ETL Freund & Partner Bernau

ETL Freund & Partner Bernau Bereits seit 1997 bietet unsere Steuerkanzlei in Bernau bei Berlin kompetente Beratung für eine erfolgreiche und sichere Unternehmensführung.

Individuelle Beratung für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung: Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuerprognosen, Beratung von Existenzgründern. Entsprechend Ihrer individuellen Unternehmenssituation stehen wir Ihnen in steuerlichen Angelegenheiten Frage und Antwort. Eine unserer Spezialisierungen gilt dem Gastgewerbe. Darüber h

inaus zählen Handwerksbetriebe, Dienstleister, Unternehmen der Gesundheitswirtschaft sowie des Groß- und Einzelhandels zu unserer Mandantschaft. Bei uns finden Sie Ihre Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen in guten Händen. Auf Wunsch können Sie Belege unkompliziert elektronisch übermitteln. Mit dem Ziel, Kosten zu optimieren, sind wir zudem Ansprechpartner für Fragen rund um die Erstellung Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

Über die reine Abwicklung Ihrer alltäglichen Geschäftsvorgänge hinaus wollen wir mit Ihnen gemeinsam den Erfolg Ihres Unternehmens sichern und vorantreiben. Sie stehen noch am Anfang Ihres eigenen Unternehmens? Auch Existenzgründer sind bei uns gut beraten. Egal ob Businessplan, Finanzierung, Fördermittel oder fachkundige Stellungnahme - wir begleiten sie auf den ersten Schritten Ihrer Selbstständigkeit und darüber hinaus.

🌟 Viele Unternehmer arbeiten heute nicht mehr nur an einem festen Ort. Termine beim Kunden, Büroarbeit im Homeoffice und...
15/06/2026

🌟 Viele Unternehmer arbeiten heute nicht mehr nur an einem festen Ort. Termine beim Kunden, Büroarbeit im Homeoffice und ein kleines Büro für Mitarbeiter oder Verwaltung greifen oft ineinander. Steuerlich kann genau diese Mischung problematisch werden, wenn ein betrieblicher Pkw genutzt wird. 🚗💼 Denn dann stellt sich die Frage, ob Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen und der Betriebsausgabenabzug deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt wird.

⚖️❗Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) entschieden, dass ein externes Büro eine Betriebsstätte sein kann, auch wenn der Unternehmer viel im Außendienst arbeitet, häufig direkt von zu Hause zu Kunden fährt und im Homeoffice einen wesentlichen Teil seiner Arbeit erledigt.
Unternehmer im Außendienst

Im entschiedenen Fall war ein selbständiger Vermittler betroffen. Er hatte ein Büro außerhalb seiner Wohnung. Dort arbeiteten mehrere Angestellte. Der Unternehmer selbst war häufig im Außendienst tätig und suchte Kunden oftmals direkt von seiner Wohnung aus auf. Für den betrieblichen Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Die private Nutzung wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert.

Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Büro als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der Betriebsausgabenabzug wurde deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Dafür wurde der pauschale Wert nach der 0,03-Prozent-Regelung dem Betrag der Entfernungspauschale gegenübergestellt. Der darüber hinausgehende Unterschiedsbetrag erhöhte den Gewinn.

Ausführliche News 📰👉🏻 https://kanzlei.etl.de/fp-bernau/news/fahrten-wohnung-und-betriebsstaette-2026

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🌟⚽️ So wird der Fußballabend steuerlich kein Eigentor: Wird das gemeinsame Fußballschauen vom Arbeitgeber organisiert, k...
08/06/2026

🌟⚽️ So wird der Fußballabend steuerlich kein Eigentor: Wird das gemeinsame Fußballschauen vom Arbeitgeber organisiert, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Gemeint ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu kann auch ein gemeinsamer WM-Abend mit Essen, Getränken und Übertragung gehören. 🎉🍔🍻

Für den 110-Euro-Freibetrag reicht es aber nicht, dass überhaupt eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Der Freibetrag gilt nur, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Wenn Kunden oder Geschäftsfreunde mitfeiern

Nicht jede Einladung betrifft nur die eigene Belegschaft. Werden auch Geschäftsfreunde, Kunden oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen, müssen die Kosten getrennt betrachtet werden. Für diesen Teilnehmerkreis ist der 110-Euro-Freibetrag für Arbeitnehmer nicht anwendbar.

Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde sind nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Außerdem müssen Anlass, Teilnehmer und Höhe der Aufwendungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Praxis bedeutet das, dass eigene Arbeitnehmer und betriebsfremde Gäste bei der Abrechnung getrennt erfasst werden sollten. Sonst gerät die Abrechnung später schnell ins Abseits.

Pauschalierung seit 2026 enger gefasst

Wird der 110-Euro-Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung für Betriebsveranstaltungen aber enger gefasst. Sie setzt nun ebenfalls voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

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💼💡 Gebuchte Hotelzimmer, Ferienwohnungen und andere Unterkünfte gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Mitarbeiter si...
01/06/2026

💼💡 Gebuchte Hotelzimmer, Ferienwohnungen und andere Unterkünfte gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Mitarbeiter sind auf Baustellen, bei Montageeinsätzen, an Kundenstandorten oder bei Veranstaltungen unterwegs. Die Kosten werden als Betriebsausgaben gebucht und fließen häufig in die Kalkulation ein. Drei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. Januar 2026 zeigen nun, dass solche Aufwendungen auch gewerbesteuerlich genauer eingeordnet werden müssen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

📈 Verschiedene Betriebsausgaben, z. B. bestimmte als Aufwand verbuchte Miet- und Pachtzinsen werden dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet. Damit soll erreicht werden, dass ein Unternehmen, welches z. B. ein Gebäude kauft und dafür Zinsen zahlt, gewerbesteuerlich nicht völlig anders behandelt wird als ein Unternehmen, das dasselbe Gebäude mietet. Das gilt aber nur, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden.

Bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Mitarbeiterunterkünften ist deshalb entscheidend, ob diese nach dem konkreten Betriebskonzept dauerhaft für den Betrieb gebraucht werden. Ist dies der Fall, kommt es grundsätzlich zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Für aktuelle Erhebungszeiträume ist dabei außerdem zu beachten, dass die Hinzurechnung erst greift, soweit die maßgeblichen Entgelte zusammen den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen.

Entscheidend ist die dauerhafte betriebliche Nutzung

Der BFH arbeitet in allen drei Entscheidungen mit demselben Maßstab. Kurzfristige Anmietungen führen nicht automatisch zur Hinzurechnung. Sie können aber dann relevant werden, wenn sie wirtschaftlich an die Stelle einer langfristigen Anmietung treten. Das ist insbesondere denkbar, wenn ein Unternehmen immer wieder dieselben Unterkünfte nutzt oder regelmäßig vergleichbare Unterkünfte benötigt.

Ausführliche News 📰👉🏻 https://kanzlei.etl.de/fp-bernau/news/unterkunftskosten-und-gewerbesteuer-2026

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💼🌿 Wenn ein Unternehmen auf Dauer fortgeführt und sein Vermögen im Betrieb gehalten werden soll, stoßen bestehende Recht...
18/05/2026

💼🌿 Wenn ein Unternehmen auf Dauer fortgeführt und sein Vermögen im Betrieb gehalten werden soll, stoßen bestehende Rechtsformen in der Praxis mitunter an Grenzen. Die nun geplante Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll eine neue Rechtsform für Unternehmen werden, deren Vermögen dauerhaft im Betrieb gehalten werden soll. Gewinne, wie auch das Vermögen selbst, sollen nicht an Mitglieder ausgeschüttet bzw. ausgezahlt werden dürfen. 💫

Die Rechtsform ist damit auf langfristige Unternehmensentwicklung, Reinvestition und Unternehmensfortführung ausgerichtet. Den Entwurf für ein entsprechendes Rahmenkonzept haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im März 2026 veröffentlicht.

