29/03/2026
Der Steuerberater des Klägers hatte dem Finanzamt eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen übermittelt, die auch die Entgegennahme von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten umfasste. Das Finanzamt verschickte jedoch einen Haftungsbescheid wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, direkt an die private Adresse des Klägers. Der Kläger legte über einen Monat nach Zustellung Einspruch ein und argumentierte, dass der Haftungsbescheid aufgrund der bestehenden Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater hätte gesendet werden müssen.
Das Finanzamt lehnte den Einspruch als unzulässig ab, da der Kläger die Frist versäumt hatte. Das Finanzgericht Münster entschied jedoch, dass der Haftungsbescheid tatsächlich an den Steuerberater zugestellt werden hätte müssen, da die Empfangsvollmacht des Klägers keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Steuerangelegenheiten oder Steuernummern hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Vollmacht für alle Verwaltungsakte gilt, auch wenn eine neue Steuernummer vergeben wurde. Es sei unerheblich, ob das Finanzamt technisch in der Lage war, bestehende Vollmachten bei neuen Steuernummern zu berücksichtigen. Da die Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger nicht korrekt erfolgte, wurde die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, und das Finanzamt hatte den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen.