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Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Der Bundesfinanzhof hat sich damit beschäftigt, wann ...
03/06/2026

Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Der Bundesfinanzhof hat sich damit beschäftigt, wann Vorsteuer aus Anzahlungsrechnungen abgezogen werden kann, obwohl die Leistung noch gar nicht erbracht wurde.

📌 Im Streitfall ging es um eine PV-Anlage, die nie gebaut wurde. Die Klägerin hatte Anzahlungen geleistet und aus den Rechnungen Vorsteuer geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab, unter anderem mit der Begründung, es habe weder Leistungsbezug noch Verfügungsgewalt über die Anlage gegeben.

❗️Der BFH stellt klar: Für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist die Formulierung „Vorkasse“ auf der Rechnung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob man zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung später ausgeführt wird. Ist das der Fall, kann der Vorsteuerabzug zulässig sein – auch wenn die Leistung später tatsächlich nicht mehr ausgeführt wird. Im konkreten Fall erkannte der BFH den Vorsteuerabzug aus der ersten Rechnung an. Bezüglich der zweiten Rechnung muss das Finanzgericht noch prüfen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch mit einer Leistungsausführung rechnen durfte.

⚠️ Praxis - Tipp:
Wenn du Anzahlungen leistest, sind saubere Verträge, ordnungsgemäße Rechnungen und eine nachvollziehbare Erwartung der späteren Leistungsausführung entscheidend für den Vorsteuerabzug.

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02/06/2026

Du bist Landwirt und willst deinen alten Trecker 🚜 oder Mähdrescher verkaufen? Dann gut aufgepasst! Ab dem 01.07.2026 ändert sich bei pauschalierenden Betrieben die umsatzsteuerliche Behandlung beim Maschinenverkauf.

📌 Bisher konntest du beim Verkauf von Treckern und Maschinen meist den Pauschalsteuersatz anwenden, die pauschalierte Umsatzsteuer durftest du behalten. Nach einem BFH-Urteil gilt jetzt: Verkäufe von Maschinen, die nach dem 30.06.2026 geliefert werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %.

🚜 Beispiel
Du verkaufst deinen gebrauchten Trecker für 50.000 €.
Bisher fielen darauf rund 7,8 % Umsatzsteuer an, also etwa 3.900 €, die bei dir bleiben konnten.
Ab dem 01.07.2026 gelten 19 % Umsatzsteuer, das sind 9.500 €, die du ans Finanzamt abführen musst. Wer sowieso plant Maschinen aus seinem pauschalierenden Betrieb zu verkaufen, sollte das noch bis zum 30.06.2026 tun, dabei kommt es auf den Tag der Lieferung an.

💡Tipp
Bei einer Betriebsteilung kann es sinnvoll sein, Maschinen aus dem pauschalierenden Betrieb in einen regelbesteuerten Betrieb bzw. Gewerbebetrieb zu überführen, aber nur, wenn dabei keine stillen Reserven versteuert werden müssen. Ist der Traktor bereits auf 1 € abgeschrieben, solltest du genau prüfen, ob die Übertragung ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist. Langfristig wird es problematisch, wenn der pauschalierende Betrieb keine eigenen Maschinen mehr hat und du später Maschinenmiete mit Umsatzsteuer zurückberechnen musst. Das ist in der Regel nicht sinnvoll.

👉 Du möchtest deinen Trecker verkaufen, bist dir aber nicht sicher, ob deine Betriebsstruktur dazu passt? Als Steuerkanzlei mit Fokus auf Landwirtschaft schauen wir uns Maschinenverkauf, Pauschalierung & Betriebsstruktur gern gemeinsam mit dir an. Melde dich einfach bei uns!

Vielen Dank, dass wir auf deinem Hof filmen durften !

29/05/2026

Wer kennt’s nicht? Deine Kollegin hat Urlaub und du sollst ihre Arbeit mit abdecken. Das wäre dann auch erledigt. 😅

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Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Reform der Familienversicherung in der GKV. Aktuell wird diskutiert, ob die kostenfre...
27/05/2026

Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Reform der Familienversicherung in der GKV. Aktuell wird diskutiert, ob die kostenfreie Mitversicherung von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig wegfallen soll – außer, wenn Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden. Einen Referentenentwurf gibt es noch nicht. Grundlage ist ein Vorschlag aus dem ersten Bericht der „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026.

