Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Beratungsstelle Amberg Evi Niedermeier

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Evi Niedermeier, Beratungsstellenleiterin
Beratungsstelle Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Bäumlstr. 1 92224 Amberg
Telefon: 0 96 21 / 49 84 07
Fax: 0 6 21 / 49 87 636
Email: [email protected]
Inhaltlich verantwortlich für freieingestellte Einträge:
gem. § 55 II RStV: Evi Niedermeier (Anschrift s.o)



Der Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteue

rfragen e.V. ist ein eingetragener Verein deutschen Rechts mit Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 7859 eingetragen und von der Oberfinanzdirektion München (seit 1.8.2005: Bayer. Landesamt für Steuern) unter Geschäftszeichen S 0935 - H 1 St 317 für die Tätigkeit als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Der Verein unterliegt im Wesentlichen den berufsrechtlichen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG); Einsichtnahme und Download hier. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich: Rechtsanwalt und Steuerberater Bernhard Mayer und Dipl.-Betriebsw. (FH) Michael Müller sind Mitglieder des Vorstands. Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. unterhält eine Vielzahl von Beratungsstellen in sämtlichen Bundesländern, die jeweils in dem von der örtlich zuständigen Aufsichtbehörde geführten Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine registriert sind. Den Verein selbst berechtigende oder verpflichtende Erklärungen, ausgenommen solche in Steuerangelegenheiten seiner Mitglieder, müssen vom Vorstand unterzeichnet sein. Der Server für diese Webseiten befindet sich in München. Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. Bodenseestraße 29 · 81241 München
Tel. (089) 889 498 400 · Fax (089) 889 498 423 · E-Mail [email protected]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 UStG: DE 129517570

Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV: Rechtsanwalt Michael Schmitt-Walter (Anschrift s.o.) Rechtliche Hinweise

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Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder...

* bei Finanzamt und Familienkasse
* bei Finanzgerichten
* beim Gesetzgeber und bei der Öffentlichkeitsarbeit

und zwar:

* allgemein bei der Beratung und steuersparenden Planung in Steuersachen
* nach § 4 Nr. 11 StBerG;
* bei der Einkommensteuererklärung, wenn sie Einkünfte
o aus nichtselbständiger Arbeit oder Alterseinkünfte oder Unterhaltsleistungen erzielen, auch wenn sie daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften (privaten Veräußerungsgeschäften) erzielen, beraten wir, sofern die Einnahmen daraus insgesamt 13.000 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 26.000 € nicht übersteigen;
o auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind;
* beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung;
* beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG;
* beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung;
* bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nach dem AVmG;
* bei der Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage);
* bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben;
* bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz);
* bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben;
* bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur und Modernisierungsarbeiten);
* bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern);
* bei der Arbeitnehmersparzulage und Beantragung der Wohnungsbauprämie. Wir errechnen Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, erstellen Anträge und Erklärungen, überprüfen eingehende Bescheide für Sie und führen den gesamten Schriftwechsel, ggf. Rechtsbehelfe und Finanzrechtsstreite.
.. und das alles ganzjährig und für einen Mitgliedsbeitrag! (zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr bei Neueintritt.)

Steuererklärung 2024: Letzte Chance bis 30. Juni für zinsfreie ZahlungAb Juni 2026 fallen Verzugszinsen für verspätete S...
16/06/2026

Steuererklärung 2024: Letzte Chance bis 30. Juni für zinsfreie Zahlung

Ab Juni 2026 fallen Verzugszinsen für verspätete Steuerzahlungen an. Eine freiwillige Überweisung bis Ende des Monats kann die Zusatzkosten noch verhindern.

Wer seine Steuererklärung für 2024 zu spät abgegeben hat, muss ab sofort Zinsen zahlen – doch es gibt eine letzte Chance: Seit dem 1. Juni 2026 berechnet das Finanzamt für verspätete Steuerzahlungen monatlich 0,15 Prozent Verzugszinsen. Der Stichtag für die Abgabe der Erklärung war der 30. April 2026. Doch Steuerexperten zeigen einen Weg auf, wie Nachzahler die zusätzlichen Kosten noch vermeiden können – zumindest für das Steuerjahr 2024.

