12/03/2026
1. Rückforderung vom Arbeitgeber? Nicht so einfach!
Das FG Münster (Az. 6 K 1524/25 E) hat entschieden: Wenn ein Arbeitgeber die EPP an Arbeitnehmer ausgezahlt hat, die mangels Wohnsitz in Deutschland gar nicht anspruchsberechtigt waren, darf das Finanzamt das Geld nicht einfach vom Arbeitgeber zurückfordern.
Der Grund: Die gesetzliche Regelung zur Auszahlung (§ 117 EStG) knüpfte lediglich an das Dienstverhältnis und die Steuerklasse an, nicht explizit an die unbeschränkte Steuerpflicht.
Die Folge: War die Auszahlung formal korrekt, muss sich der Staat direkt an die Arbeitnehmer wenden, nicht an den Betrieb.
2. Müssen Rentner die EPP versteuern?
Viele Rentner empfanden es als ungerecht, dass ihre EPP der Einkommensteuer unterliegt. Das FG Sachsen (u. a. Az. 2 K 1150/23) sieht hierin jedoch keinen Verstoß gegen die Verfassung. Die Steuerpflicht für Rentner bleibt nach aktueller Instanz bestehen.
🔍 Wie geht es weiter?
In beiden Fällen ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht. Da die Revisionen bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig sind, werden wir bald eine höchstrichterliche Klärung haben:
Revision zur Rückforderung: Az. VI R 24/25
Revision zur Steuerpflicht für Rentner: Az. X R 23/25
Fazit: Betroffene Arbeitgeber und Rentner sollten die kommenden Entscheidungen des BFH genau im Auge behalten.
BFH Arbeitgeberrecht Rentner