04/04/2023
III. Grundlagen der Gebührenbestimmung
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr gem. § 11 StBVV im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
des Umfangs und
der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie
des Haftungsrisikos des Steuerberaters
nach billigem Ermessen.
Bei Betragsrahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Steuerberater sind im Rahmen der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet, (nur) angemessene Gebühren zu fordern .
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Steuerberater als
Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Gebührenbestimmung.
Dies gilt für jede die Mindestgebühr übersteigende
Gebührenforderung .
Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat .
Beispiel:
Das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind.
Die Abschlusserstellung, Ermittlung von Einkünften und Fertigung von Steuererklärungen für kleine und mittlere Handelsbetriebe und freie Berufe ist jedoch eine Tätigkeit mit gehobenem
Schwierigkeitsgrad .
Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt
Quelle:
Hans Gilgan
Hans-Günther Gilgan, Rechtsanwalt
Münsterstraße 23 · 48167 Münster
Telefon 02597 / 36 59 540
Mobil 0157 / 85 54 96 05
[email protected]