schöne Zeit mit Familie und Freunden.

Nach den Osterfeiertagen sind wir wieder mit vollem Einsatz für Sie da – in allen Fragen rund um Recht, Steuern und wirtschaftliche Beratung.

🌷 Wir wünschen entspannte Feiertage, sonnige Momente und ein erfolgreiches Frühjahr!

🚗 BFH: Privatnutzung eines GmbH-Pkw kann auch bei Nutzungsverbot unterstellt werdenDer Bundesfinanzhof hat klargestellt:...
14/03/2026

🚗 BFH: Privatnutzung eines GmbH-Pkw kann auch bei Nutzungsverbot unterstellt werden

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt:�Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird – selbst dann, wenn ein formales Privatnutzungsverbot besteht.

📌 Der Fall�Eine GmbH hielt mehrere hochpreisige Fahrzeuge (u. a. Porsche-Modelle) im Betriebsvermögen.�Ein Privatnutzungsverbot war zwar beschlossen – Fahrtenbücher wurden jedoch nicht geführt.

Das Finanzamt unterstellte daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen privater Nutzung.

📌 Die Entscheidung des BFH�Der BFH bestätigt die Sicht der Finanzverwaltung:

* Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ein Anscheinsbeweis für Privatnutzung, wenn ein Pkw zur Verfügung steht.
* Ein bloßes Privatnutzungsverbot reicht nicht, wenn
* kein Fahrtenbuch geführt wird
* keine organisatorischen Kontrollmaßnahmen existieren
* der Geschäftsführer jederzeit Zugriff auf das Fahrzeug hat.
* Die strengere Rechtsprechung zum Dienstwagen bei Arbeitnehmern ist hier nicht übertragbar.

📌 Praxis-Takeaway�Für GmbHs mit Geschäftsführer-Pkw bedeutet das:
✔ Fahrtenbuch führen�✔ klare organisatorische Nutzungsregeln�✔ tatsächliche Kontrolle der Nutzung

Sonst droht schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung mit steuerlichen Mehrbelastungen.

💡 BFH-Urteil: Abfindung für Pflichtteilsverzicht – steuerfrei!Wer zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil verzichtet und daf...
13/03/2026

💡 BFH-Urteil: Abfindung für Pflichtteilsverzicht – steuerfrei!

Wer zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält, muss darauf keine Einkommensteuer zahlen*– selbst wenn die Zahlung in mehreren Raten erfolgt.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt:
Diese Zahlungen sind kein steuerpflichtiges Einkommen, sondern eher mit dem Erwerb eines Vermögensrechts im Rahmen einer Erbschaft vergleichbar.

👉 Im entschiedenen Fall erhielt eine Schwester ein Gleichstellungsgeld, weil Vermögen auf ihren Bruder übertragen wurde.
👉 Sie verzichtete dafür auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
👉 Die Zahlung erfolgte in zwei unverzinsten Raten.

Das Finanzamt wollte einen Zinsanteil als Kapitalertrag versteuern – doch der BFH hat widersprochen.

Ergebnis:
Die gesamte Abfindung bleibt einkommensteuerfrei.

⚠️ Wichtig:
Solche Zahlungen können unter Umständen schenkungsteuerpflichtig sein – aber eben nicht einkommensteuerpflichtig.

✅ Praxis-Tipp:
Bei Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit – insbesondere bei Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung.

Bewirtungskosten 2026: 70 % Abzug – 100 % Risiko? 🍽️📑Geschäftsessen gehören zum Alltag.Steuerlich werden sie schnell zur...
14/02/2026

Bewirtungskosten 2026: 70 % Abzug – 100 % Risiko? 🍽️📑

Geschäftsessen gehören zum Alltag.
Steuerlich werden sie schnell zur Falle.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nur 70 % der angemessenen Bewirtungskosten abzugsfähig – und das auch nur bei lückenloser Dokumentation 

Das aktualisierte BMF-Schreiben vom 19.11.2025 verschärft die Anforderungen nochmals deutlich 

Worauf es jetzt besonders ankommt:

✅ Eigenbeleg mit
– Ort
– Tag
– Teilnehmern
– Anlass
– Höhe der Aufwendungen
– zeitnah erstellt & unterschrieben 

✅ Ordnungsgemäße Rechnung nach umsatzsteuerlichen Vorgaben 

⚠️ Problematisch:
Die Finanzverwaltung verlangt weiterhin einen ausdrücklichen Leistungszeitpunkt – selbst bei Kleinbetragsrechnungen 

Fehlt dieser, droht:
🚫 Kein Betriebsausgabenabzug
🚫 Kein Vorsteuerabzug

Dabei spricht vieles dafür, dass bei einer Restaurantbewirtung das Rechnungsdatum regelmäßig dem Leistungszeitpunkt entspricht – die Verwaltungsauffassung ist hier mehr als diskussionswürdig 

Zusätzlicher Stolperstein ab 2026:
Die erneute Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen im Restaurant erfordert besondere Aufmerksamkeit beim Vorsteuerabzug 

Fazit:
Bewirtungskosten sind kein Nebenthema.
Formfehler führen schnell zum vollständigen Abzugsverbot.

