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Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellt...
22/06/2026

Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 bis 6 Zahnärzte angestellt, die in jeweils unterschiedlichem Umfang tätig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbereitungsassistenzzahnärzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Teilzeit eingestellt. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus, da die Anzahl der angestellten Zahnärzte sowie der Vorbereitungsassistenten, die Anstellung einer hinsichtlich ihres Fachwissens den Gesellschaftern überlegenen Fachzahnärztin für Kieferorthopädie und eine fehlende Mitwirkung der Gesellschafter bei den Routinebehandlungen eine freiberufliche Tätigkeit ausschließe. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten. Denn eine patientenbezogene Mitarbeit müsse bei allen Patienten stattfinden, sei es durch eigene Behandlung oder in "Routinefällen" durch die Durchführung von Voruntersuchungen. Im vorliegenden Fall sei das gerade in den "Routinefällen" nicht geschehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Nach § 18 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.

Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit entspricht eine Berufsausübung, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet.

Fazit:

Allein die Anzahl der angestellten Ärzte führt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten führt nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte.
Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer Fälle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgeführt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.
Auch bei größeren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt. 😁

🏃‍♂️ EVL‑Halbmarathon – wir waren dabei! 🏃‍♀️Sportlicher Einsatz abseits des Kanzleialltags 💪Unser Team hat beim EVL‑Hal...
19/06/2026

🏃‍♂️ EVL‑Halbmarathon – wir waren dabei! 🏃‍♀️

Sportlicher Einsatz abseits des Kanzleialltags 💪
Unser Team hat beim EVL‑Halbmarathon und den weiteren Distanzen tolle Leistungen gezeigt – darauf sind wir sehr stolz! 🙌

Unsere Ergebnisse:
✨ Patrick – Halbmarathon in 2:15 Std.
✨ Sebastian – Halbmarathon in 2:15 Std.
✨ Nicole – 10 km in 59:15 Min.
✨ Dajana & Anja – 5 km in 34:18 Min.

Herzlichen Glückwunsch an alle Läuferinnen und Läufer für diese starke Teamleistung 👏

Ein großartiges Event mit viel Teamgeist – wir sagen: nächstes Jahr wieder! 🚀

03/06/2026

Letzte Woche durften wir den Geburtstag unserer Partner bei einem gemeinsamen Grillfest feiern. ☀️🔥

Bei leckerem Essen, kühlen Getränken und vielen netten Gesprächen stand vor allem das Miteinander im Mittelpunkt. Die tolle Atmosphäre hat diesen Tag zu etwas Besonderem gemacht.

Vielen Dank für die Einladung und die gelungene Feier - wir haben die gemeinsame Zeit sehr genossen! 🥂😌

29/04/2026

👨‍🍳👩🏼‍🍳Wieder einmal hieß es: Schürzen an und ran an die Töpfe!

Diesmal haben unsere Azubis das Kommando in der Küche übernommen - und was sollen wir sagen? Es war köstlich!🍽️

Mit viel Kreativität, Teamgeist und einer ordentlichen Prise Leidenschaft haben sie für alle Kolleg:innen ein tolles Essen gezaubert.

Danke für euren Einsatz und diesen leckeren Moment des Miteinanders!

⛽️ *Energiesteuer-Senkung: Das musst du wissen*Die Energiesteuer auf Diesel & Benzin wird vom 01.05.2026 bis 30.06.2026 ...
28/04/2026

⛽️ *Energiesteuer-Senkung: Das musst du wissen*

Die Energiesteuer auf Diesel & Benzin wird vom 01.05.2026 bis 30.06.2026 um 17 Cent gesenkt:

—> 14,04 Cent weniger Energiesteuer
—> ca. 2,67 Cent weniger Mehrwertsteuer
👉 ergibt zusammen rund 17 Cent Entlastung pro Liter

Wichtig:
• Unternehmen mit Vorsteuerabzug profitieren nur von den 14,04 Cent
• Die Senkung ist zeitlich begrenzt (2 Monate)
• Ob die Preise wirklich sinken, hängt davon ab, ob Anbieter die Entlastung weitergeben

Damit sollen steigende Spritpreise seit Ende Februar 2026 abgefedert werden - vor allem für Bürger:inne und Branchen wie Handwerk und Logistik.

💼Minijob & Studium: Das solltest du wissen!• Folgende Beschäftigungsformen gibt es:- Minijob: regelmäßig bis zu 603 € mo...
27/04/2026

💼Minijob & Studium: Das solltest du wissen!