Für wen ist die neue Gesellschaftsform geeignet?

Besonders geeignet erscheint die GmgV für nachfolgegeprägte Mittelständler, wertegebundene Familienunternehmen ohne Verkaufsabsicht und profitable Unternehmen mit starkem Reinvestitionsfokus. Typischerweise geht es dabei um Betriebe, deren Fortbestand, Unabhängigkeit und langfristige Entwicklung im Vordergrund stehen und nicht die Möglichkeit, Anteile später mit Gewinn zu veräußern.

Keine Genossenschaft, aber mit ähnlichen Grundbausteinen

Auch die Mitgliedschaft soll anders ausgestaltet werden als bei vielen bekannten Gesellschaftsformen. Sie soll persönlich sein und nicht frei verkauft oder vererbt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Beteiligungen handeln oder weitergeben lassen. Die Gesellschaft soll also nicht dafür gedacht sein, Anteile zu erwerben, zu halten und später mit Gewinn zu veräußern. Im Mittelpunkt steht vielmehr das Unternehmen selbst und nicht der Wert einer einzelnen Beteiligung.

Ausführliche News 📰👉🏻 https://kanzlei.etl.de/fp-bernau/news/neue-gesellschaftsform-geplant-2026

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Viele selbständige Unternehmer arbeiten seit Jahren ausschließlich von zu Hause aus. Das gilt etwa für beratende Berufe,...
05/05/2026

Viele selbständige Unternehmer arbeiten seit Jahren ausschließlich von zu Hause aus. Das gilt etwa für beratende Berufe, IT-Dienstleister oder Sachverständige ohne externes Büro. In solchen Fällen ist das häusliche Arbeitszimmer häufig der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Steuerlich geht es dann nicht nur um den laufenden Abzug von Kosten. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Raum dem Betriebsvermögen zugeordnet wird oder im Privatvermögen bleibt.

Neue Grenzwerte für die Zuordnungsentscheidung

Ende 2025 hat der Gesetzgeber die Grenzwerte für die Zuordnungsentscheidung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) angepasst. So genügt es, dass entweder die Fläche nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt oder der Wert nicht mehr als 40.000 Euro ausmacht. Für viele typische Homeoffice-Fälle eröffnet das erstmals oder jedenfalls deutlich leichter die Möglichkeit, den Raum im Privatvermögen zu belassen. Die neuen Grenzwerte gelten in allen offenen Fällen.

Berücksichtigung laufender Kosten

Bleibt der Raum im Privatvermögen, dürfen die mit diesem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen jedoch anders als bislang für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, nicht mehr abgezogen werden.

Ab dem Jahr 2026 sind Aufwendungen für das betrieblich genutzte Arbeitszimmer also nur noch abzugsfähig, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgt.

Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die tatsächlichen anteiligen Raumkosten angesetzt. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro gewählt werden. Dieses Wahlrecht gilt einheitlich für das Jahr und ist personenbezogen.

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🚗💰 Im Unternehmensalltag werden Firmenwagen häufig als Vergütungsbaustein eingesetzt – auch bei Teilzeitkräften, Minijob...
27/04/2026

🚗💰 Im Unternehmensalltag werden Firmenwagen häufig als Vergütungsbaustein eingesetzt – auch bei Teilzeitkräften, Minijobbern oder in Familienbetrieben. Doch wenn Arbeitslohn ganz oder weitgehend durch die private Nutzung eines Firmenwagens abgegolten wird, erfüllt dies nicht den gesetzlichen Mindestlohnanspruch. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen (Urteile vom 13. November 2025 – B 12 BA 6/23und B 12 BA 8/24) entschieden.

Die beiden Fälle im Überblick

Im ersten Verfahren ging es um einen Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich und einer vereinbarten Vergütung von 398 Euro (Mindestlohn 2015/2016: 8,50 Euro). Diese Vergütung wurde durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs erbracht. Das zweite Verfahren betraf zwei Teilzeitkräfte, deren Bruttogehälter ebenfalls im Wesentlichen durch die Fahrzeugüberlassung abgegolten werden sollten. In beiden Fällen forderte die Rentenversicherung Beiträge und Umlagen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach.

