02/06/2026
💡 Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Nicht nur die Rechnung zählt!
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ist nicht entscheidend, ob auf der Rechnung ausdrücklich „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist vielmehr, ob du zum Zeitpunkt der Zahlung berechtigterweise davon ausgehen konntest, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wird. 📑
Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Leistung nie ausgeführt wurde, kann ein Vorsteuerabzug möglich sein – sofern zum Zahlungszeitpunkt keine Anhaltspunkte gegen die Ernsthaftigkeit des Geschäfts vorlagen.
⚠️ Für Unternehmen bedeutet das: Anzahlungsrechnungen und die zugrunde liegenden Verträge sollten sorgfältig dokumentiert werden, um den Vorsteuerabzug im Zweifel nachweisen zu können.
Du hast Fragen zum Vorsteuerabzug oder zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Anzahlungen? Wir beraten dich gerne!