02/09/2026
🚗💼 Dienstreise mit Privat-Pkw trotz Firmenwagen – steuerliches Risiko!
Wer dienstlich unterwegs ist, kann Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen – auch bei Nutzung des Privat-Pkw.
Aber: Das gilt nur, soweit die Aufwendungen beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.
🔍 Aktueller BFH-Fall (Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24):
Arbeitnehmer hat einen Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Für Dienstreisen mit dem Firmenwagen übernimmt der Arbeitgeber die Tankkosten.
Der Arbeitnehmer überlässt den Firmenwagen aus privaten Gründen seiner Ehefrau und fährt drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen.
In der Einkommensteuererklärung macht er für diese Fahrten 2,28 € pro km als Werbungskosten geltend.
Der BFH stellt klar:
Aufwendungen für Dienstreisen mit einem privaten Kfz sind in der Regel unangemessen und nicht als Werbungskosten abziehbar,
wenn ein Firmenwagen zur Verfügung steht und bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.
Die Nutzung des Privatwagens beruht hier ausschließlich auf privaten Motiven (Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau).
Die Kosten wären bei Verwendung des Firmenwagens gar nicht angefallen. Deshalb werden sie der privaten Lebensführung zugerechnet und steuerlich nicht berücksichtigt.
✅ Fazit für die Praxis:
Wer einen kostenfrei dienstlich nutzbaren Firmenwagen hat und sich aus privaten Gründen für den Privat-Pkw entscheidet,
kann die dadurch entstehenden Fahrtkosten typischerweise nicht als Werbungskosten abziehen.
👉 Kurz: Dienstreise mit dem Privatwagen trotz verfügbarer, kostenloser Firmenwagennutzung = hohes Risiko des vollständigen Werbungskostenverlusts.
📚 Quelle:
BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24.