23/10/2026
Der Onlinehandel bietet relativ problemlos die Möglichkeit, auch ins Ausland zu verkaufen.
Was viele dabei vergessen:
🟢 Bei B2C-Fernverkäufen innerhalb der EU entsteht grundsätzlich im Bestimmungsland eine Umsatzsteuerpflicht (§ 3c UStG).
🟢 Nur bis zu einer EU-weiten Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto (bezogen auf das Vorjahr und das laufende Jahr) kann die Umsatzsteuer weiterhin in Deutschland abgeführt werden.
🟢 Darüber hinaus sind entweder Umsatzsteueranmeldungen im jeweiligen Empfängerland oder Meldungen über das OSS-Verfahren erforderlich.
🟢 Wer Ware im EU-Ausland lagert (z. B. Amazon FBA/PAN-EU), braucht dort unabhängig vom OSS eine eigene umsatzsteuerliche Registrierung.
▶️ Als erfahrener Steuerberater für den Onlinehandel beraten wir Euch zu diesem Thema und übernehmen gerne alle steuerlichen Anmeldungen.
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