Wer hier nicht sauber arbeitet, zahlt am Ende doppelt.

Minijob 2026: Neue Grenze – neue Risiken ⚠️Seit dem 01.01.2026 gilt:💶 Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde📈 Neue Minijob-Gren...
13/02/2026

Minijob 2026: Neue Grenze – neue Risiken ⚠️

Seit dem 01.01.2026 gilt:
💶 Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde
📈 Neue Minijob-Grenze: 603 € pro Monat
📅 Jahresgrenze: 7.236 €

Die Verdienstgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze. Grundlage ist eine gesetzliche Formel (13,90 € × 130 / 3) 

Was heißt das konkret?

✔️ Max. ca. 43 Stunden pro Monat bei Mindestlohn
✔️ Schwankungen im Monat sind erlaubt – entscheidend ist der Jahresverdienst
✔️ Überschreitung bis zu 1.206 € in max. zwei Monaten möglich – wenn unvorhersehbar und gelegentlich (z. B. Krankheitsvertretung)

Aber Vorsicht:

🔎 Wird die Jahresgrenze von 7.236 € dauerhaft überschritten, liegt kein Minijob mehr vor.
🔎 Midijobber zwischen 556 € und 603 € aus 2025 rutschen 2026 ohne Anpassung automatisch in den Minijob – mit Folgen für die Sozialversicherung.

Arbeitgeberpflichten nicht vergessen:

Arbeitsverträge prüfen.
Stundenlohn anpassen.
Arbeitszeit sauber dokumentieren.

Gerade bei mehreren Minijobs oder schwankenden Einsätzen entstehen schnell sozialversicherungsrechtliche Risiken – inklusive Nachzahlungen.

👉 Jetzt Verträge und Lohnstruktur prüfen lassen, bevor die Betriebsprüfung kommt.

Betriebsaufspaltung wegen Homeoffice? Ab 2026 gibt es neue Spielräume.Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine...
13/02/2026

Betriebsaufspaltung wegen Homeoffice? Ab 2026 gibt es neue Spielräume.

Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ein häusliches Arbeitszimmer, kann das schnell zur steuerlichen Falle werden:
👉 gewerbliche Einkünfte
👉 Gewerbesteuerpflicht
👉 Steuerverstrickung der GmbH-Anteile

Auslöser ist die Betriebsaufspaltung, wenn das Arbeitszimmer als funktional wesentliche Betriebsgrundlage gilt 

Die gute Nachricht:
Mit der Neufassung des § 8 EStDV ab 1.1.2026 erweitert sich der Gestaltungsspielraum deutlich:

✔ Wertgrenze jetzt 40.000 €
✔ Flächengrenze von 30 qm
✔ Alternatives Wahlrecht – eine Grenze genügt

Wird das Arbeitszimmer wirksam dem Privatvermögen zugeordnet, entfällt die sachliche Verflechtung – und damit die Betriebsaufspaltung 

Gerade im Hinblick auf die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes gewinnt diese Struktur zusätzlich an strategischer Bedeutung.

⚠️ Aber: Fremdvergleich und vGA-Regeln bleiben zwingend zu beachten. Ohne saubere Vertragsgestaltung kein Gestaltungsvorteil.

Fazit:
Wer GmbH-Strukturen mit Homeoffice kombiniert, sollte die Neuregelung aktiv prüfen. Hier liegt echtes Optimierungspotenzial.

💰 20.000 € zu Ostern = steuerfrei? Nein.Das FG Rheinland-Pfalz stellt klar:�Ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. v. 20.000 €...
18/01/2026

💰 20.000 € zu Ostern = steuerfrei? Nein.

Das FG Rheinland-Pfalz stellt klar:�Ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. v. 20.000 € ist kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“. Ergebnis: Schenkungsteuer fällt an.

🔍 Der Fall in Kürze
* Vater schenkt seinem Sohn über Jahre hinweg regelmäßig Geldbeträge zwischen 10.000 € und 100.000 €
* Bis Ostern 2015: 450.000 € Schenkungen → Freibetrag von 400.000 € (10 Jahre) überschritten
* Osterschenkung 2015: 20.000 €
* Gesamtbetrag bis 2017: 610.000 €

🎁 Argument des Klägers
* Acht Schenkungen innerhalb von zehn Jahren
* Einstufung als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ (steuerfrei nach ErbStG)

❌ Sicht des Finanzamts & Gerichts
* 20.000 € sind kein übliches Ostergeschenk
* Vermögensverhältnisse des Vaters (ca. 30 Mio. € Vermögen, jährliche Einkünfte bis 3,7 Mio. €) ändern daran nichts
* Schenkungsteuer rechtmäßig festgesetzt

⚖️ Kernaussage�
Nicht jeder Anlass rechtfertigt Steuerfreiheit.�Bei Geldschenkungen entscheidet nicht der Anlass, sondern die Höhe und die Gesamtbetrachtung im Zehn-Jahres-Zeitraum.