📌 Kern des Vorschlags:
Die beitragsfreie Ehegattenmitversicherung soll durch einen monatlichen Mindestbeitrag ersetzt werden – im Gespräch sind 200 € Krankenversicherung plus 25 € Pflegeversicherung. Das würde eine mögliche Mehrbelastung von 2.700 € pro Jahr bedeuten. Betroffen wären vor allem erwachsene Mitversicherte (geschätzt 2–3 Mio.). Wichtig: Für die Familienversicherung gelten bereits heute Einkommensgrenzen; berücksichtigt werden u. a. auch Einkünfte aus Zinsen, Vermietung oder Renten.

❗️Warum das steuerlich relevant sein kann:
Wenn eigene KV-/PV-Beiträge anfallen, kann das deine Steuererklärung beeinflussen (Stichwort: Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben). Außerdem zählen bei der Familienversicherung teils auch Zinsen, Vermietung oder Renten mit – also Einkünfte, die steuerlich ohnehin relevant sind. Je nach Konstellation (z. B. Minijob, Teilzeit, Kapitalanlagen, Vermietung) kann sich das finanziell spürbar auswirken. Aktuell gibt es dazu noch keinen Gesetzentwurf.

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Wir wünschen dir Frohe Pfingsten und ein erholsames, langes Wochenende im Kreis deiner Liebsten. 🌷 Wir sind ab Dienstag ...
24/05/2026

Wir wünschen dir Frohe Pfingsten und ein erholsames, langes Wochenende im Kreis deiner Liebsten. 🌷 Wir sind ab Dienstag wie gewohnt für dich da.

Du bist ein Organisationstalent, behältst auch in einem dynamischen Umfeld den Überblick und arbeitest am liebsten eigen...
22/05/2026

Du bist ein Organisationstalent, behältst auch in einem dynamischen Umfeld den Überblick und arbeitest am liebsten eigenständig? Dann bist du bei uns genau richtig! Für unsere Kanzlei in Cloppenburg suchen wir eine zuverlässige und proaktive Sekretärin (m/w/d) der Geschäftsführung in Teilzeit mit festen Arbeitszeiten am Vormittag.

📌 Du unterstützt die Geschäftsführung im Tagesgeschäft, koordinierst interne und externe Termine und behältst Kalender, Fristen sowie Prioritäten zuverlässig im Blick. Du übernimmst administrative Aufgaben wie Mandantenaufnahme, Stammdatenpflege sowie Unterstützung bei Rechnungen in DATEV. Außerdem bist du zentrale Schnittstelle zwischen Geschäftsführung und Team und sorgst für einen reibungslosen Informationsfluss.

Wir bieten dir:
✅ Eine attraktive Vergütung
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✅ Eine Edenred-Karte für kleine Extras im Alltag
✅ Einen Zuschuss zur Kinderbetreuung für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
✅ Ein hochmodernes Arbeitsumfeld mit digitaler Ausstattung
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✅ Ein erfahrenes Team, das Zusammenarbeit auf Augenhöhe lebt
✅ Individuelle Fort- und Weiterbildungen, abgestimmt auf deinen fachlichen Schwerpunkt

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Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie. Bis zum 7.6.2026 muss die Europäische Ent...
20/05/2026

Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie. Bis zum 7.6.2026 muss die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede zu verringern und gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit sicherzustellen. Besonders betroffen sind Arbeitgeber und Personalabteilungen, die ihre Prozesse anpassen müssen.

📌 Kern der geplanten Umsetzung ist ein stärkerer Auskunftsanspruch der Beschäftigten: Mitarbeitende sollen mehr Einblick in ihre eigene Vergütung sowie in die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Beschäftigtengruppen nach Geschlecht erhalten. Außerdem sollen im Bewerbungsprozess künftig Gehaltsspannen transparenter genannt und Fragen zum bisherigen Gehalt untersagt werden. Damit steigen die Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und interne Strukturen.