Freiwillige Zahlung als Rettungsanker – Die entscheidende Frist: Wer seine voraussichtliche Steuerschuld freiwillig bis zum 30. Juni 2026 an das Finanzamt überweist, dem werden keine Verzugszinsen berechnet. Das gilt selbst dann, wenn die offizielle Steuerfestsetzung noch aussteht.

„Die freiwillige Zahlung vor dem Steuerbescheid stoppt den Zinslauf“, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wichtig ist, dass die Überweisung eindeutig gekennzeichnet wird: Steuernummer und der Verwendungszweck „freiwillige Zahlung Steuer 2024“ müssen angegeben sein.

Neue Fristen für das Steuerjahr 2025: Bereits jetzt sollten Steuerzahler die nächsten Termine im Blick haben. Für das Steuerjahr 2025 endet die Abgabefrist für Selbstzahler am 31. Juli 2026. Wer einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat bis zum 1. März 2027 Zeit.

BFH-Urteil: Verspätete Abgabe kann teuer werden: Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verschärft die Lage für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das Gericht entschied (Az. VI R 14/22), dass das Nichtabgeben einer Pflicht-Erklärung – etwa bei einem Wechsel in Steuerklasse V – als Steuerhinterziehung gewertet werden kann.

Die Folgen sind drastisch: Statt der üblichen vier Jahre kann das Finanzamt dann bis zu zehn Jahre rückwirkend prüfen. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Behörden die Daten tatsächlich erhalten haben. Automatisch übermittelte Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen schützen nicht vor einer Nachforderung.

Besondere Regeln für Lohnersatzleistungen: Empfänger von Krankengeld oder anderen Lohnersatzleistungen müssen besonders aufpassen. Zwar bleiben diese Zahlungen steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt – sie können den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.

Eine Steuererklärung wird bereits dann Pflicht, wenn die Lohnersatzleistungen 410 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig: Nach dem Zuflussprinzip zählt das Jahr, in dem die Zahlung tatsächlich eingeht. Zahlungen bis zum 11. Januar werden in der Regel noch dem Vorjahr zugerechnet.

Steuerzinsen steigen 2027 deutlich: Auch die Zinslandschaft verändert sich grundlegend. Am 26. Mai 2026 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) . Der Entwurf, der am 1. Juli 2026 ins Kabinett soll, sieht eine drastische Anhebung der Verzugszinsen vor.

Bis Ende 2026 bleibt es bei 0,15 Prozent pro Monat. Ab 2027 sollen die Zinsen auf 0,3 Prozent pro Monat steigen – eine Verdopplung. Verbände und Berufsvertretungen können noch bis zum 12. Juni 2026 Stellungnahmen zum Entwurf einreichen.

https://www.hilo.de/2026/06/12/steuererklaerung-2024-letzte-chance-bis-30-juni-fuer-zinsfreie-zahlung/

Höherer steuerfreier Bonus für EhrenamtlicheEhrenamtliches Engagement zahlt sich noch mehr aus: Freiwillige Helferinnen ...
24/03/2026

Höherer steuerfreier Bonus für Ehrenamtliche

Ehrenamtliches Engagement zahlt sich noch mehr aus: Freiwillige Helferinnen und Helfer können seit Januar 2026 höhere Aufwandsentschädigungen behalten, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben – das sind 300 Euro mehr als 2025. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 Euro auf 960 Euro im Jahr.

„Diese Erhöhung war dringend nötig, um die Inflation der vergangenen Jahre zumindest zum Teil auszugleichen und das Ehrenamt zu stärken“, betont Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Zuletzt wurden die beiden Pauschalen 2021 angepasst.

Wer profitiert von den neuen Freibeträgen?

Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich – vor allem in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro im Jahr erhalten nicht nur klassische Trainerinnen und Trainer in Sportvereinen. Auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen profitieren davon. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen. Die Ehrenamtspauschale von 960 Euro im Jahr machen Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter oder Kassenwarte für die Aufwandsentschädigung in ihrer Steuererklärung geltend.

