03/06/2026
Neuigkeiten aus dem Steuerrecht ⚖️ Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Der Bundesfinanzhof hat sich damit beschäftigt, wann Vorsteuer aus Anzahlungsrechnungen abgezogen werden kann, obwohl die Leistung noch gar nicht erbracht wurde.
📌 Im Streitfall ging es um eine PV-Anlage, die nie gebaut wurde. Die Klägerin hatte Anzahlungen geleistet und aus den Rechnungen Vorsteuer geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab, unter anderem mit der Begründung, es habe weder Leistungsbezug noch Verfügungsgewalt über die Anlage gegeben.
❗️Der BFH stellt klar: Für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist die Formulierung „Vorkasse“ auf der Rechnung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob man zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung später ausgeführt wird. Ist das der Fall, kann der Vorsteuerabzug zulässig sein – auch wenn die Leistung später tatsächlich nicht mehr ausgeführt wird. Im konkreten Fall erkannte der BFH den Vorsteuerabzug aus der ersten Rechnung an. Bezüglich der zweiten Rechnung muss das Finanzgericht noch prüfen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch mit einer Leistungsausführung rechnen durfte.
⚠️ Praxis - Tipp:
Wenn du Anzahlungen leistest, sind saubere Verträge, ordnungsgemäße Rechnungen und eine nachvollziehbare Erwartung der späteren Leistungsausführung entscheidend für den Vorsteuerabzug.
👉 Folge uns für mehr Neuigkeiten aus dem Steuerrecht!