• Folgende Beschäftigungsformen gibt es:
- Minijob: regelmäßig bis zu 603 € monatlich
- Kurzfristige Beschäftigung: max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ohne Verdienstgrenze)
- Werkstudentenjob: bis 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit. Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle ein Midijob sein.

• Sozialversicherung im Minijob:
- keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- & Arbeitslosenversicherung
- Aber: Rentenversicherung ist Pflicht. Auf Antrag von der Rentenversicherung ist eine Befreiung möglich, führt aber auch zu weniger Rentenansprüchen

• Minijob & BAfög
- es ist ohne weiteres möglich, bis zu 603 € im Monat hinzuzuverdienen, ohne dass das BAfög gekürzt wird

• Wichtige Regel zur Arbeitszeit
- während des Semesters: max. 20 Stunde/Woche
- in den Semesterferien: auch mehr möglich

• Tipp💡
Ein Verdienst über die Minijob-Grenze kann sich lohnen!
- im Übergangsbereich (603 € - 2.000 €) sind reduzierte Beiträge zu zahlen
- oft fällt bei Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer an

⚠️Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende.

Viel Erfolg an alle Prüflinge der Steuerfachangestelltenprüfung! 🍀📚                                   Heute beginnt der ...
21/04/2026

Viel Erfolg an alle Prüflinge der Steuerfachangestelltenprüfung! 🍀📚 Heute beginnt der schriftliche Teil der Abschlussprüfung und wir wünschen allen Prüflingen ganz viel Erfolg, Durchhaltevermögen und starke Nerven. Besonders drücken wir natürlich unseren Azubis die Daumen - ihr habt in den letzten knapp drei Jahren viel gelernt, euch weiterentwickelt und könnt jetzt zeigen, was in euch steckt. 💪🏻 Ihr schafft das! ✨🙌🏻

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Be...
16/04/2026

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 € je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke einzustufen.

Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Somit unterbleibt die Besteuerung bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind. Im Übrigen muss der Beschenkte den Wert des Geschenks auch dann nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG).

Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugel-schreibern im Wert von jeweils 6 €, ist für die Prüfung der 10-€-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10 €-Grenze hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Bei Geschenken und Streuwerbeartikeln sind folgende Besonderheiten bei den Aufzeichnungs-pflichten zu beachten:

Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt bzw. eine Namensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.
Bei Streuwerbeartikel (= Gegenständen von geringem Wert bis 10 € je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festgehalten zu werden.
Ergebnis: Bei der Prüfung der 10-€-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstellungswert von nicht mehr als 10 € als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen. Somit fehlt es bisher an der Möglichkeit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwendung des § 37b EStG scheidet somit schon allein aus Praktikabilitätsgründen aus.

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Be...
16/04/2026

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 € je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke einzustufen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Internetblog zu tagesaktuellen...
14/04/2026

Das Finanzgericht hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Internetblog zu tagesaktuellen Themen erhält, den Einnahmen als Journalist (oder jedenfalls eines ähnlichen Berufs) zuzuordnen sind.

Ausgangsbetrachtung:
Grundlage für die Feststellung, ob freiwillige Zahlungen für das Bloggen als journalistische oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebseinnahmen sind, richtet sich danach, ob der Blogger als Teilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist, bei dem seine Beiträge, auch wenn sie frei zugänglich sind, eine wirtschaftliche Gegenleistung darstellen, die durch die Zahlungen der Leser vergütet wird.

Die freiwilligen Zahlungen der Leser werden nach Auffassung des Finanzgerichts als Betriebseinnahmen betrachtet, da eine klare Verknüpfung zwischen der Zahlung und den veröffentlichten Inhalten des Blogs besteht. Die Tatsache, dass diese Zahlungen freiwillig und nicht rechtlich verpflichtend sind, spielt dabei keine Rolle. Das Finanzgericht betont, dass eine vertragliche Bindung oder ausdrückliche Zahlungsverpflichtung zwischen dem Blogger und den Lesern nicht notwendig ist, um eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Blogger bewusst Maßnahmen ergreift, um die Zahlungen der Leser zu fördern, beispielsweise durch die Darstellung von Spendenmöglichkeiten und die Betonung der finanziellen Voraussetzungen des Blogs. Dies deutet eindeutig auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin.

Das Finanzgericht betrachtete daher die Änderungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 als rechtmäßig, weil die Art der Tätigkeit und die erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Kriterien für selbständige und journalistische Arbeit erfüllen und somit steuerpflichtig sind.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: VIII R 18/25). In vergleichbaren Fällen ist es daher sinnvoll, Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Adresse

Bürgermeister-Schmidt-Straße 5
Burscheid
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