🚫 Der Firmenwagen ersetzt keine Geldzahlung

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn in Geld zu zahlen ist. Damit bestätigt es die bereits vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16) vertretene Linie. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird dieser Anspruch nicht erfüllt. In beiden Verfahren hob das Gericht die Entscheidungen der Landessozialgerichte auf und bestätigte die Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Entscheidung bereits aus dem Wortlaut des Mindestlohngesetzes. Dort ist von der Zahlung eines Arbeitsentgelts in Euro die Rede. Danach kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht durch Sachleistungen erfüllt werden. Das gilt auch für die Überlassung eines Firmenwagens.

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Bereits heute müssen größere Unternehmen bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen eine Mehrwegalternative anbieten. Nun k...
20/04/2026

Bereits heute müssen größere Unternehmen bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen eine Mehrwegalternative anbieten. Nun kommt in einzelnen Städten ein weiteres Thema hinzu – die kommunale Verpackungssteuer. 🌿🌍♻️ Vor allem in Berlin und Potsdam wird aktuell darüber diskutiert oder bereits konkret beraten.

Konkreter Entwurf in Potsdam

Die Steuer in Potsdam soll beispielsweise für jede Einweggetränkeverpackung, Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 Euro und für jedes Einwegbesteck 0,20 Euro betragen.

Ausgenommen von der Steuer sollen Verpackungen sein, die im Rahmen von Märkten, Festen und sonstigen befristeten Veranstaltungen verwendet werden, sofern der Endverkäufer insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen verkauft. So sollen beispielsweise Stadt, Schul- und Kitafeste und vergleichbare Veranstaltungen entlastet werden.

❗Die geplante kommunale Verpackungsteuer ist nicht mit dem Verpackungsgesetz zu verwechseln. Das Verpackungsgesetz ist Bundesrecht. Es regelt vor allem die Produktverantwortung für Verpackungen. Dazu gehören etwa Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme und Verwertung.

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Kein Scherz: der Bundesfinanzhof musste sich gleich mehrfach mit der Frage befassen, was passiert, wenn in einer mündlic...
14/04/2026

Kein Scherz: der Bundesfinanzhof musste sich gleich mehrfach mit der Frage befassen, was passiert, wenn in einer mündlichen Verhandlung ein Richter einschläft. 🤔💤 Die kurze Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an. Nicht jedes geschlossene Augenlid ist gleich ein Verfahrensmangel. Wenn aber ein Richter wesentliche Teile der Verhandlung verschläft, kann das Urteil angreifbar sein.

🏛️💼 Richter müssen aufmerksam zuhören können

Wer vor Gericht zieht, muss darauf vertrauen können, dass alle Richter dem Verfahren aufmerksam folgen. Nur dann ist gewährleistet, dass das Urteil auf dem beruht, was in der Verhandlung tatsächlich gesagt, erörtert und gewürdigt wurde. Genau dieses Vertrauen wollte der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung vom 12. Februar 2026 (V B 64/24) wiederherstellen.

Schnarchen ist zu viel der Entspannung

In dem aktuellen Fall hatte ein ehrenamtlicher Richter während der mündlichen Verhandlung geschnarcht. Nach den Schilderungen der Beteiligten steht fest, dass der ehrenamtliche Richter geschlafen hat. Da dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, steht zur Überzeugung des BFH fest, dass der ehrenamtliche Richter zumindest Teilen und damit wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist.

