07/09/2026
Das Landesarbeitsgericht Hamm hält die fristlose Kündigung eines IT-Consultants für wirksam, der seinem Arbeitgeber eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Der Arbeitnehmer war seit 2018 beschäftigt und hatte für fünf Tage einen Fragebogen zu seinen Beschwerden ausgefüllt. Einen persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt gab es nicht. Die Bescheinigung wies als Grundlage eine „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ aus und ähnelte optisch dem früheren „gelben Schein“.
Der Arbeitgeber hatte zunächst Entgeltfortzahlung geleistet und das Arbeitsverhältnis nach Aufklärung der Umstände fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht hielt zuvor eine Abmahnung für erforderlich. Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage dagegen ab. Der Arbeitnehmer habe bewusst den Eindruck eines ärztlichen Kontakts erweckt, obwohl ihm dessen Fehlen bekannt gewesen sei. Wegen des vorsätzlichen Vertrauensbruchs war eine Abmahnung nicht nötig. Auch den tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen hatte er nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend konkret dargelegt. (Az. 14 SLa 145/25)