03/06/2026
Wenn andere frei haben, arbeitet der Steuervorteil mit.
Während die meisten Feierabend machen, läuft in vielen Betrieben der Laden weiter. Pflege, Gastronomie, Logistik, Industrie, Bäckereien. Für die Stunden außerhalb der Komfortzone gibt es Zuschläge, die sich für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber rechnen können. Allerdings nicht automatisch.
§ 3b EStG verpflichtet keinen Arbeitgeber dazu, überhaupt einen Zuschlag zu zahlen. Die Vorschrift regelt nur, wie ein bereits vereinbarter Zuschlag steuerlich behandelt wird. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Arbeits- oder Tarifvertrag, gegebenenfalls auch aus einer Betriebsvereinbarung. Erst wenn der Arbeitgeber tatsächlich zahlt, kommen die folgenden Höchstgrenzen ins Spiel.
Der Gesetzgeber stellt drei Bereiche steuerfrei, jeweils bis zu einer prozentualen Obergrenze des Grundlohns:
🌙 Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): bis zu 25 Prozent. Wer vor Mitternacht anfängt, kann zwischen 0 und 4 Uhr sogar bis zu 40 Prozent steuerfrei bekommen.
📅 Sonntagsarbeit (0 bis 24 Uhr): bis zu 50 Prozent.
🎄 Feiertage: bis zu 125 Prozent. An Heiligabend ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai sind es sogar 150 Prozent.
Alle Zuschläge werden auf Basis des Grundlohns berechnet, der für die Steuerfreiheit auf 50 Euro pro Stunde gedeckelt ist. In der Sozialversicherung liegt die Grenze niedriger, nämlich bei 25 Euro pro Stunde. Was darüber hinausgeht, wird wieder beitragspflichtig.
Damit die Steuerfreiheit greift, muss der Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden und vom Grundlohn klar getrennt sein. Pauschale Abgeltungen ohne saubere Einzelabrechnung halten einer Prüfung selten stand.
Wer Schichten plant oder Lohnabrechnungen aufsetzt, hat hier echten Spielraum. Den nutzt aber nur, wer die Stunden korrekt erfasst und die Zuschläge passend zuordnet.
Bei Unsicherheiten lohnt sich hier der Blick in die Lohnabrechnung, bevor das Finanzamt es tut.