Bundesverband der Lohnbuchhalter e. V.

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Vor dem Sozialgericht Hannover klagte eine Arbeitnehmerin, die an dem Fußball-Turnier ihres Arbeitgebers teilgenommen ha...
28/05/2026

Vor dem Sozialgericht Hannover klagte eine Arbeitnehmerin, die an dem Fußball-Turnier ihres Arbeitgebers teilgenommen hat. Beim Fußballspiel erlitt sie eine Verletzung, die operativ versorgt werden musste. Fraglich war, ob für das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass das Fußballspielen der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung stand (Az. S 22 U 120/25). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.

Allerdings muss eine solche Veranstaltung objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. An dem Turnier konnte nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen. Deshalb wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Klage blieb erfolglos.

Bei vielen Feiertagen werden bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen aufgeworfen: Ist A...
18/05/2026

Bei vielen Feiertagen werden bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen aufgeworfen: Ist Arbeiten an Feiertagen erlaubt oder besteht ein Arbeitsverbot? Was passiert, wenn ein geplanter Arbeitstag ausfällt - besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung? Nicht alle Bundesländer haben die gleichen gesetzlichen Feiertage. Arbeitet eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Bundesland und wohnt in einem anderen, dann gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht entscheidend. Entscheidend ist immer der Arbeitsort. Individuelle Absprachen dürfen die Feiertagsregelungen nicht außer Kraft setzen.
In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Minijobberinnen und Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Für Minijobberinnen und Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll.

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung geplante steuer- und abgabenfreie 1.000-Euro-Entlastungsprämie für Arbeitn...
11/05/2026

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung geplante steuer- und abgabenfreie 1.000-Euro-Entlastungsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überraschend gestoppt. Der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf erhielt nicht die notwendige Mehrheit. Die Bundesregierung kann nun den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um einen Kompromiss zu finden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und...
29/04/2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.

Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Nur jede zehnte Haushaltshilfe in Deutschland ist angemeldet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtsch...
25/04/2026

Nur jede zehnte Haushaltshilfe in Deutschland ist angemeldet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Viele Haushalte sind sich keiner Schuld bewusst – oder verweisen auf zu hohe Kosten einer legalen Beschäftigung.

Über vier Millionen Haushalte beschäftigten im Jahr 2023 eine Haushaltshilfe. Bei der Minijobzentrale waren zu der Zeit jedoch nur 275.000 Hilfen angemeldet. Damit arbeiten knapp 92 Prozent der Kräfte schwarz. Im vergangenen Jahr erwirtschafteten sie einen Umsatz von etwa 8,6 Milliarden Euro.

Das IW hat in einer repräsentativen Befragung untersucht, warum Haushalte auf eine Anmeldung verzichten. Als Argumente wurde u.a. Nachbarschaftshilfe angegeben und dass die Haushaltshilfe keine Anmeldung will. Rund 15 Prozent gaben an, dass eine legale Beschäftigung zu teuer sei, der Rest klagte über Bürokratie.

Das LAG Niedersachsen stellt klar: Eigenmächtiges Löschen betrieblicher Daten rechtfertigt eine fristlose Kündigung (Az....
19/04/2026

Das LAG Niedersachsen stellt klar: Eigenmächtiges Löschen betrieblicher Daten rechtfertigt eine fristlose Kündigung (Az.: 14 SLa 80/25).

Im vorliegenden Fall war der Sohn des Geschäftsführers als Buchhalter angestellt. Aufgrund einer Erkrankung verlor der Vater an Einfluss, ein neuer Chef kam hinzu. Dieser kontrollierte den Buchhalter stärker und konnte Fragwürdiges feststellen: So behauptete der Sohn eine Gehaltserhöhung erhalten zu haben, die es nie gegeben hat. Als er auch noch E-Mails und ganze Ordner löschte, wurde er vom neuen Chef fristlos gekündigt.
Zu Recht? Ja, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen: Betriebliche Daten und Mails gehören nur der Arbeitgeberin, sie zu löschen sei eine gravierende Pflichtverletzung.

Das BAG stellte klar: Wer eine Lohnerhöhung als allgemeine Maßnahme gewährt, kann sie nicht ohne sachlichen Grund an neu...
13/04/2026

Das BAG stellte klar: Wer eine Lohnerhöhung als allgemeine Maßnahme gewährt, kann sie nicht ohne sachlichen Grund an neue Vertragsbedingungen knüpfen. Es sei kein legitimes Ziel, Angestellte mit Altverträgen durch Ausschluss von einer Lohnerhöhung zu einem Vertragswechsel zu motivieren (Az.: 5AZR 239/24).

Im vorliegenden Fall wollte eine Arbeitgeberin die Arbeitsverträge vereinheitlichen und bot allen, die einem Neuvertrag zustimmten, eine Lohnerhöhung von 4 % an. Zehn Monate später erhöhte sie die Arbeitslöhne nochmals: um 5 %, aber nur für Beschäftigte mit einem Neuvertrag.
Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin, die den Vertragswechsel abgelehnt hatte, weil sie von der zweiten Gehaltserhöhung profitieren wollte und gewann vor dem BAG.
Die zweite Lohnerhöhung sei eine willkürliche Belohnung für die „Neuverträge“ gewesen und hätte für alle gelten müssen.

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führe...
07/04/2026

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

Im Urteilsfall ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.

Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich. Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf nach der Entscheidung des BFH vielmehr einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.

Wenn Fluggesellschaften ihren Mitarbeitern Freiflüge oder vergünstigte Flüge gewähren, sind diese jedoch für die Mitarbe...
01/04/2026

Wenn Fluggesellschaften ihren Mitarbeitern Freiflüge oder vergünstigte Flüge gewähren, sind diese jedoch für die Mitarbeiter nicht völlig kostenlos, sondern sie müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Werden die Flüge unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten, so ist der geldwerte Vorteil der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG (Personalrabattregelung) zu ermitteln, sofern die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Werden die Flüge mit bestimmten Beschränkungen im Reservierungsstatus betriebsfremden Fluggästen nicht angeboten (sog. "Standby-Flüge") oder wird die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG. Das bedeutet, dass der übliche Ticketpreis um übliche
Preisnachlässe vermindert wird. Aus Vereinfachungsgründen kann der Flug mit 96 Prozent des Endpreises bewertet werden.

Anstatt mit dem üblichen Preis kann der Wert des Fluges auch mit Durchschnittswerten bewertet werden, die von der Finanzverwaltung eigens für diesen Zweck festgesetzt werden.

Wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten eines Vollzeitpensums vorsieht, dann ist dies unz...
26/03/2026

Wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten eines Vollzeitpensums vorsieht, dann ist dies unzulässig. Hier würden Teilzeitkräfte diskriminiert, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung. Die Schwelle müsse daher je nach individueller Vertragsarbeitszeit abgesenkt werden.

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