09/04/2026
Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer korrekt vom Arbeitgeber einbehalten wurde und keine besonderen Veranlagungsgründe vorliegen (z. B. Nebeneinkünfte über bestimmten Grenzen, Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor, Bezug von Lohnersatzleistungen über 410 EUR), sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Abgabepflicht besteht, z. B. wenn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, bei bestimmten Konstellationen im internationalen Kontext oder wenn Freibeträge eingetragen wurden.
Viele Arbeitnehmer geben freiwillig eine Steuererklärung ab, um sich eine Steuererstattung zu sichern.
Es stimmt auch nicht, dass ein Arbeitnehmer, der einmal eine Steuererklärung abgegeben hat, automatisch auch in den Folgejahren immer wieder eine Steuererklärung abgeben muss.
Die Abgabepflicht für eine Steuererklärung entsteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sogenannte Pflichtveranlagung vorliegen (z. B. Nebeneinkünfte über 410 EUR, Bezug von Lohnersatzleistungen über 410 EUR, Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor, mehrere Arbeitgeber gleichzeitig, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte etc.).
Die einmalige Abgabe einer Steuererklärung (z. B. zur freiwilligen Steuererstattung) begründet keine dauerhafte Erklärungspflicht für die Folgejahre, sofern in diesen Jahren keine Pflichtveranlagungsgründe vorliegen.
Nur wenn in einem Folgejahr erneut ein Grund für die Abgabepflicht besteht, muss wieder eine Steuererklärung abgegeben werden.
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