Wenn ein Richter für eine nicht nur unerhebliche Zeit schläft und dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, gilt das Gericht als nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Folge war deutlich. Das finanzgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

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🔍💼 Steuerfrei oder nicht – das war wieder einmal die Frage, mit der sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Ur...
07/04/2026

🔍💼 Steuerfrei oder nicht – das war wieder einmal die Frage, mit der sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 5. März 2026 (C – 472/24) befassen musste. Konkret ging es um die Frage der Steuerbefreiung für Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gemäß Art. 135 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nicht alles, was digital wie Geld wirkt, ist umsatzsteuerlich auch wie Geld zu behandeln. Diese Abgrenzung hat der EuGH für Spielgold aus einem Online-Spiel geschärft.

Ist Spielgold echtes Geld? 🎮💰

Im vorliegenden Fall des EuGH ging es um ein litauisches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, virtuelle Währungen („Gold“) eines Online-Videospiels („Runescape“) durch Umtausch in konventionelle Währungen zu kaufen und weiterzuverkaufen. Das Unternehmen behandelte die Umsätze als umsatzsteuerfrei.

Wann ist eine virtuelle Einheit ein Zahlungsmittel?

Der EuGH hatte bereits 2015 entschieden, dass Umsätze, die sich auf nicht-konventionelle Währungen beziehen, Finanzgeschäfte darstellen und steuerbefreit sind, soweit diese Währungen als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert werden und sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Verwendung nur im Online-Spiel ist steuerschädlich

Im aktuellen Sachverhalt stellte das Gericht fest, dass das „Gold“ keinem anderen Zweck diente als dem, in einem Online-Videospiel verwendet zu werden. Es stellt daher keine Währung dar, die außerhalb dieses Online-Videospiels als Zahlungsmittel zum Erwerb echter Gegenstände oder Dienstleistungen akzeptiert wird. Daher erfüllt das „Gold“ des Online-Videospiels („Runescape“) nicht die oben genannten Voraussetzungen. Folglich können Umsätze des An- und Verkaufs von „Spielgold“ nicht von der Steuer befreit werden.

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🤩💼💰 Influencer oder Streamer zu sein, ist für manche nur ein Hobby, für andere ein knallhartes Geschäftsmodell. Die rich...
30/03/2026

🤩💼💰 Influencer oder Streamer zu sein, ist für manche nur ein Hobby, für andere ein knallhartes Geschäftsmodell. Die richtige steuerliche Einordnung vorzunehmen, ist nicht immer einfach. Beispielsweise wirken freiwillige Zahlungen aus der Community – sogenannte Donations – oft wie bloße Unterstützung.

Sind Donations ertragsteuerlich Betriebseinnahmen? 🤔💸

Betriebseinnahme ist grundsätzlich alles, was ein Unternehmer in Geld oder Geldeswert erhält und betrieblich veranlasst ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (14 K 14067/24) mit der Frage befasst, ob solche freiwilligen Zahlungen ertragsteuerlich steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen sein können.

Im Streitfall unterhielt ein Journalist einen Blog, auf dem er fast täglich Beiträge zu tagesaktuellen Themen veröffentlichte. Die Inhalte waren frei zugänglich, jedoch wies der Steuerpflichtige in jedem Beitrag darauf hin, dass Zahlungen zur Unterstützung an ihn geleistet werden können. Innerhalb von drei Jahren kamen so rund 178.000 Euro an Einnahmen zustande. Der Steuerpflichtige versteuerte diese nicht, sondern betrachtete sie als Schenkungen, die bezogen auf den einzelnen Schenker jeweils unter den maßgeblichen schenkungsteuerlichen Freibeträgen lagen.
Finanzgericht sieht Erwartungshaltung des Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Die freiwilligen Zahlungen der Leser stünden in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog. Aus Sicht des FG haben die Leser die Zahlungen geleistet, um für veröffentlichte Beiträge eine Vergütung zu zahlen und/oder um die Fortführung des Internetblogs mitzufinanzieren.

❗Ob Donations für Online-Angebote der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer unterliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Nun muss der BFH darüber urteilen, welche genauen Kriterien bei der steuerlichen Beurteilung von Donations maßgebend sind.

Ausführliche News 📰👉🏻 https://kanzlei.etl.de/fp-bernau/news/donations-an-influencer-2026-steuerpflichtig

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