15/06/2026
🌟 Viele Unternehmer arbeiten heute nicht mehr nur an einem festen Ort. Termine beim Kunden, Büroarbeit im Homeoffice und ein kleines Büro für Mitarbeiter oder Verwaltung greifen oft ineinander. Steuerlich kann genau diese Mischung problematisch werden, wenn ein betrieblicher Pkw genutzt wird. 🚗💼 Denn dann stellt sich die Frage, ob Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen und der Betriebsausgabenabzug deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt wird.
⚖️❗Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) entschieden, dass ein externes Büro eine Betriebsstätte sein kann, auch wenn der Unternehmer viel im Außendienst arbeitet, häufig direkt von zu Hause zu Kunden fährt und im Homeoffice einen wesentlichen Teil seiner Arbeit erledigt.
Unternehmer im Außendienst
Im entschiedenen Fall war ein selbständiger Vermittler betroffen. Er hatte ein Büro außerhalb seiner Wohnung. Dort arbeiteten mehrere Angestellte. Der Unternehmer selbst war häufig im Außendienst tätig und suchte Kunden oftmals direkt von seiner Wohnung aus auf. Für den betrieblichen Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Die private Nutzung wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert.
Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Büro als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der Betriebsausgabenabzug wurde deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Dafür wurde der pauschale Wert nach der 0,03-Prozent-Regelung dem Betrag der Entfernungspauschale gegenübergestellt. Der darüber hinausgehende Unterschiedsbetrag erhöhte den Gewinn.
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