Wichtig: Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner, Mutter oder Vater in Elternzeit, Auszubildende oder Arbeitslose – jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen. Sogar die Kombination mit einem Minijob ist möglich.

Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 Euro. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-Euro-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er als Kassenwart verantwortlich und erhält dafür 960 Euro. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.

Bevor das Finanzamt die Steuervorteile in der Steuererklärung abhakt, prüft es, ob die Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf maximal ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen.

Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören beispielsweise Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz.

Entscheidend ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Das wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ausdrücklich klargestellt.

https://www.hilo.de/2026/03/13/hoeherer-steuerfreier-bonus-fuer-ehrenamtliche/

Auch 2026 bleibt das Steuerrecht in Bewegung. Die wichtigsten Änderungen im Einkommen-steuer- und Sozialversicherungsrec...
20/01/2026

Auch 2026 bleibt das Steuerrecht in Bewegung. Die wichtigsten Änderungen im Einkommen-steuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) übersichtlich zusammengetragen.

1. Höherer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

2. Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer.

3. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich wie bisher am Grundfreibetrag und steigt auf 12.348 Euro. Unterstützungsleistungen an Angehörige können bis zu dieser Grenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; zusätzlich sind Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person absetzbar.

4. Höheres Kindergeld: Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.

5. Höherer Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 Euro je Elternteil beziehungsweise 6.828 Euro für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs‑, Erziehungs‑ und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 Euro bei Alleinstehenden und 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern.

6. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen: Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 Euro bzw. 61.652 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

7. Neue Sachbezugswerte: Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:
für ein Frühstück 2,37 Euro
für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro.
Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 285 Euro im Monat.

8. Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Ab 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 38 Cent. Damit wurde eine langjährige Forderung des BVL erfüllt.

9. Entfristung der Mobilitätsprämie: Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener mit langen Arbeitswegen, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht vom Abzug der Entfernungspauschale profitieren. Sie war ursprünglich bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Befristung aufgehoben. Die Prämie wird nun dauerhaft gewährt. Sie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale und wird ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf Antrag gewährt.

10. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Der steuerliche Freibetrag für Übungsleiter steigt auf 3.300 Euro und für ehrenamtlich Tätige auf 960 Euro pro Jahr. Damit können Engagierte – wie Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder die Ehrenamtlichen bei der freiwilligen Feuerwehr – Beträge bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten. Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken, zu würdigen und finanziell zu honorieren.

11. Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen: Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge an Gewerkschaften soll das gewerkschaftliche Engagement von Steuerpflichtigen honoriert werden.

12. Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags: Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal 1.650 EUR (3.300 Euro). Darüberhinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

13. Erhöhung der Minijobgrenze: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber auf 603 EUR pro Monat.

14. Einführung der Aktivrente: Ab 2026 wird mit der Aktivrente ein Steuerfreibetrag eingeführt, der es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei zu verdienen. Ziel ist es, erfahrene Fachkräfte im Erwerbsleben zu halten und Anreize für ein längeres Arbeiten zu setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Begünstigung für eine fortgesetzte Beschäftigung. Auf die entsprechenden Einkünfte fallen weiterhin Sozialabgaben an. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

15. Höchstgrenze für doppelte Haushaltsführung im Ausland: Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit keine steuerfreie Arbeitgebererstattung erfolgt. Für Unterkunftskosten im Inland gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro. Für Auslandsfälle wird zum 01.01.2026 eine Pauschalgrenze eingeführt: die tatsächlichen Unterkunftskosten im Ausland sind mit höchstens 2.000 Euro pro Monat abzugsfähig. Ausgenommen hiervon sind verpflichtend und zweckgebunden genutzte Dienst- und Werkswohnungen.

16. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen: Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

https://www.hilo.de/2026/01/16/steueraenderungen-2026-fuer-arbeitnehmer-und-rentner/

Adresse

Bäumlstraße 1
Amberg
92224

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Montag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
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