📌 Praxishinweis�Gerade bei regelmäßigen Geldzuwendungen innerhalb der Familie ist eine steuerliche Planung unerlässlich – sonst wird das „Geschenk“ teuer.

📚 FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025 – 4 K 1564/24 (veröffentlicht am 14.1.2026)

Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbegünstigtem Vermögen – FG Münster widerspricht FinanzverwaltungDas FG Münster stellt ...
18/01/2026

Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbegünstigtem Vermögen – FG Münster widerspricht Finanzverwaltung

Das FG Münster stellt klar: Für die Prüfung der Behaltensfrist nach § 13a ErbStG kommt es nicht auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag, sondern auf das dingliche Rechtsgeschäft bzw. den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.

Der Fall in Kürze
* Unterbeteiligung der Tochter am Kommanditanteil des Vaters seit 2009
* Schenkweise Erhöhungen 2013 und 2015 (Optionsverschonung, Steuer = 0 €)
* Kaufvertrag über den Kommanditanteil im März 2020, aufschiebend bedingt (u. a. EZB-Genehmigung)
* Tatsächliche Abtretung erst im September 2021

Auffassung des Finanzamts
* Veräußerung bereits 2020
* Behaltensfrist anteilig verletzt
* Kürzung der Begünstigung auf 6/7 bzw. 5/7

FG Münster: klare Absage
* Keine Veräußerung durch bloßen Vertragsabschluss
* Unterbeteiligung bestand fort, bis der Vater tatsächlich aus der KG ausgeschieden ist
* Maßgeblich ist der Übergang von Mitunternehmerrisiko und -initiative
* Schuldrechtliche Verpflichtungen reichen nicht aus

Konsequenz
* Behaltensfrist eingehalten
* Volle Begünstigung bleibt bestehen

Praxisrelevanz�
Gerade bei komplexen Transaktionen mit aufschiebenden Bedingungen ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer strikt zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen.

Ausblick�Revision beim BFH anhängig: II R 1/26

📌 FG Münster, Urt. v. 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb�📌 Newsletter FG Münster v. 15.01.2026

#§13aErbStG

Steuerentlastung für Agrardiesel kommt zurück 🚜💶Zum 1.1.2026 wird die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftlich...
14/01/2026

Steuerentlastung für Agrardiesel kommt zurück 🚜💶

Zum 1.1.2026 wird die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vollständig wiedereingeführt. Das Auslaufen zum 31.12.2025 ist damit vom Tisch.

Rechtsgrundlage
§ 57 Energiesteuergesetz
(Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften)

Was gilt konkret ab 2026?
✔ Steuerentlastung auch für dem Gasöl gleichgestellte Energieerzeugnisse
✔ 214,80 € je 1.000 Liter
✔ Niveau wie bis Ende Februar 2024

Zum Vergleich:
• 01.03.2024 – 31.12.2024: 128,88 € / 1.000 Liter
• Jahr 2025: 64,44 € / 1.000 Liter

Fazit:
Deutliche finanzielle Entlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 2026 – Planungssicherheit kehrt zurück.

Anhebung der Freigrenze bei der zeitnahen MittelverwendungMit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz...
13/01/2026

Anhebung der Freigrenze bei der zeitnahen Mittelverwendung

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO deutlich entschärft:

🔹 Neue Freigrenze:
Einnahmen bis 100.000 € p.a.
(bisher: 45.000 €)

🔹 Folge:
Für diese steuerbegünstigten Körperschaften entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung vollständig.

🔹 Praxisrelevanz:
Rund 90 % der gemeinnützigen Körperschaften müssen künftig
– keine Mittelverwendungsrechnung mehr führen
– keine kurzfristige Mittelverausgabung nachweisen
– deutlich weniger formale Risiken beachten

🔹 Zur Einordnung:
Die zeitnahe Mittelverwendung verpflichtet gemeinnützige Organisationen bislang, Einnahmen (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus Vermögensverwaltung oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen und dies rechnerisch zu dokumentieren.

📅 Geltung: ab 1.1.2026

👉 Erhebliche Vereinfachung für Vereine, Stiftungen und gGmbHs – insbesondere für kleinere Organisationen.

Adresse

Erdinger Str. 53
Freising
85356

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+4981619363940

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