❗️Auch wenn bislang kein Referentenentwurf vorliegt, besteht Handlungsbedarf. Wird die Richtlinie bis zum 7.6.2026 nicht umgesetzt, können Beschäftigte im öffentlichen Bereich ihre Rechte direkt aus der EU-Richtlinie ableiten. In privaten Unternehmen greift zwar keine unmittelbare Geltung, aber Arbeitgeber und Gerichte müssen sich an einer richtlinienkonformen Auslegung orientieren. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, wie Entgeltstrukturen, Bewerbungsverfahren und Berichtspflichten an die künftigen Vorgaben angepasst werden können.

⚠️ Praxis- Tipp:
Leitfäden und Prüftools zur Entgeltgleichheit stellt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes online zur Verfügung (EG-Check).

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19/05/2026

Du bist Landwirt 🚜 und hast Tiere 🐄 im Betrieb? Dann aufgepasst!
Ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 gelten laut BMF neue Richtwerte für die Tierbewertung, das kann deinen Gewinn und deine Steuerlast verändern.

📌 Das BMF-Schreiben legt fest, wie deine Tiere steuerlich zu bewerten sind – egal ob Einzel- oder Gruppenbewertung und ob du mit betriebseigenen Werten, Musterbetrieben oder den neuen Richtwerten arbeitest. Für alle Tierarten wie Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel oder Pferde wurden die Beträge je Tier angehoben. Bei Mastschweinen 🐖 liegt der Richtwert z.B. bei 101 € statt bisher 80 €. Das sorgt für „dry income“: Der Bestandswert in der Bilanz und dein Gewinn steigen, ohne dass tatsächlich Geld reinkommt, aber die Steuerbelastung und der Druck auf deine Liquidität nehmen zu.

❗ Früher konntest du bestimmte Tiere schnell als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ abschreiben, wenn sie etwa bei 800 € lagen. Jetzt liegen die neuen Richtwerte deutlich höher, z.B. für eine Milchkuh bei rund 1.033 € – die Sofortabschreibung ist damit oft vom Tisch. Durch die neuen Richtwerte entsteht in vielen viehhaltenden Betrieben ein Umstellungsgewinn – also ein zusätzlicher Gewinn, weil die Tierbestände höher bewertet werden. Bis zu 9/10 dieses Umstellungsgewinns dürfen im Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/27 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage musst du dann in den folgenden neun Jahren jeweils zu einem Neuntel wieder auflösen – die Werterhöhung wird also gestreckt.

🐄 Gerade für Milchviehbetriebe lohnt es sich genau hinzuschauen, weil man unter Anwendung der Gruppenbewertung sogar zu einer Gewinnminderung von 275 € pro Kuh kommen kann – also zu einer einmaligen Steuerersparnis bei Umstellung.

👉 Als Steuerkanzlei unterstützen wir dich dabei, Tierbewertung, Umstellungsgewinn und Rücklage für deinen Betrieb sauber zu planen! Meld dich einfach bei uns.

❤️ Danke an unseren Mandanten und seine wunderschönen Kühe!

08/05/2026

Wer kennt sie nicht? Die Louis Vuitton 👜 der Steuerkanzlei: das Statussymbol unter den Einkaufskörben. Aber natürlich haben wir noch weitere Taschentypen zu bieten 😉

Welcher Taschentyp bist du? Lass es uns in den Kommentaren wissen 👇

Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftst...
06/05/2026

Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts ist verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn die Schenkung vor dem neuen Gesetz erfolgte.

📌 Eine Unternehmerin übertrug im Juli 2016 einen KG-Anteil als Schenkung, kurz bevor das neue Erbschaftsteuerrecht rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft trat. Sie berief sich auf das alte, günstigere Recht und klagte, ohne Erfolg. Der BFH war eindeutig: Mit dem Bundestagsbeschluss vom 24.6.2016 war die Rechtsänderung bereits absehbar. Wer schenkt, während ein Gesetzgebungsverfahren weit fortgeschritten ist, kann sich nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen.

❗Besonders wichtig: Das BVerfG prüft aktuell erneut das geltende Erbschaftsteuergesetz. Eine neue Entscheidung könnte das Zeitfenster für steuerlich günstige Übertragungen sehr schnell schließen – auch rückwirkend.

⚠️ Du planst eine Schenkung oder Unternehmensnachfolge? Wir helfen dir, die steuerlich beste Lösung zu finden.

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# schenkungsteuer

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Cloppenburg
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