Banert Steuerberatungsgesellschaft

Banert Steuerberatungsgesellschaft Mit über 45 Jahren Erfahrung setzen wir auf langjährige Geschäftsbeziehungen.

Gewissenhaftigkeit, eine starke Orientierung an den Interessen unserer Mandanten und Teamgeist zeichnen unsere Mitarbeiter aus. Deshalb haben wir als Steuerberater in Biberach auch immer Ihre individuelle Situation für die Planung Ihrer unternehmerischen und privaten Ziele im Blick. So können wir schon im Frühstadium alle erforderlichen Schritte besprechen, Sie bei wichtigen Entscheidungen kompetent beraten - um dann mit diesem Ergebnis gemeinsam die für Sie optimale Lösung zu finden!

Vermieterinnen und Vermieter können Fortbildungskosten für Steuern und Immobilienverwaltung unter bestimmten Voraussetzu...
23/06/2026

Vermieterinnen und Vermieter können Fortbildungskosten für Steuern und Immobilienverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Näheres dazu lesen Sie hier:

Aktuelle Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts

Der Sommer beginnt und bringt frischen Schwung, sonnige Perspektiven und mehr Leichtigkeit in den Alltag. ☀️Wir wünschen...
21/06/2026

Der Sommer beginnt und bringt frischen Schwung, sonnige Perspektiven und mehr Leichtigkeit in den Alltag. ☀️
Wir wünschen Ihnen einen gelungenen Start in die warme Jahreszeit und viele schöne Momente voller Energie, Freude und guter Aussichten.

Aufwendungen für Heilbehandlungen sind nur dann ohne Einzelnachweis steuerlich absetzbar, wenn die Aufwendungen für eine...
20/06/2026

Aufwendungen für Heilbehandlungen sind nur dann ohne Einzelnachweis steuerlich absetzbar, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Krankheit entstanden sind. Was in Fällen gilt, in denen die medizinische Indikation nicht eindeutig zu beurteilen ist, lesen Sie hier:

Urteil Hessisches Finanzgericht

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im gewissen Umfang lohnst...
15/06/2026

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im gewissen Umfang lohnsteuerfrei. Die für 2026 geltenden Beträge erfahren Sie hier:

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im gewissen Umfang lohnsteuerfrei.

Seit dem 1.1.2025 gilt für Unternehmer eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen. Die Ausstellungspflich...
13/06/2026

Seit dem 1.1.2025 gilt für Unternehmer eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen. Die Ausstellungspflichten beginnen zu Beginn des kommenden Jahres bzw. für kleinere Unternehmer ab dem 1.1.2028.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen 18-seitigen „Fragen-Antworten-Katalog“ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung herausgegeben. Der Katalog gibt Antworten u. a. auf die Frage, was als E-Rechnung gilt. Als solche anerkannt werden ausschließlich in einem strukturierten elektronischen Format gem. EN 16931 erstellte Dokumente, die maschinell verarbeitet werden können. Als Beispiel erwähnt die BStBK Formate wie „XRechnung“ oder „ZUGFeRD ab Vers. 2.0“.
Zentrales Thema bildet der Umgang mit E-Rechnungen in Bezug auf Ablage, Speicherung, Archivierung, Löschung unter Vereinbarkeit der „Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff durch die Finanzbehörden“ (GoBD).
Ausführlich dargestellt werden auch der Empfang und die Verarbeitung sowie Erstellung und Versand von E-Rechnungen. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass jede empfangene E-Rechnung einer Validierung (Syntax-, Semantik- und Datenmodellprüfung) unterzogen werden muss. Geprüft werden muss jede Rechnung auf Formatfehler, Geschäftsregelfehler oder inhaltliche Fehler. Bei Erstellung einer E-Rechnung ist im Ausgangsprozess u. a. darauf zu achten, dass die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sind. Der strukturierte E-Rechnungsdatensatz kann entweder direkt im Rechnungsstellungsprogramm oder auf einer externen Rechnungsschreibungsplattform erstellt werden. Ergänzende Angaben zur E-Rechnung sind in einen in der E-Rechnung enthaltenen Datensatz aufzunehmen.

Ein späterer Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht im Zusammenhang mit der Übertragung von landwirtschaftlichem Vermögen ste...
11/06/2026

Ein späterer Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht im Zusammenhang mit der Übertragung von landwirtschaftlichem Vermögen stellt einen eigenständigen schenkungsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar, der nicht der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen unterliegt. Lesen Sie dazu mehr hier:

Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Erhebung von Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen als Vorsteuerberichtigungen für rech...
09/06/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Erhebung von Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen als Vorsteuerberichtigungen für rechtmäßig erachtet. Lesen Sie mehr zu den Entscheidungsgründen hier:

BFH billigt Erhebung von Nachzahlungszinsen auf Vorsteuerberichtigungen

Juni 202610. 📊 Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) L...
07/06/2026

Juni 2026

10. 📊 Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Mai
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

* 15. ❗ Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.

24. 💰 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Abgabe der Beitragsnachweise)

25. 📑 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer)

26. 💰 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Fälligkeit der Beiträge)

*Verschiebung dieses Termins wegen Wochenende/Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

31/05/2026

Wer kann die neue Aktivrente in Anspruch nehmen?
Mit dem Aktivrentengesetz führte die Bundesregierung die Aktivrente für Rentnerinnen und Rentner ein. Bis zu € 2.000,00 im Monat können steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei hinzuverdient werden. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erfahren Sie in Steuernews-TV. https://www.banert-stb.de/videos

Das Kirchensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht – wie die einzelnen Landeskirchensteuergesetze allgemein – ...
29/05/2026

Das Kirchensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht – wie die einzelnen Landeskirchensteuergesetze allgemein – bei unterjährigem Kirchenaustritt vor, dass für jeden Monat, in dem eine Kirchenmitgliedschaft im Austrittsjahr noch bestand, ein Zwölftel des Betrags erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuer ergeben würde. Dadurch fällt anteilig eine Kirchensteuer auf Einkünfte an, die dem Steuerpflichtigen nach Austritt, aber noch im Austrittsjahr zufließen. Das Finanzgericht (FG) Münster hält diese sogenannte „Zwölftelregelung“ für verfassungsgemäß (Urt. v. 24.10.2025 4 K 924/23). Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig (Rev. BFH Az. X R 5/26).

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